Beschlüsse der 136. AV des SAC
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Beschlüsse der 136. AV des SAC

Nachstehend sind allgemeine Geschäfte ohne Abstimmung und die Beschlüsse der 136. Abgeordnetenversammlung ( AV ) des SAC vom 26. Oktober 1996 in Aarau zu den verschiedenen Traktanden aufgelistet. Die neuen Statuten sowie das Beitragsreglement des SAC finden sich vollständig abgedruckt im vorliegenden Heft. Das Detailprotokoll der AV wird den Sektionen direkt zugestellt.

AV-Beschlüsse 1996

Geschäft gemäss Traktandenliste Traktandum 4, Jahresbericht:

Traktandum 5, Jahresrechnung und Revisorenbericht:

Traktandum 6, SAC-Statuten/Totalrevision EintretensdebatteAntrag der Sektion Blümlisalp auf Rückweisung des Traktandums StatutenÜber sämtliche Artikel wurde einzeln abgestimmt unter Berücksichtigung von Anträgen der Sektionen Am Albis, Bern, Manegg, Uto, der Präsidentenkonferenz und der Bibliothekskommission.

Traktandum 7, Beitragsreglement Art. 2, Abs. 2 Antrag der Sektionen Pilatus und Tödi auf Befreiung der Jugend von Mitgliederbeiträgen sowie fakultativer Bezug der ClubzeitschriftAntrag der Sektion Aarau, für Jugendliche von 10-22 Jahren einen einheitlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 1O.zu erheben. Der Bezug der Clubzeitschrift ist ab 16 Jahren zu einem um 50% ermässigten Preis obligatorisch.

Traktandum 8, Skialpinismuswettkämpfe, Antrag auf Unterstützung durch den SAC Traktandum 10, Budget Traktandum 14, Wahl eines Ehrenmitglieds Allgemeine Traktanden ohne Abstimmung Traktandum 3, Präsenz:

Von insgesamt 108 Sektionen sind die Abgeordneten von 102 Sektionen anwesend. Entschuldigt haben sich die Sektionen Jorat, Kaiseregg, Lauterbrunnen, Mon-tana-Vermala, Saas und Val-de-Joux.

Traktandum 9, Information zur Clubzeitschrift DIE ALPEN:

Für das Jahr 1997 drängt sich keine Erhöhung des Abonnementspreises auf. Eine Arbeitsgruppe prüft zur Zeit verschiedene Möglichkeiten von Produktions- und Kostenoptimierungen, welche durch externe Fachspezialisten vorgeschlagen wurden.

Beschlussfassung Annahme einstimmig Annahme mit grossem Mehr Ablehnung mit grossem Mehr Die nachfolgend abgedruckten Statuten wurden als Gesamtes mit grossem Mehr ( eine Gegenstimme ) angenommen.

Ablehnung mit grossem Mehr Annahme mit grossem Mehr Das nachfolgend abgedruckte Beitragsreglement wurde mit grossem Mehr angenommen.

Annahme mit grossem Mehr Das beantragte Budget wurde mit 118 Ja- zu 43 Nein-Stimmen angenommen.

Die Beibehaltung der Stelle eines vollamtlichen Jugendbeauftragten in der Geschäftsstelle wird mit grossem Mehr befürwortet.

Erhard Loretan wird mit grossem Applaus zum Ehrenmitglied des SAC gewählt.

SAC Beitragselement SACSchweizer Alpen-Club CASClub Alpin Suisse CASClub Alpino Svizzero CASClub Alpin Svizzer Die Abgeordnetenversammlung ( AV ), im Rahmen der SAC-Clubpolitik und gestützt auf Art. 6 der Statuten, beschliesst:

1. Zweck der Mitgliederbeiträge Zur Deckung der Kosten, die durch die Erbringung der Grundleistungen entstehen, erhebt der SAC gemäss seiner Clubpolitik ( Abschnitt Finanzen ) Mitgliederbeiträge.

2, Art, Kategorien und Höhe der Mitgliederbeiträge Es werden folgende Beiträge an die Zentralkasse erhoben:

2.1. Eintrittsgebühr Jedes Vollmitglied bezahlt bei seiner Aufnahme in den SAC eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 2O.. Im letzten Quartal eintretende Mitglieder bezahlen nur das Eintrittsgeld. Dieses Quartal zählt nicht als Mitgliedschaftsjahr. Die Mitglieder der SAC-Jugend sind von der Entrichtung der Eintrittsgebühr befreit.

2.2. SAC-Jugend 110-22 Jahre Mitglieder der SAC-Jugend bezahlen einen Jahresbeitrag von Fr. 1O.. Für Jugendmitglieder ab 16 Jahren ist der Bezug der SAC-Zeitschrift zu einem um 50% ermässigten Preis obligatorisch. Die übrigen Jugendmitglieder können die SAC-Zeitschrift zum selben Preis abonnieren.

2.3. Vollmitglieder Mitglieder ab 23 Jahren gelten als Vollmitglieder. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag von Fr. 3O.sowie das obligatorische Abonnement für die SAC-Zeitschrift.

2.4. Befreiung vom Jahresbeitrag Nach 50 Jahren Mitgliedschaft sind die Mitglieder von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Das Abonnement der SAC-Zeitschrift ist weiterhin obligatorisch.

2.5. Ehe- bzw. Lebenspartner Ehe- bzw. Lebenspartner ab 23 Jahren bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag von Fr. 23.. Das Abonnement der SAC-Zeitschrift ist für sie fakultativ. Der 1. Ehe- bzw. Lebenspartner bezahlt den vollen Jahresbeitrag gemäss seiner Mitgliederkategorie.

2.6. Im gleichen Haushalt wohnhafte Personen Für im gleichen Haushalt wohnhafte Personen berechnet sich der Jahresbeitrag gemäss ihrer Mitgliederkate- e ja.

< gorie. Ein Abonnement der SAC-Zeitschrift pro Haushalt ist obligatorisch.

2.7. Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder des SAC entrichten keinen Jahresbeitrag. Sie erhalten die SAC-Zeitschrift kostenlos.

2.8. Austritt aus dem SAC Jahresbeitrag und Abonnementspreis der SAC-Zeit-schrift sind auch für das Jahr des Austritts aus dem SAC geschuldet. Eine pro-rata-Rückerstattung findet nicht statt.

2.9. Bemessung von Alter und Dauer Bei sämtlichen Angaben über Alter der Mitglieder und Dauer der Mitgliedschaft ist jeweils das Kalenderjahr massgebend, in welchem ein bestimmtes Alter bzw. eine bestimmte Mitgliedschaftsdauer erreicht wird.

3. SAC-Zeitschrift Der Abonnementspreis der SAC-Zeitschrift beträgt Fr. 18..

4. Sektionsbeiträge Gemäss Art. 6 Abs. 2 der SAC-Statuten werden die Beiträge der Mitglieder an die Sektionskasse durch die Sektionen bestimmt.

5. Veranlagung und Erhebung der Mitgliederbeiträge Die Veranlagung und die Erhebung der Mitgliederbeiträge ( SAC- und Sektionsbeitrag ) erfolgt durch die SAC-Geschäftsstelle.

6. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des SAC entspricht dem Kalenderjahr.

7. Schlussbestimmung Das vorliegende Beitragsreglement wurde von der AV vom 26. Oktober 1996 genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

SAC Schweizer Alpen-Club Hanspeter Schmid Zentralpräsident Alfred von Gunten Geschäftsführer Mitteilungen der Clubleitung Statuten Schweizer Alpen-Club ( SAC ) c a Abkürzungen:

AVAbgeordnetenversammlung GPKGeschäftsprüfungskommission PKPräsidentenkonferenz SACSchweizer Alpen-Club ( Zentralverband ) SFACSchweizerischer Frauen-Alpenclub ZVZentralvorstand Präambel Der Schweizer Alpen-Club ( SAC ) vereinigt Menschen, die an der Bergweit interessiert sind. Er wurde am 19. April 1863 in Ölten als nationaler Verein gegründet und schloss sich im Jahre 1980 mit dem am 27. Februar 1918 in Montreux ins Leben gerufenen Schweizerischen Frauen-Alpenclub ( SFAC ) zusammen.

Leitbild und Clubpolitik des SAC sind verbindliche Grundlagen dieser Statuten.

Art. 1: Name, Sitz Abs. 1: Unter dem Namen SAC Schweizer Alpen-Club CAS Club Alpin Suisse CAS Club Alpino Svizzero CAS Club Alpin Svizzer besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

Abs. 2:

Der Sitz des SAC befindet sich am Ort seiner Geschäftsstelle.

Art. 2: Zweck Abs. 1:

Der SAC vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind.

Abs. 2:

Sein Aktivitätenbereich umfasst:

sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeit- und Leistungssports.

jene Formen kultureller und wissenschaftlicher Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.

Art. 3: Aufgaben Abs. 1:

Seinen Zweck sucht der SAC insbesondere zu erreichen durch:

ein attraktives TourenprogrammAusbildung und Förderung der JugendVeranstaltung von Kursen und Vorträgen zur Aus-und Weiterbildung von Leiterinnen, Leitern und Mit-gliedernErrichtung und Unterhalt der notwendigen Infrastruktur, namentlich von Clubhütten und Biwaksverlegerisches und publizistisches Wirken, namentlich durch die Herausgabe von Clubführern, Lehrschriften und einer Mitgliederzeitschrift.

Abs. 2:

Der SAC strebt einen hohen Sicherheitsstandard im Alpinismus an durch:

Information und Ausbildungaktives Mittragen des alpinen RettungswesensFörderung des Bergführerwesens.

Abs. 3:

Er setzt sich aktiv für den Schutz der Gebirgswelt ein durch Information, Öffentlichkeitsarbeit, Vernehmlas-sungen und gegebenenfalls durch Interventionen.

Abs. 4:

Der SAC behält sich vor, bei ihn unmittelbar betreffenden politischen Auseinandersetzungen Stellung zu beziehen.

Abs. 5:

Er fördert die alpine Kultur, Kunst und Wissenschaft.

Art. 4: Mitgliedschaft Abs. 1:

Mitglieder des SAC sind die Mitglieder seiner Sektionen. Die Mitgliedschaft kann ab dem Jahr erworben werden, in dem das 1O. Altersjahr vollendet wird. Das Stimm-und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

Abs. 2: Mitgliederausweis, Abzeichen, Urkunde Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in den SAC die Sektions- und Zentralstatuten, Clubabzeichen und Mitgliederausweis sowie von seiner Stammsektion eine Auszeichnung nach 25, 40 und 50 Jahren Zugehörigkeit zum SAC.

Abs. 3: Mitgliedschaft in mehreren Sektionen Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion.

Abs. 4: Sektionsübertritte Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.

Abs. 5: Ehrenmitglieder Der SAC kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die Bergwelt, den Alpinismus oder den SAC zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der ZV erlässt Richtlinien.

Abs. 6: Austritt Ein Austritt aus dem SAC ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich bei der Stammsektion einzureichen.

Abs. 7: Ausschluss Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem SAC nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder vom ZV ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss durch den ZV ist das Einverständnis der betroffenen Sektion einzuholen.

Art. 5: Sektionen Abs. 1:

Die Sektionen organisieren sich im Rahmen der Zentralstatuten, Réglemente und sonstiger Ausführungserlasse als selbständige Vereine. Die jeweiligen Sektionsstatuten sind durch den ZV in bezug auf ihre Übereinstimmung mit den Zentralstatuten, Reglementen und sonstigen Ausführungserlassen zu prüfen und zu genehmigen.

Abs. 2: Gründung Über die Bildung neuer Sektionen entscheidet die AV. Für die Gründung einer neuen Sektion ist eine Mindestzahl von 150 Mitgliedern notwendig.

Abs. 3: Sektionssitz Innerhalb der gleichen Gemeinde und in ihrem Einzugsgebiet darf nur eine Sektion ihren Sitz haben. In begründeten Fällen kann die AV auf je 100000 Einwohner einer Gemeinde eine weitere Sektion gestatten.

Mitglieder anderer Sektionen dürfen am Sitz einer Sektion nicht als Ortsgruppen oder unter einer ähnlichen Bezeichnung nach aussen auftreten.

Abs. 4: Verpflichtungen, Sanktionen Über eine Sektion, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem SAC nicht nachkommt oder seinen Interessen zuwiderhandelt, können vom ZV Sanktionen verhängt werden. Gegen diesen Beschluss kann die betroffene Sektion binnen dreier Monate Rekurs beim ZV einreichen, der ihn der nächsten AV zu unterbreiten hat. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Abs. 5: Auflösung Bei Auflösung und Liquidation einer Sektion fliesst das gesamte nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen dem SAC zu.

Art. 6: Beiträge Abs. 1: Zentralbeitrag Die Mitglieder entrichten die von der AV festgelegten Beiträge an den SAC. Die Beitragsstruktur ist in einem Beitragsreglement festzulegen, welches von der AV zu genehmigen ist.

Abs. 2: Sektionsbeiträge Die Beiträge der Mitglieder an die Sektionskasse werden durch die Sektionen bestimmt.

Art. 7: Organe Abs. 1:

Die Organe des SAC sind:

Die Abgeordnetenversammlung ( AVDie Geschäftsprüfungskommission ( GPKDie Präsidentenkonferenz ( PKDer Zentralvorstand ( ZVDie Kommissionen Art. 8: Abgeordnetenversammlung Abs. 1:

Die AV setzt sich aus den Abgeordneten der Sektionen zusammen. Mit beratender Stimme nehmen teil: die Mitglieder des ZV, die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten, das Kader der Geschäftsstelle sowie die Mitglieder der GPK.

Jede Sektion hat unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder Anspruch auf eine Abgeordnete bzw. einen Abgeordneten.

Sektionen mit über 500 Mitgliedern haben für je angefangene 500 Mitglieder Anspruch auf eine weitere Abgeordnete bzw. einen weiteren Abgeordneten.

Massgebend für die Berechnung ist der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Mitgliederbestand einer Stammsektion.

Abs. 2: Zeitpunkt der AV Im zweiten Quartal des Jahres findet eine ordentliche AV statt, die der ZV durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Cluborgan spätestens 30 Tage vorher einberuft. Eine ausserordentliche AV kann von der AV selbst, vom ZV, von wenigstens 30 Sektionen oder von einem Zehntel der Mitglieder des SAC verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Abs. 3: Traktanden Der ZV setzt die Tagesordnung fest. Die Sektionen können bis spätestens 90 Tage vor der ordentlichen AV beim ZV schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen und Antrag stellen.

Abs. 4:

Die AV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellte Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die AV mit einer Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung des SAC.

Abs. 5: Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen Jede ordnungsgemäss einberufene AV ist beschlussfä-hig. Die AV beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslau-tender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit ist bei Sachgeschäften der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Abs. 6: Leitung Die AV wird von der Zentralpräsidentin, vom Zentralpräsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin, vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Mitglied des ZV geleitet.

Abs. 7: Geschäfte Die AV entscheidet über folgende Geschäfte:

Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahres-rechnungEntlastung des ZVWahl der Zentralpräsidentin, des Zentralpräsidenten, der Mitglieder des ZV und der GPKGenehmigung des Leitbildes und der clubpolitischen GrundsätzeVerträge über das Gegenrecht im HüttenwesenStatutenrevisionMehrjahresplanung inklusive FinanzplanungBildung neuer Sektionen; Mitteilungen der Clubleitung tu ÖNeugründung oder Ausgliederung autonomer BetriebeGenehmigung des BeitragsreglementesFestsetzung der MitgliederbeiträgeGenehmigung des HüttenreglementesGenehmigung des GPK-ReglementesKenntnisnahme des Berichtes der GPKErnennung von EhrenmitgliedernEntscheid über Rekurse gegen vom ZV verhängte SanktionenAuflösung des SAC.

Art. 9: Präsidentenkonferenz Abs. 1: Zusammensetzung Mitglieder der PK sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Sektionen, gegebenenfalls deren Stellvertretung. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder des ZV, der GPK, die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen sowie die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer und das Kader der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an der PK teil.

Abs. 2: Einberufung und Leitung Die PK tagt mindestens einmal jährlich im vierten Quartal des Jahres. Sie wird vom ZV einberufen und von der Zentralpräsidentin, dem Zentralpräsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin, vom Vizepräsidenten geleitet.

Abs. 3: Traktanden Der ZV setzt die Tagesordnung fest. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Sektionen können bis spätestens 30 Tage vor der PK beim ZV schriftlich die Traktandie-rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen und Antrag stellen.

Abs. 4: Beschlussfassung Die PK fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.

Abs. 5: Aufgaben Die PK hat folgende Aufgaben:

Genehmigung der vom ZV erarbeiteten Jahresplanung und des TätigkeitsprogrammesGenehmigung des JahresbudgetsDiskussion der Ziele des SAC und Informationsaustausch zwischen den Sektionen, ZV, Kommissionen und Geschäftsstelle.

Art. 10: Zentralvorstand Abs. V.

Der ZV ist das Führungsorgan des SAC. Er vertritt den SAC nach aussen und ist gegenüber der AV verantwortlich.

Abs.2: Zusammensetzung, Amtsdauer Der ZV besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Sprachregionen, Generationen und Geschlechter. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Wird die Zentralpräsidentin, der Zentralpräsident aus dem bestehenden ZV heraus gewählt, so ist eine einmalige Wiederwahl in dieses Amt möglich, wenn sie oder er nicht mehr als vier Jahre im ZV war.

Abs. 3:

Der ZV konstituiert sich mit Ausnahme der Zentralpräsidentin, des Zentralpräsidenten selbst.

Abs. 4: Aufgaben und Kompetenzen Der ZV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Umsetzung der von der AV und PK getroffenen BeschlüsseErarbeitung der Jahresplanung und des Tätigkeits-programmesInformation der übrigen Organe und der Sektionen über sie betreffende BelangeWahl der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers, der Stellvertretung sowie des Kaders der GeschäftsstelleErlass der Geschäftsordnung und Überwachung der Tätigkeit der GeschäftsstelleErlass von Reglementen, mit Ausnahme des Beitragsreglementes, des Hüttenreglementes und des GPK-ReglementesEinsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Präsidentinnen, Präsidenten und Mit-gliederVorbereitung und Durchführung der Sitzungen der AV und der PKErlass von Richtlinien zur Wahl von Ehrenmit-gliedernWahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Für die Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben ausserhalb des Voranschlages darf der ZV jährlich bis 4 Prozent der Gesamtausgaben aufwenden.

Abs. 5:

Der ZV bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

Art. 11: Geschäftsprüfungskommission Abs. 1:

Die GPK besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Diese werden von der AV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die GPK konstituiert sich selber.

Abs. 2: Zusammenkunft, Berichterstattung Die GPK versammelt sich mindestens zweimal im Jahr. Sie erstattet der PK einen mündlichen, der AV einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des ZV.

Abs. 3: Auftrag Die GPK veranlasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchführung durch einen unabhängigen Bücherex-perten und überprüft die budgetkonforme und zweckmässige Mittelverwendung.

Sie kontrolliert die Amtsführung des ZV, der Geschäftsstelle und der Kommissionen.

Sie prüft Beschwerden von Mitgliedern und Sektionen über die Tätigkeit von ZV, Geschäftsstelle und Kommissionen.

Art. 12: Kommissionen Abs. 1:

Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben bildet der ZV Kommissionen und regelt deren Tätigkeit durch Réglemente und Pflichtenhefte.

Abs. 2:

In jeder Kommission nimmt ein ZV-Mitglied Einsitz. Die Kommissionspräsidentinnen und -Präsidenten nehmen fallweise an den ihre Kommission betreffenden Traktanden der ZV-Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Abs. 3:

Die Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen werden vom ZV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Der ZV berücksichtigt bei der Wahl nach Möglichkeit die Sprachregionen, Generationen und Geschlechter.

Art. 13: Geschäftsstelle Abs. 1:

Das operative Zentrum des SAC ist die Geschäftsstelle, unter der Leitung der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers.

Abs. 2:

Die Geschäftsstelle ist zuständig für:

den Vollzug der Beschlüsse von ZV, PK und AVdie Unterstützung und Koordination von ZV, PK, AV, Kommissionen und Sektionen.

Abs. 3:

Für die detaillierte Regelung der Aufgaben sowie der Funktionsweise der Geschäftsstelle wird vom ZV eine separate Geschäftsordnung erlassen.

Art. 14: Haftung Der SAC haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und der Sektionen für Verpflichtungen des SAC sind ausgeschlossen. Der SAC haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Sektionen.

Art. 15: Statutenrevision Anträge auf Änderungen der Statuten können vom ZV, von einer Sektion oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des SAC gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der AV gültig abgegebenen Stimmen.

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Jede Tour ist beschrieben mit den nötigen Informationen zur An- bzw. Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Ausgabe 1994, deutsch, 712 Seiten, 88 Fotos Art.. " " .Nr. 143-5 SAC-Mitgliederpreis Fr. 37.. " " .Ladenpreis Fr. 46.. " " .If x Bestellungen an: ÙÊj^TuÊ ) SAC-Buchauslieferung \ n/jikz Jj^T. Postfach 134, 7004 Chur \ Ä~Jp, Telefon 081/286 90 45 ^^y Art. 16: Auflösung + Liquidation Abs. 1:

Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des SAC bedarf der Zweidrittelsmehrheit der an einer AV gültig abgegebenen Stimmen.

Abs. 2:

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des SAC ist einer oder mehreren Institutionen mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der gleichen Zweidrittelsmehrheit.

Art. 17: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 18: Schlussbestimmungen Abs. 1:

Die deutsche und die französische Fassung dieser Statuten sind einander gleichgestellt. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem SAC und seinen Sektionen oder Mitgliedern befindet sich am Sitz des SAC.

Abs. 2:

Die vorliegenden Statuten wurden an der AV vom 26. Oktober 1996 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 1. Januar 1992 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 1997 in Kraft.

Abs. 3:

Übergangsbestimmung:

Die Zusammensetzung des ZV richtet sich in der Zeit von 1997 bis 1999 nach dem von der AV am 21. Oktober 1995 genehmigten Strukturkonzept.

SAC Schweizer Alpen-Club Hanspeter Schmid Zentralpräsident Alfred von Gunten Geschäftsführer l Wissenschaft und Bergwelt i Scienza e mondo alpino I Science et montagne Markus Aellen1, Martin Hoelzle1'2 und Daniel Vonder Müh112 e il a.

^m Kurzfassung des 116. Berichts der Gletscherkom-36 mission der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften ( GK/SANW )

Einleitung

Neues und Bewährtes

In der neugestalteten Zeitschrift DIE ALPEN erscheint auch der Gletscherbericht mit etwelchen Neuerungen und Anpassungen an das beschränkte Platzangebot. Die dadurch bedingten Kürzungen mögen einige Leser begrüssen, andere bedauern. Die Gletscherkommission indessen weiss es sehr zu schätzen, dass ihr der SAC die Möglichkeit bietet, in seinem Publikationsorgan den seit 1881 jährlich erstatteten Bericht in gekürzter Fassung weiterhin zu veröffentlichen und damit ein breiteres Publikum zu erreichen als mit dem später erscheinenden ausführlichen Bericht im Jahrbuch der Gletscherkommission.

1 GK/SANW: Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ( VAW/ETHZ ) Abb. 1 Ansicht am 4.1O.89

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