Zu Unrecht ins Tal geschickt
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Zu Unrecht ins Tal geschickt Kein Konsumationszwang auf SAC-Hütten

Weil sie nichts konsumieren wollten, ­verweigerte eine Hüttenwartin zwei Gästen die Übernachtung. Dies ­widerspricht dem Hüttenreglement des SAC. Doch was genau ist erlaubt, was nicht?

Es ist ein unschöner Vorfall, der in den letzten Monaten einiges zu reden gegeben hat: Zwei Gäste, die telefonisch angemeldet hatten, dass sie übernachten, aber nichts konsumieren wollten, wurden von einer SAC-Hüttenwartin abgewiesen. Und dies, nachdem sie ausgelaugt von einer langen Tour zurück bei der Hütte waren.

Bereits in der ersten Nacht hatte die Hüttenwartin entgegen der telefonischen Abmachung gefordert, dass die beiden Halbpension bezahlen. Nachdem sie bei der ersten Übernachtung eingelenkt hatte, machte sie am nächsten Tag Ernst: Die beiden Gäste mussten im Anbruch der Dunkelheit über 1000 Höhenmeter ins Tal absteigen.

Kein Spielraum für Interpretation

«Das ist gar nicht in unserem Sinn», stellt Bruno Lüthi, Bereichsleiter Hüttenbetrieb auf der Geschäftsstelle in Bern, klar. Das Reglement halte klipp und klar fest, dass Selbstversorger in SAC-Hütten willkommen seien und kein Konsumationszwang bestehe. Die fehlbare Hüttenwartin sei angewiesen worden, sich künftig an das Reglement zu halten. Lüthi betont aber, dass es sich um einen Einzelfall handle. Im Jahr erreichten nur etwa 20 bis 30 Reklamationen von Gästen die SAC-Geschäftsstelle, dabei gehe es nur selten um das Thema Selbstversorgung. Bei den rund 320 000 Übernachtungen, die man pro Jahr zähle, falle dies nicht ins Gewicht.

Dennoch wurde das revidierte und 2017 verabschiedete Hüttenreglement bewusst so formuliert, dass kein Spielraum für Interpretationen bleibt: Auf SAC-Hütten gibt es keinen Konsumationszwang. Auch dann nicht, wenn die Hütte bewirtschaftet und ausgebucht ist. Und: Selbstversorger dürfen bei der Reservation nicht benachteiligt werden.

Wichtig: eigenen Kocher mit­nehmen

Doch wie weit gehen die Rechte der Selbstversorger? Die Grenze ist in den meisten Fällen die Küchentüre, wie Bruno Lüthi erklärt. Nicht zuletzt aus hygienischen Gründen ist es in den meisten Hütten nicht mehr möglich, dass die Gäste selbst in der Küche wirken. Auch die alte Tradition, dass man die Esswaren dem Hüttenwart zum Kochen überreichen konnte, ist erloschen: Das Lebensmittelrecht verbietet dies. Es empfiehlt sich also, neben dem Proviant seinen eigenen Kocher mitzunehmen. Vom Hüttenwart erhält man dann eine Kochnische zugeteilt. Diese kann aus Feuerschutzgründen auch ausserhalb der Hütte sein. Essen darf man aber auf jeden Fall mit den anderen Gästen in der Hüttenstube.

No-Go: Gratisbiwaks neben der Hütte

Grenzen hat die Toleranz gegenüber Selbstversorgern dort, wo diese für die Infrastruktur der Hütte nicht bezahlen wollen. Etwa wenn Berggänger ein Biwak in unmittelbarer Nähe der Hütte aufbauen, um gratis Toiletten und Wasseranschluss zu nutzen. Wer in der Umgebung der Hütte biwakieren will, sollte dies mit dem Hüttenwart vorgängig absprechen und einen entsprechenden Betrag für die Nutzung der Infrastruktur bezahlen. Denn auch diese muss finanziert werden. Bruno Lüthi rechnet, dass von den über 150 SAC-Hütten nur die fünf bis zehn grössten kommerziell interessant seien. In aller Regel seien die Sektionen auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen, um ihre Hütte unterhalten und erneuern zu können. Und auf die Einnahmen aus dem Hüttenbetrieb.

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