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Landungen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen, so genannte Aussenlandungen, werden durch Art. 8 Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0), Art. 85–91 Luftfahrtverordnung (LFV, SR 748.01) und insbesondere Art. 50–58 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) geregelt. Die aktuelle Praxis operiert mit einer generellen Aussenlandebewilligung, welche mit einschränkenden Auflagen verbunden ist und jährlich erneuert werden muss. Diese Bewilligungspraxis wird den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht.
Der Bundesrat hat am 8. September 2010 das UVEK beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Seit 2003 arbeitet der SAC intensiv in der "Begleitgruppe Gebirgslandeplätze (GLP) und Heliskiing" des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL mit. Es geht dabei um die Ausarbeitung des "Sachplans Infrastruktur Luftfahrt, Überprüfung Gebirgslandeplätze" (SIL-GLP) und um die zukünftige Regelung des Heliskiing. Der SAC setzt sich dort für machbare Kompromisse ein. Eine gewisse touristische Nutzung von GLP, auch für Heliskiing, soll weiterhin möglich sein. Gleichzeitig muss dem Anliegen nach Ruhe und Schutz, vor allem in geschützten Landschaften und klassischen Tourengebieten, Rechnung getragen werden. Gegen den Sachplan Wallis Süd-Ost hat der SAC Beschwerde geführt, weil dort zu einseitig die fliegerischen Aspekte enthalten waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende 2011 die Beschwerde des SAC gutgeheissen. Das darin geforderte Gutachten der ENHK liegt seit Frühjahr 2013 vor. Insbesondere beim GLP Monte Rosa sieht die ENHK deshalb den Schutz in „schwerwiegender Weise“ beeinträchtigt, wie es im Gutachten heisst. Das UVEK muss nun auf der Basis der ergänzten Unterlagen den Prozess erneut aufrollen und nochmals neu entscheiden.