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Heliflüge für Touristen nun doch in Schutzgebiete möglich? Der SAC nimmt Stellung

Schutzgebiete werden – wie es der Name sagt – geschützt. Auch vor Störungen durch Helikopter. Geht es nach dem UVEK, soll dieser Schutz nun aufgeweicht werden. Es möchte, dass es für touristische und sportliche Anlässe Ausnahmen gibt. Der SAC ist entschieden dagegen.

2010 fand eine intensive Diskussion zum Schutz der Schutzgebiete von nationaler Bedeutung statt. Streitpunkt: Aussenlandungen. Der SAC äusserte sich damals detailliert dazu, denn als Nutzer und Schützer der Berge ist er mehrfach davon betroffen. So ist er einerseits auf Versorgungsflüge der SAC-Hütten angewiesen, setzt sich aber auch für Ruhe und Stille in den Bergen ein. Konkret sprach sich der SAC gegen Aussenlandungen in Schutzgebieten aus. Die Verordnung trat 2014 in Kraft. Doch nun sollen die Schutzgebiete und ihr Schutz erneut diskutiert – und vor allem aufgeweicht - werden. „Teilrevision Aussenlandeverordnung“ nennt sich das auf dem Papier.

Aussenlandeverordnung (AuLaV)

Als Aussenlandung gilt, wenn das Luftfahrzeug ausserhalb von Flugplätzen abhebt oder landet sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug dabei keinen Bodenkontakt hat. In der Aussenlandeverordnung (AuLaV) des Bundesamtes wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen zulässig sind.

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schlägt nun verschiedene Änderungen in der AuLaV vor. Die sind in vielen Aspekten auch nachvollziehbar. So sollen etwa Aussenlandungen für Luftbrücken bei unterbrochenen Verkehrsverbindungen einfacher möglich sein. Neu sollen in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung aber auch Aussenlandungen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken kurzfristig bewilligt werden können. Argumentiert wird unter anderem mit sportlichen Grossanlässen (Ski-WM, Bergankunft Velorennen). Der SAC erachtet diese Aufweichung des Schutzes für solche Aussenlandungen als unnötig. Touristische, respektive sportliche Flüge für solche Anlässe sollen sorgfältig geplant und die Aussenlandungen ausserhalb von Schutzgebieten gelegt werden. Störungen von Schutzgebieten sind nur für standortgebundene Aktivitäten von überwiegendem, nationalem Interesse zulässig. Diese Voraussetzungen erfüllen Aussenlandungen für touristische und sportliche Zwecke nicht.

Der SAC hat Ende Januar 2019 erneut eine Stellungnahme beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingereicht. Der SAC erachtet es als nicht zielführend, fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erneut über die Schutzgebiete zu diskutieren.

Schutzgebiete, in denen gemäss AuLaV keine Aussenlandungen erlaubt sind

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