Mountainbiken auf Trails ist nicht grundsätzlich verboten
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Mountainbiken auf Trails ist nicht grundsätzlich verboten

Zum Leserbrief Kantone und Gemeinden verstossen gegen das Gesetz,«Die Alpen» 11/2020

Die Interpretation des Gesetzes ist nicht korrekt. Viele, die sich nur oberflächlich mit dieser Thematik auseinandersetzen, verweisen auf Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Wenn man den Artikel korrekt interpretiert und parallel auch einen Augenschein vor Ort in der Natur vornimmt, wird vieles klarer. «Wege, die sich für den Verkehrmit […]Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind […]»: Ein Wanderweg bis T2 ist sehr wohl zum Mountainbiken geeignet, vielmehr lädt er sogar dazu ein. Auch schwierige Wege bis T3 sind für geübte Fahrer ein Genuss. Der Passus der Beratungsstelle für Unfallverhütung wurde nicht zu Ende zitiert, dort steht nämlich weiter: «Der Biker / die Bikerin muss also grundsätzlich auf allen Wegstrecken beurteilen, ob sich der Weg für das Befahren mit einem Mountainbike eignet.» Und das ist auch der Grund, weshalb Mountainbikes auf Trails nicht grundsätzlich verboten sind, ausser ein Kanton, eine Gemeinde oder ein Landbesitzer spricht für ein Gebiet ein konkretes Verbot aus. Kantone und Gemeinde verstossen also nicht gegen das Gesetz. Es ist richtig, dass einige Kantone das Mountainbiken sogar fördern, und dies mit Erfolg. Denn es ist ein Sport in der Natur wie jeder andere Alpensport. Sonst müsste man auch Skitouren, Sportklettern mit Seil und Alpinklettern mit Steigeisen und Pickel verbieten. Auch ich bin gerne alleine in den Bergen. Genau deshalb unternehme ich jeweils Touren ab T4. Dort hatte ich noch nie Probleme mit einem Mountainbiker. Jeder kann es selbst ausprobieren und wird begeistert sein – vom Alpinwandern oder vom Mountainbiken.

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