Ron. E Bee aus Kalifornien
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Ron. E Bee aus Kalifornien

Mit Stephan, einem jüngeren Kletterer, verbringt Ron ein Wochenende im Jura. Nach einigen Warmup-Routen versucht sich Stephan an « Air Traffic, 9+ », dem test-piece am Massiv. Die enormen Schwierigkeiten der Route zwingen Ron und Stephan zu einer höchst liberalen Auslegung der strengen Freikletterregeln.

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Abdruck aus Rock Comix von Sebastian Schrank, mit freundlicher Genehmigung Verlag Panico; Vertrieb für die Schweiz: Ravage, Zypressenstrasse 76, 8037 Zürich

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oder von einer Sektion organisierten Kursen oder Touren versichert. Weiter kann der Teilnehmer die Privat-Haft-pflichtversicherung des Tourenleiters oder jene des SAC, die ebenfalls bei der Zürich-Versicherung abgeschlossen wurde, belangen. Der Tourenleiter kann übrigens zu günstigen Konditionen eine Privat-Haftpflichtversi-cherung abschliessen.

Fehlt der Versicherungsschutz, muss der Geschädigte selbst die Kosten eines Unfalls tragen, ausser er könne sie auf einen haftpflichtigen Dritten abwälzen, der über die nötige finanzielle Basis verfügt.

Die zivilrechtliche Haftung Artikel 41 des Schweizerischen Obligationenrechts ( OR ) bestimmt: « Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zu Ersätze verpflichtet. » Der Bergführer, der gegenüber seinem oder seinen Kunden ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, kann also für die Unfallfolgen zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden. Das gleiche gilt für den Tourenleiter, mit dem Unterschied, dass dieser für seine Tätigkeit grundsätzlich nicht entschädigt wird. Demzufolge kann der Haftungsmass-stab bei gleichen Umständen - etwa beim Befahren eines offensichtlich lawinengefährdeten Hangs mit einer Skifahrergruppe - sehr unterschiedlich sein.

Begeben sich zwei oder mehrere Personen ohne « echten Chef » auf eine Tour, bilden sie de facto eine einfache Gesellschaft, wobei jeder Gesellschafter einen Teil der Haftung trägt. Doch die Frage ist damit nicht gelöst... Der für den Unfall Verantwortliche hat eine zivilrechtliche Klage des Versicherers und/oder des Opfers zwecks Festlegung des Scha-denanteils und des Verschuldensgra-des zu gewärtigen.

Die strafrechtliche Veran twortlichkeit Wir gehen hier noch einen Schritt weiter: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit leitet sich aus Artikel 18 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ) ab: « Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht

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