Schutzgebiete & Bergsport

Mit der Festlegung von Schutzgebieten sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für den Schutz und die Erhaltung wertvoller Landschaften und Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten. Bergsportaktivitäten und andere Freizeitnutzungen können in diesen Gebieten Einschränkungen unterliegen. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Tour in Erfahrung zu bringen, ob die geplante Route durch Schutzgebiete führt, wo besondere Verhaltensregeln zu beachten sind. Die häufigsten Einschränkungen betreffen Wege- und Routengebot, Leinengebot für Hunde, Biwakierverbot, sowie Beschränkungen oder Verbote zum Pflücken von Pflanzen oder Einrichten von Feuerstellen. In den meisten Schutzgebieten sind sportliche Anlässe ab einer gewissen Teilnehmerzahl (meist ab 50) bewilligungspflichtig. Besucherinformationstafeln vor Ort informieren über die geltenden Lenkungsmassnahmen und Verhaltensregeln.

 

In folgenden Schutzgebietstypen können Bergsportaktivitäten und andere Freizeitnutzungen eingeschränkt sein:

  • Wildruhezonen und Wildschutzgebiete (eidg. Jagdbanngebiete)
  • Naturschutzgebiete
  • Naturpärke, Nationalpark
  • Weltnaturerbe, Biosphäre
  • Biotope / Inventare (z.B. Moorlandschaften)

 

 

 

Teilverlegung Jagdbanngebiet Huetstock

Die Stellungnahme wurde gemeinsam mit den lokalen Sektionen Titlis, Pilatus und Engelberg erarbeitet. Hintergrund der geplanten Verlegung sind Bauprojekte der Titlis Bergbahnen im Gebiet Trüebsee-Jochpass (neue Gondelbahn mit Kapazitätserhöhung), welche innerhalb des Jagdbanngebiets nicht bewilligt würden. Der Zentralverband spricht sich in der Stellungnahme gegen die Teilverlegung im vorgesehen Umfang in das Gebiet Walenstöcke-Bannalp aus, weil

  • der Widerstand der vor Ort betroffenen Akteure sehr breit abgestützt ist und der bestehende sanfte Tourismus in der Bannalp stark eingeschränkt würde
  • sie den SAC-Grundsätzen betreffend Einschränkungen des freien Zugangs widerspricht
  • sie aus einem schutzzielfremden Zweck heraus (Bauvorhaben) vorgeschlagen wird
  • es sich um eine Einzelfallbehandlung ohne gesamtheitliche Evaluierung handelt, bei welcher ein Präjudiz für ähnlich gelagerte Fälle geschaffen würde
  • derzeit seitens BAFU die Verordnung zu den Jagdbanngebieten (VEJ) von 1991 überprüft wird und der Zeitpunkt daher ungünstig ist.

Der SAC spricht sich aufgrund seiner Stellungnahme nicht grundsätzlich gegen eine Teilverlegung des Jagdbanngebiets und somit auch nicht gegen einen Ausbau des touristisch bereits stark belasteten Gebiet Trüebsee-Jochpass aus, sondern zeigt mögliche Alternativen sowie Handlungsspielraum und Koordinationsbedarf auf.

Jagdverordnung JSV

Seit Mitte Juli 2012 ist die revidierte Jagdverordnung (JSV) in Kraft. Die neue JSV enthält mit Art 4bis "Wildruhezonen" eine Neuerung enthalten, die weitreichende Konsequenzen für den freien Zugang und damit für den Bergsport haben wird. Der neue Artikel konkretisiert den "ausreichenden Schutz der Wildtiere vor Störung" als Auftrag des Bundes an die Kantone. Die Kantone werden verpflichtet, Wildruhezonen zu prüfen und wo nötig auszuscheiden.
Der Schweizer Alpen-Club SAC hat in seiner Stellungnahme insbesondere die Verankerung der frühzeitigen, obligatorischen Partizipation der Interessensgruppen bei der Ausscheidung von Wildruhezonen gefordert. Ebenfalls wünscht er sich, die Möglichkeit zu erhalten, auf Antrag die Perimeter der Wildruhezonen sowie die Routen innerhalb von Wildruhezonen und Wildschutzgebieten anzupassen.

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