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Blicke in die Geschichte Engelbergs

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Blicke in die Geschichte Engelbergs Von T/i. von Liebenau.

Die Geschichte des Thales Engelberg ist grossen Theils eine Geschichte des Klosters Engelberg, dem es in verhältnissmässig kurzer Zeit gelungen war, eine Art geistlichen Fürstenthums am Fusse des Titlis zu gründen. In die Geschichte der schweizerischen Eidgenossenschaft ist dieses Thal vielfach verflochten. In den Kathsälen der alten Eidgenossen wurden die Geschicke des nach Freiheit strebenden Thales mehrfach besprochen und vielleicht hat nur die nahe Blutsverwandtschaft einzelner Aebte und Conventualen mit den hervorragendsten Häuptern der eidgenössischen Orte, neben dem geringen Umfange des Gebietes, den Sieg des historischen Rechtes über das Recht der freien Selbstbestimmung entschieden. Dass in den Tagen des Ruhmes das Engelberger Panner neben denjenigen der alten eidgenössischen Orte wehte, ist wahrscheinlich, aber auch in den Zeiten der Bruderkriege flatterte das Engelberger Panier auf Seite der durch Religion, Sitte, Abstammung und geographische Lago dem Thale zunächst stehenden Urschweiz.

An grossartigen Ereignissen ist die Geschichte Engelbergs arm; dagegen bietet sie dem Kulturhistoriker in mehrfacher Hinsicht Stoff zu interessanten Vergleichungen. Hier kann es natürlich nicht der Ort sein, eine gründliche Geschichte Engelbergs dem Leser vorzuführen; aus dem reichen, weitzerstreuten, grossen Theils noch ungedruckten Materiale soll hier nur in dürftigen Umrissen und schmucklosester Weise ein wahres Miniaturbildchen entworfen werden. Möchte bald ein « Meister » im grossen Maassstabe das bunte Bild einer Geschichte Engelbergs uns entrollen.

Lange hatte der Freiherr Konrad von Seldenbüren, dessen Vorfahren schon an das Kloster St. Blasien im Schwarzwalde bedeutende Vergabungen von Gütern im Zürichgau und Unterwaiden gemacht hatten, gesucht, wo er einen zum Klosterbau geeigneten Platz in der stillen Hochgebirgswelt am Titlis gründen könnte, als er endlich, um das Jahr 1105, den Ort fand, wo jetzt das Kloster Engelberg steht. Als er den Wald ausgereutet und die Höhlen der wilden Thiere zerstört hatte, schritt er den 1. April 1120 zum Klosterbaue, berief Mönche aus dem Stifte St. Blasien, und übergab ihnen das neu gegründete Gotteshaus, das er Engelberg nannte. Erst nach Erbauung und Einweihung des Klosters wurde unter dem 22. November 1122 der Stiftungsbrief des Gotteshauses ausgefertigt. Dieser besagt: Freiherr Konrad von Seldenbüren habe seine Güter am Surenen-strome, gelegen in Burgund, im Bisthum Konstanz und im Zürichgau, zu einem Benediktinerkloster vergabt, so zwar, dass nie eine weltliche Hand sich mit den Angelegenheiten desselben beschäftigen sollte. Der Abt dieses unmittelbar unter Rom stehenden Klosters sollte das Recht haben, frei den Kastvogt zu wählen, der vom Kaiser den Blutbann empfangen sollte. Wenn nöthig, soll der Abt diesen Kastvogt zweimal im Jahre zur Abhaltung des Gerichtes in 's Thal berufen. Sonst sollte der Kastvogt nur zur Unterdrückung des Fried-bruches im Thale erscheinen. Als Entschädigung für seine Bemühungen sollte der Kastvogt an jedem Gerichtstage zwei Scheffel Spelz, ein junges Schwein im Werthe von einem Schilling, Wein zu gleichem Preise und den dritten Theil der Bussengelder erhalten. Der Kastvogt durfte sein Amt nicht einem andern übertragen oder das Gotteshaus irgendwie schädigen oder belästigen. Die auf den Klosterhöfen in Stans, Buochs, Schwyz, Cham, Birols, im Zürich- und Aargau sitzenden Bauern erhielten das bei den benachbarten Klöstern übliche Hofrecht; hiedurch traten sie in die Klasse der sogenannten Gotteshausleute.

Papst Calixt II. und Kaiser Heinrich V. bestätigten und genehmigten im Jahre 1124 diese Stiftung. Freiherr Konrad von Seldenbüren nahm hierauf in dem von ihm gegründeten Kloster das Ordenskleid und starb im Jahre 1126 unter Meuchlerhand, als er im Interesse seiner Stiftung eine Reise unternommen hatte.

Nach Anordnung des Stifters war Engelberg ein römisches Zinskloster; der Abt musste dem Papste zum Zeichen der Unterwürfigkeit jährlich einen Goldgulden entrichten. Daneben war das Kloster in Bezug auf die geistliche Gerichtsbarkeit dem Bischof von Konstanz untergeordnet. Die Macht des Konventes war freier, als diejenige der meisten benachbarten Klöster, so in Bezug auf die Wahl des Abtos und des Kastvogtes, wie hinsichtlich der Administration der Güter.

Der Abt konnte nach der Stiftungsurkunde und dem Diplome Kaiser Heinrichs V. von 1124 entsetzt werden, wenn er nicht zum Nutzen und zur Ehre des Klosters regierte.Von diesem Rechte der Abtsentsetzung machte der Konvent schon im Verlaufe des 12. Jahrhunderts dreimal Gebrauch.

Die Güter des Klosters waren der weltlichen Gewalt des Abtes unterworfen; den Bezug der Zinsen, Zehnten u. s. w. besorgte der Stiftspropst, dem die Keller und Meier der einzelnen Hofe untergeordnet waren.

Der Kastvogt des Klosters wurde unter Berathung des Konventes frei vom Abte gewählt. Der Abt war bei dieser Wahl nicht wie anderwärts an die Stifter-familie gebunden. Ja es scheint selbst, dass der Abt lange Zeit die Stelle eines Kastvogtes gar nicht mehr besetzte. Als Kastvogt des Klosters Engelberg wird Pfalzgraf Otto von Burgund genannt. Als derselbe gestorben war, wählte das Kloster im Jahre 1200 den römischen König Philipp zum Kastvogt, der feierlich gelobte, die Kastvogtei nie zu veräussern und dieselbe nur einem vom Kloster selbst vorgeschlagenen Beamten anzuvertrauen. Von da an blieb die Kastvogtei längere Zeit im Hause der Hohenstaufen. König Heinrich VII. übertrug dieselbe dem Ritter Walther von Hochdorf ( 1233 ). Als die Hohenstaufen im Banne waren, übernahm der Bischof von Konstanz auf Bitte des Klosters die Schirmvogtei. Später ging diese Würde auf Rudolf von Habsburg über, dessen Gemahlin, Königin Gertrud, das Kloster im Jahre 1274 in ihren besondern Schirm nahm. Von da an bis in 's XV. Jahrhundert verschwinden alle sichern Nachrichten über die Ausübung der Kastvogtei. Wie es scheint, benutzte das Kloster die Gelegenheit dazu, möglichst ungehindert von einem Sehirmvogte die Rechte des Klosters auszudehnen; erst als die Lage des Stiftes eine sehr gefährdete war, wurde die Kastvogtei wieder besetzt.

Offenbar ging das Streben des Konventes dahin, das ganze Thal Engelberg in kirchlicher und weltlicher Hinsicht sich unterthan zu machen und am Fusse des Titlis ein eigenes geschlossenes Fürstenthum zu gründen. Zu diesem Zwecke wurde in Engelberg eine eigene Pfarrei gegründet, der Zehnten im ganzen Thale erworben; alles Privateigenthum, das in der Hand fremder geistlicher und weltlicher Herren lag, successive erkauft und für das gesammte Thal ein einheitliches Recht entworfen. In ältester Zeit galt wohl in Engelberg nur für die Gotteshausleute das Hofrecht, das auch die Verhältnisse zwischen dem Gotteshause und den Hofjüngern im Zürich- und Aargau regelte, und dem offenbar auch die Leute Engelbergs auf den Höfen am Vierwaldstättersee unterworfen waren.

Dieses älteste Hofrecht sagt: der Abt soll zweimal im Jahre, im Mai und Herbst, Gericht halten. Bei diesem Anlass soll der Abt mit einem Kaplan, dem Propst, dem Leutpriester und einem Ritter erscheinen. Der Abt darf einen Habicht, zwei Wind- und Stellhunde mit sich führen. Der Meier des Hofes soll den Abt empfangen und ihm für die Hunde ein Brod und für den Habicht ein Huhn überreichen. Der Abt und seine Begleiter sollen mit zweierlei Fleisch, Geflügel und Elsässerwein bewirthet werden. Bleibt der Abt über Nacht im Hofe, so soll jeder, der vom Gotteshause Engelberg eine Schupposse zu Lehen hat, ihm zum Nachtessen ein Huhn bringen. Wer vom Kloster Güter zu Erbe oder Lehen besitzt, muss bei 3 Schilling Busse am Gerichte erscheinen. Die Lehengüter des Klosters vererben sich vom Vater auf die Kinder; allein die Lehensinhaber dürfen nur unter einander heirathen: wer sich mit einer Angehörigen eines andern Herrn ohne Bewilligung des Abtes oder des Propstes verehelicht, fällt in die gleiche Busse wie derjenige, der sich gegen den Abt empört; er ist mit Leib und Gut dem Abte verfallen. Die Lehen vererben sich bis in 's neunte Geschlecht. Stirbt der Lehensinhaber, so fällt dem Kloster das beste Haupt und das beste Gewand desselben zu. Die erblose Hinterlassenschaft gehört dem Gotteshause. Der Propst bezieht Fall, Ehrschatz und Vogtsteuer.

Das älteste Thalrecht von Engelberg, gegen Ende des 14. Jahrhunderts niedergeschrieben, zeigt schon wesentliche Veränderungen. Nach demselben haben alle Thalleute, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben, dem jeweiligen Abte den Unterthaneneid zu schwören. Wer den Abt verräth, an Leib oder Ehre schädigt, oder sich mit einer dem Kloster nicht zugehörigen Person verehelicht, oder wer ein dem Kloster zu-stehendes Weib erschlägt, der ist mit Leib und Gut dem Kloster verfallen. Ein Fremder, der Jahr und Tag im Thale wohnt, muss dem Abte den Eid schwören.

Der Abt bezieht von jedem verehelichten Manne, der mit dem Tode abgeht, den Fall und das Besthaupt. Auch beim Tode des ältesten Sohnes ist das Besthaupt des Abtes; dagegen hat der Abt nur den Fall zu beziehen, wenn ein jüngerer Sohn stirbt und keine Erbstheilung stattgefunden hat. Beim Tode eines kinderlosen Gatten theilt das Kloster mit der Wittwe die Hinterlassenschaft. Fremde können niemals Bewohner des Thales beerben.

Die eigentliche Herrschaft, Twing und Bann, des Klosters Engelberg fing damals an bei ce Rotenhalten », lief der « rothen Bachtele » nach auf den Grat, diesem nach über Grüblen hin bis an das Joch, von da nach « Stöiben », durch den « Ritun » hinauf an den Elwen-stein, von da nach Sanden auf den Grat bei Wallen-egg, von da nach Elsbül, und von da wieder hinab, nach « Rotenhalten ».

Innerhalb dieses Bezirkes, der später gegen Uri und Nidwaiden eingeengt wurde, durfte ohne des Abtes Bewilligung Niemand ein « Horn schellen » noch ein Gewild fällen, noch einen e wighaftigen » ( festen ) Bau aufführen, noch liegende Güter anders als an Gotteshausleute verkaufen. Volles, freies Eigenthum hatte innerhalb dieser Marken nur das Kloster; alle Güter mussten vom Abte oder dessen Richter zu Lehen oder Erbe empfangen werden. Wer sein Gut nicht innerhalb Jahresfrist vom Abte zu Lehen empfing und rechtzeitig verzinsete, ging dessen verlustig. Ohne Bewilligung des Abtes durfte Niemand mit Leib und Gut aus dem Thale ziehen.

6 Die Geldsteuern mussten im Mai, die Eierzinse zu Ostern und alle andern Zinse und Gefälle in Natura oder Geld am St. Gallentag entrichtet werden.

Von jedem bewohntet Hause ( Husröicki ) musste dem Abte ein Fassnachtshulm efjltçchtet werden; wer Güter vom Kloster zu Erblehen matte ', t musste einen « Tagwan » thun; der Mann musste je ensfe Tag mähen, die Frau schneiden; dieser Frohndienst'vkonnte mit 3 Schilling abgelöst werden. Auf einzelnen grössern Gütern lastete die Pflicht zu Wagenfahrten nach Cham am Zugersee, wohin Zinse, Zehnten und sonstige Gefälle des Klosters aus dem Aar- und Zürichgau gebracht wurden.

Der Abt ernannte die Vögte der Waisen, die keine nahen Anverwandten hatten. Diese Vögte mussten aus den Thalleuten genommen werden. Nur Thalleute durften die Güter des Klosters bebauen.

Unter der « Esche » wurden die Thalgerichte über Lehen und Erbe gehalten. Von da konnte man appelliren in erster Instanz an das Gericht der Gotteshausleute in Buochs, von da an 's Gericht zu Urdorf im Zürichgau, und endlich an « die grossen Kemnaten » ( Kapitelstube von Engelberg ), wo das Endurtheil zu ergehen hatte. Im Gerichte durften nur Gotteshausleute über Lehen und Erbe entscheiden.

Noch unter dem 27. Februar 1.413 wurde dieses alte Thalrecht von der eidgenössischen Tagsatzung bestätigt. Erst als die Besitzungen im Zürich- und Aargau nach und nach verkauft, vertauscht und sonst veräussert worden waren, wurde das Gericht der Gotteshausleute aus dem Schatten des alten Gerichtsbaumes in die Schreibstube verlegt. Es wich nach und nach das öffentliche und mündliche Verfahren, an dessen Stelle das heimliche und schriftliche Verfahren trat; der Besuch des Gerichtes wurde auf die eigentlichen Richter beschränkt. Statt der Meier und Kellner traten allmälig gelehrte Schreiber, Statthalter, Pannerherren und Weibel als Beamte auf. Wir werden später hören, mit welchen Kämpfen dieses alte Thalrecht beseitigt und successive abgeändert wurde. Wenden wir vorerst den Geschicken des Klosters Engelberg unsere Aufmerksamkeit zu.

Der erste Abt des Klosters, Adelhelm, den man später als einen Heiligen verehrte, wirkte sehr eifrig für Urbarisirung des Landes; die Sage schreibt ihm die Auffindung einer Heilquelle zu. Seine drei nächsten Nachfolger dagegen, Luithard, Welfo und Hesso, unwürdig, Aebte genannt zu werden, verschleuderten das Klostergut. Dagegen begann mit Abt Frowin ( 1142 bis 1178 ) eine Periode des Ruhmes. Nicht nur leuchtete Frowin seinen Konventualen mit gutem Beispiele voran, sondern er wirkte auch als Gelehrter wie als Schul-mann und Oekonom auf 's segensreichste. Unter ihm wurde der Grund zur Bibliothek gelegt. Frowin selbst zeichnete sich als Historiker, Philosoph und Theologe vortheilhaft aus. ' ) Unter seinen Konventualen befandVgl. über ihn: Engelberg im XII. und XIII. Jahrhundert, pag. 25—40. Dazu Dr. Hermann von Liebenau: Erinnerungen an Frowin, Abt zu Engelberg und sein Jahrbuch in J. E. Kopp's Schweizerblättern I, 145 ff., und Fro-win's Buch der Welt, Naturbetrachtungen aus dem Anfang des XII. Jahrhunderts in den Schweizerblättern für Wissenschaft und Kunst I, 52 ff.: Ostereier ( Luzern 1862 ) pag. 4L sich ein trefflicher Dichter von Marienliedern; Andere kopirten Handschriften. 1 ) Damals wurde die sogenannte Herrenrüthe urbar gemacht. Sicherlich fanden sich damals schon einige Nonnen in Engelberg, denen in der Folge Heinrich, Priester von Buochs, ein eigenes, dem heiligen Andreas geweihtes Kloster baute ( 1210 ) und zwar in der sogenannten " Wetti unterhalb des Männerklosters, wo jetzt das Waschhaus steht. Dieser Lage wegen wurde der Frauenkonvent, der bald 80 Konventualinnen zählte und im Jahre 1254 einen Neubau erlitt, das untere Kloster genannt. 2 ) Würdig setzte Abt Berchtold ( 1178—1197 ) Fro-win's Arbeiten fort. Als Polemiker auf dogmatischem Gebiete erwarb sich Berchtold, der mit Nachdruck die Rechte seines Stiftes gegen den Freiherrn Lütold von Regensberg vertlieidigte, einen bedeutenden Namen. Nur spärlich flössen damals die Einkünfte zum Unterhalte der 40 Mönche und 80 Nonnen, welch'letztere damals eine sehr strenge Klausur beobachteten. Unter Abt Heinrich I. ( 1197—1223 ) wurde das Kloster zum ersten Male ein Raub der Flammen ( 1199 ). Dieser vielfach als Friedensvermittler in Streiten zwischen Adel und Klerus auftretende Prälat baute das Kloster prachtvoll auf und erwarb demselben jenes kunstvolleVgl. Bartsch: Alt-und Mittelhochdeutsches aus Engelberg. Germania. Wien 1873, Band XVIII, 45—73. Graff: Diutiska Band II und III.

2 ) Vgl. P. Jg. Odermatt: Ueber das Alter des ehemaligen Frauenklosters in Engelberg. Geschichtstreund XXVII, 246 bis 260.

Reliquienkreuz, das heute noch unter den Sehenswürdigkeiten des Klosters die erste Stelle einnimmt. Unter dem folgenden Abte Heinrich II. ( 1224—1241 ) wurden die wichtigsten Güter, welche Fremde im Thale besassen, dem Kloster erkauft. Damals besass Engelberg schon sieben Kollaturrechte und Güter und Rechte in 115 verschiedenen Ortschaften. Von hoher Bedeutung war es auch, dass Graf Rudolf von Habsburg im Jahre 1240 seinen Leuten die Bewilligung gab, sich im Gebiete des Abtes von Engelberg anzusiedeln. Als darauf der Kampf der Päpste und Hohenstaufen entbrannte, und am See der Waldstätte sich die ersten ghibellinischen Ritterbünde bildeten, erwarb Engelberg das Privilegium, selbst in den Zeiten des Interdiktes Gottesdienst zu halten. Abt Wernher ( 1241-1250 ), aus dem in der Geschichte der Schweiz hochgefeierten Hause der Stauffacher von Schwyz, sah den Streit der Weifen und Ghibellinen, in dem er die Rechte seines Klosters mit Glück behauptete, während sein Nachfolger Walther I. ( 1250-1267 ), der im Jahre 1254 in das neugeweihte Frauenkloster 42 Nonnen aufnahm, wegen Nachlässigkeit entsetzt wurde. Unter Abt Walther II. ( 1267 bis 1276 ) begannen die Alpstreitigkeiten mit den Urnern, die sich mit grössern und kleinern Unterbrechungen bis in 's Jahr 1472 fortspannen. Wohl mahnte Königin Gertrud, die Gemahlin Rudolfs von Habsburg, die Urner, die Alpen an den Surenen dem Gotteshause Engelberg zu lassen; sie nahm auch das Kloster in ihren besondern Schirm, aber die Urner kümmerten sich wenig darum. Marquard von Wolhusen, Landrichter im Aargau und Zürichgau, entschied in Altdorf den 11. August 1275 den Streit wegen den Alpen zu Gunsten des Klosters. Von König Rudolf erhielt die Abtei eine allgemeine Bestätigung ihrer Privilegien ( 1274 ). Auf Abt Walther, der sich als theologischer Schriftsteller versuchte, folgte Arnold ( 1276—1294 ), in dessen Zeit der erste geschriebene Bund der Waldstätte fällt. Damals wehte der Geist der Freiheit so stark im Kloster, dass der Abt die Hülfe des Papstes beanspruchen musste, um Zucht und Ordnung unter seinen Kouventualen zu erhalten. Das Gelübde der Armuth war bei Einzelnen in Vergessenheit gekommen und rohe Gewalt griff Platz. Desshalb gestattete der Papst, die unwürdigen Priester mit dem Banne zu bestrafen, und verlangte, dass die Gewaltthätigsten nach Rom gesendet werden. Desto ruhiger verlief die kurze Amtsdauer Abt Ulrichs ( 1294 bis 1298 ), in der ein Konventual die alte Benediktiner-regel in 's Deutsche übertrug. Eine sehr bewegte Zeit folgte unter Abt Rudolf ( 1298 — 1318 ), der aus der Familie Winkelried abstammt. Durch Unvorsichtigkeit eines Laienbruders wurde das Kloster ein Raub der Flammen ( 1306 ).

Die Alpstreitigkeiten mit Uri nahmen eine bedenkliche Wendung. Die Urner verbrannten nicht nur die den Engelbergern gehörigen Gaden auf der Alp Surenen und in der Rüthi, sondern raubten auch das Vieh und zogen sengend und brennend in 's Thal hinab mit flatterndem Panier. Die ehrbarsten Frauen zogen ihnen entgegen und baten kniend vor dem Frauenkloster um Schonung. Die Urner verlangten eine Brandschatzung von 90 U. Hierauf zogen sie heim. Der Abt brachte inzwischen die Sache auf den Rechtsweg. Ein Schieds- gericht von 7 Männern, unter dem Vorsitze Konrad ab Ybergs von Schwyz, entschied den 25. Juin 1309 den Streit wegen der Märchen in der Stöiben; die Urner erhielten eine der streitigen Matten in der Kütinen und behielten das Brandschatzungsgeld. Doch dauerte der Streit noch bis im Jahr 1357 fort, wo das Kloster den eidgenössischen Orten klagte, es habe im Streite schon bei 500 r verloren, ungerechnet die Verluste des vom Kloster unterhaltenen Spitals. Als Hauptgegner betrachteten die Engelberger den Landammann Wernher von Attinghausen.

Für solche Verluste suchten Papst und Kaiser, welche jeweilen die Privilegien des Klosters erneuerten und bestätigten, das Kloster nach besten Kräften zu entschädigen. Der Papst gestattete, dass dem Gotteshause eine Reihe von Kirchen inkorporirt wurden, so zwar, dass das Kirchenvermögen an 's Kloster überging, das daraus nur einen ständigen Vikar an jeder Kirche zu erhalten hatte. König Heinrich VIL, der dem Kloster die freie Wahl des Abtes und des Kastvogtes bestätigte, vergabte die Kirche Aufkilch ( 1311 ) bei Ueberlingen. Wenn irgend jemals, so hat Engelberg in dieser Zeit Münzen geprägt.Bemerkenswerth ist es, dass Papst Klemens V. im Jahre 1309 dem Abte von Engelberg die Vollmachtüeber die angeblichen Engelberger Münzen aus dem XIV. Jahrhundert vgl. Dr. H. Meyer: Die Bracteaten der Schweiz. Zürich 1845, S. 64, dazu Abbildungen Nr. 176 und 177 auf Tafel 3. Dass in Engelberg noch im XVII. Jahrhundert Bergbau getrieben wurde, ist sicher. Ueber das Engelberger Silbererz vgl. Scheuchzer: Bergreisen II, 27.

gab, den über die Schwyzer wegen der am Kloster Einsiedlen verübten Gewaltthaten verhängten Kirchenbann aufzuheben, was Abt Rudolf im Jahre 1310 that. Als darauf Herzog Ludwig von Bayern und Herzog Friedrich von Oesterreich sich um die deutsche Königskrone stritten, hielt das Kloster Engelberg zu Oesterreich, während die Waldstätte sich für Ludwig von Bayern erklärten. Das Kloster hatte schon zuvor von Königin Elisabeth, der Gemahlin König Albrechts, wie von Königin Agnes von Ungarn reiche Vergabungen erhalten. König Friedrich bestätigte Engelbergs Freiheiten. Nach Abt Rudolfs Tode ( 1317 ) wurde Walther von Engelberg, Almosner der Stift im Hof zu Luzern, als Abt nach Engelberg postulirt. Dieser konnte sowohl mit dem Hause Oesterreich als mit den Eidgenossen im Frieden leben; allein aus unbekannten Gründen wurde er 1330 nach Einsiedlen in Gefangenschaft gesetzt und der Einsiedler Abt Johann von Hasenburg übernahm die Administration der Abtei Engelberg, auf welche Abt Walther III. den 1. September 1331. resignirte. Unter diesem Abte wurden im Jahre 1325 5 Altäre in der Klosterkirche ge-, weiht und 139 Nonnen auf Kosten der Königin Agnes von Ungarn eingekleidet, die in Gegenwart einer grossen Volksmenge diesem Akte beiwohnte und selbst ihr Hochzeitskleid dem Gotteshause schenkte. Unter Abt Wilhelm von Wolfenschiessen ( 1331 —1347 ) wurden wohl einzelne Vergabungen an'das Kloster gemacht; allein die Einkünfte reichten nicht mehr hin, den fabelhaft zahlreichen Konvent beider Klöster zu unterhalten. Es wurden nämlich im Jahre 1345 wieder 90 Nonnen auf einmal eingekleidet, so dass im Jahre 1347, laut Bulle Papst Klemens VI., in Engelberg nicht weniger als 30 Priester, 20 Laienbrüder und 350 Nonnen bei einander lebten. Dieser Papst gestattete desshalb, dem Kloster die Kirchensätze von Bollingen und Stäffis-burg zu inkorporiren. Vor Eintreffen dieser Bulle resignirt Abt Wilhelm. Sein Nachfolger, Heinrich von Sempach ( 1347-1359 ), erlebte sehr traurige Zeiten. Pest, Misswachs und Krieg suchten sein Kloster heim. Im Jahre 1348 trat die Pest zum ersten Male in Engelberg auf; verderblicher wirkte selbe vom September 1349 bis in den Januar 1350; 116 Klosterfrauen erlagen derselben, darunter drei Vorsteherinnen des Konventes: an einem Tage wurden 2 Priester und 5 Schüler, an einem andern 7 Klosterfrauen und wieder an einem Tage 16 Leute aus dem Thale auf einmal beerdigt. Ueber 20 Häuser des Thales standen in Folge-der Pest unbewohnt. Als die Schrecken des Todes vorüber waren, begann der Krieg der Eidgenossen mit Oesterreich und der Alpenstreit zwischen Uri und Engelberg, worunter das Kloster sehr beträchtlich litt. In solcher Noth machte das Kapitel von Engelberg ein& Verordnung, dass künftig nicht über hundert Nonnen sollen erhalten werden. Der Bischof von Konstanz genehmigte diesen sehr zeitgemässen Beschluss. Man hat aus den noch vorhandenen Nekrologien berechnet, dass vom Jahre 1121-1343 in Engelberg mindestens 265 Konventualen und 511 Nonnen gelebt haben müssen, und doch fehlen uns noch die älteren Sterbebücher Engelbergs, in denen ohne Zweifel noch zahlreiche Eintragungen enthalten waren. Das Hauptmaterial zu dieser 1)0v. Liebenau.

Statistik liefern die Nekrologien des Frauenklosters, namentlich das von Rudolf von Schönenwerd im Jahre 1345 angelegte Jahrzeitbuch.Im Jahre 1359 resignirte Abt Heinrich; nur ein Jahr dauerte die Regierung des Abtes Nikolaus ( f 1360 ). Rudolf von Stülingen, der von 1361 — 1398 die Würde eines Abtes bekleidete, hatte sehr schwierige Zeiten. Das Land litt unter den häufigen Kriegen mit Oesterreich; 1365 war ein Hungerjahr und ein aussergewöhnlich strenger Winter. Abt Rudolf wusste in dieser schwierigen Zeit recht gut sich zu benehmen; mit Oesterreich und den Eidgenossen lebte er im Frieden. Die Herzoge von Oesterreich, namentlich Rudolf IV., die an der strengen Disziplin, die in Engelberg herrschte, sich freuten, entschädigten das Kloster für die im Kriege erlittenen Verluste durch Gewährung von Zollfreiheit ( 1361 ) und durch Vergabung des sehr beträchtlichen Kirchensatzes von Küssnacht am Lu-:zerner See. Obwohl die Konvente sehr stark bevölkert waren — 1364 waren 30, 1366 5 Nonnen eingekleidet worden — konnte Abt Rudolf, der die ältesten Besitzungen am Albis an 's Stift St. Blasien zu verpfänden genöthigt war, doch beträchtliche Besitzungen und Rechte erwerben, so namentlich die Kirche in Kerns. Papst Gregor XI. und Urban VI. gaben 1371 und 1378 Vollmacht, die dem Kloster entrissenen Güter durch kirchliche Strafmittel von den unberechtigten Besitzern zurückzuverlangen; welchen Erfolg diese Massregel hatte, und gegen wen dieselbe besonders gerichtet war, wissen wir nicht.

Beachtenswerth ist es, dass dieser Abt im Jahre 1387 den Papst bat, ihm die Vollmacht zu ertheilen, die Luzerner aus dem Kirchenbanne zu ledigen, in den dieselben gekommen waren, weil sie im Kriege mit Oesterreich einige Kirchen verbrannt hatten. Zwölf Jahre zuvor ( 1375 ) hatte der gleiche Abt die Urner aus dem Kirchenbann entlassen, der dieselben wegen Unterstützung der Feinde der Kirche betroffen hatte.

Auch die Wissenschaft fand damals noch in Engelberg ihre Pflege. So schrieb Rudolf von Schönenwerd die Nekrologien des Frauenstiftes. Der Propst und Prior des Stiftes, Johann von Bolsenheim, ein Elsässer. schrieb Predigten. Mit Vorliebe widmeten einige Konventualen sich der Poesie, so namentlich Walther und Johann Grebler und Walther Stauffacher, die um das Jahr 1372 ein geistliches Drama mit vielen Liedern dichteten. Lateinische Hymnen wie weltliche und geistliche Lieder wurden gesammelt; für die Schule wurde ein lateinisch-deutsches Wörterbuch angelegt. Die Klosterfrauen erhielten durch Stadtschreiber Johann Friker in Luzern 1378 eine Abschrift eines Betrachtungsbuches; 1382 schenkte ihnen Heinrich Gerlinger das Buch der Tugenden.

Auch die Leute im Thale nahmen an dem Geistesleben dieser Tage Antheil. Es hiess, die Gottesfreunde im Elsass zählen in den Engelberger Alpen ihre heimlichen Anhänger. Namentlich sagte man in Strassburg, der Prior des Klosters, Johann von Bolsenheim, sei den Gottesfreunden gar heimlich, er komme häufig zu ihnen, spreche die Messe in ihrer Kirche; in Freiburg habe derselbe Ansichten ausgesprochen, die denjenigen im Buche von den « fünf Mannen » konform seien. Der Johanniterpriester Niklaus von Lauffen ritt desshalb nach Engelberg, um genauere Nachforschungen anzustellen. Allein der Prior wollte von AU'dem nichts wissen. Niklaus übergab dem Prior Bücher, um damit selbst noch weiter die heimlichen Gottesfreunde zu erforschen, was ihm nicht gelang. Offener als ihre religiösen Anschauungen bekannten bald darnach die Thalleute ihre politischen Grundsätze.

Walther Mirer von Luzern, der im Jahre 1398 zur Abtswürde gelangt war, scheint die Engelberger Thalleute strenger als seine Vorfahren behandelt zu haben, namentlich in Bezug auf Fall und Besthaupt, Erbrecht und freien Zug. Die Untenvaldner hingegen waren sehr bereit, den Thalleuten von Engelberg, die in ihr Landrecht aufgenommen zu werden wünschten, in jeglicher Weise Beistand zu leisten, um das Thal Engelberg auf dem Wege eines Burgrechtes mit ihrem eigenen Lande zu vereinigen. Da seit langer Zeit das Kloster pjiigelberg keinen Kastvogt besass, der im Nothfälle die Rechte des Stiftes ernstlich wahren konnte, so stand das Stift Engelberg den mit den Nidwaldnern verbündeten Thalleuten gegenüber ziemlich wehrlos da. Das Kloster hatte seit Jahren in Fällen, wo die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit die Anwesenheit eines weltlichen Schirmvogtes verlangte, jeweilen einen Beamten des Hofes Buochs oder Wolfenschiessen mit den Funktionen eines Kastvogtes betraut. So präsidirte im Jahre 1401 Ulrich, Ammann von Wolfenschiessen, den in Engelberg wegen des Todtschlages des « Enderlin jm Wonbricht » gehaltenen Landtag. So mochten mit der Zeit die Ammänner des Landes Nidwaiden den mit den Rechts-verhältnissen nicht besonders Vertrauten als die Ober-herren von Engelberg erscheinen. Abt Walther von Engelberg erklärte begreiflicherweise das von seinen Unterthanen mit Nidwaiden eingegangene Landrecht als ungültig und erhob desshalb bei den eidgenössischen Orten Beschwerde. Allein die Unterwaldner bestritten der Tagsatzung das Recht, einem Fremden ihnen gegenüber Hülfe zu leisten; sie riefen selbst die Eidgenossen um Hülfe gegen den Abt an; zugleich bedrohten sie das Kloster. Nur bei dem Stande Zürich fand der Abt bereitwillige Unterstützung. Mit Schreiben vom 5. Mai 1403 erklärte der Rath von Zürich den Landleuten von Unterwaiden, wenn sie nicht die eidgenössischen Orte in ihrem Streite mit dem Kloster als Schiedsrichter annehmen und das Gotteshaus bis nach erfolgtem Schiedspruche an Leib und Gut sicher stellen, so werde man im Gebiete Zürichs den Unterwaldnern den Kauf abschlagen. Lange waltete ohne Erfolg der Streit über das Landrecht; als aber die Unterwaldner und ihre Eidgenossen gar keine Miene machten, den gerechten Vorstellungen des Abtes Rechnung zu tragen, rief das Kloster den Landesbischof um Hülfe an ( Ostern 1412 ). Dieser verhängte über die mit den Engelbergern verbündeten Unterwaldner den Kirchenbann, hob denselben aber zeitweise wieder auf, um eine friedliche Vermittlung zu ermöglichen ( 1412, 11. Juli ). Die eidgenössischen Orte Uri, Zürich, Luzern. Schwyz und Obwalden übernahmen die Bei- 9v. Liebenau.

legung des Streites. Den 3. und 27. Februar 1413 erklärten die eidgenössischen Schiedsrichter das zwischen Engelberg und Nidwaiden geschlossene Laudrecht als kraftlos, bestätigten das alte Engelberger Thalrecht und anerkannten die Hoheitsrechte des Klosters über das Thal; dagegen bestimmten sie auch, das Kloster solle die Nidwaldner bei ihren Rechten lassen und aus dem Banne lösen. Der freie Zug der Engelberger wurde gestattet, doch wurde bedungen, dass die Abziehenden ihre Güter nur an Thalleute verkaufen dürfen. Der Abt sollte auch die Ladung der Thalleute durch Fremde vor auswärtige geistliche Gerichte wegen weltlichen Angelegenheiten verhindern; überhaupt sollte die Appellation nicht mehr an auswärtige Instanzen ( also wohl an den Hof Urdorf etc. ), sondern nur noch an das verstärkte Thalgericht stattfinden. Gleichzeitig wurden alle kleinfügigen Streitpunkte regulirt. So wurde festgesetzt, die Thalleute sollen viermal im Jahre die Bäche reinigen und für Strassenverbesserung je einen Tagwan thun. Auch die Pfarrverhältnisse wurden geordnet. Die Schiedsrichter setzten fest, die Thalleute sollen auf Bitte des Klosters Hanf zu Glockenseilen liefern; das Kloster soll die Kirche — mit Ausnahme des Vorzeichens — und die Glocken erhalten; für kirchliche Gedenktage ist eine Taxe von 8 Schilling 4 Pfennig zu entrichten. Ebenso wurde selbst die Frage über Verabfolgung der Trinkgelder hei Entrichtung von Zinsen dem Urtheil der eidgenössischen Schiedsrichter unterbreitet. Sonderbar ist die Bestimmung, bei Neubau von Häusern sei das Kloster verpflichtet, je vier « Seilen » und eine « First » zu liefern.

Noch dauerten die Streitigkeiten fort, weil Arnold Amstein, Walther von Büren, Ulrich Buholzer und Johann von Füglislo von Unterwaiden den Engelberg- konventual Rudolf aus unbekannten Gründen gefangen hatten; erst den 11. Oktober 1413 löste Bischof Otto von Konstanz den Bann seinerseits; im Namen des Papstes gab endlich auch den 5. Juli 1415 Kardinal Petrus dem Pfarrer von Stans Vollmacht, die genannten Frevler aus dem Kirchenbanne zu entlassen.

Dieser Streit legte dem Abte von Engelberg den Wunsch nahe, die eidgenössischen Orte als Schirm- und Kastvögte zu haben. Im Jahre 1415 bat der Abt den Rath von Luzern, ihm hiezu behilflich zu sein. Es scheint nun keineswegs, dass ein eigentlicher Schirmvertrag mit dem Kloster damals schon zu Stande kam dagegen ist sicher, dass 1417 Ammann Rütli als Vogt von Engelberg handelt. Wie es scheint, wurde nur jeweilen auf Lebenszeit eines Abtes ein solcher Schirmvertrag mit den eidgenössischen Orten mündlich beredet. Als nun Abt Walther gestorben war, wurde unter dem 16. November 1420 Johann Kupferschmied von Sursee, Konventual von St. Blasien, und nach dessen Tode ( 1. April 1421 ) Johann Kummer als Abt postulirt. Allein einzelne Engelberger weigerten sich, den Unterthaneneid zu schwören, weil sie noch nicht von den Nidwaldnern als Landleute entlassen seien. Das war wohl der Grund, warum der Abt sowohl bei Luzern als bei der eidgenössischen Tagsatzung in Baden den 11. November 1421 das Gesuch stellte, man möchte ihn und seinen Konvent in Schirm nehmen. Den 5. Februar 1425 gab die in Zürich versammelte Tag Satzung die Zusage, man wolle den Abt in Schirm nehmen, wenn er jährlich Rechnung ablegen und den eidgenössischen Orten das Recht geben wolle, einen Vogt zu ernennen, oder wenn er selbst einen ihnen genehmen Vogt vorschlage. Ein eigentlicher Schirmvertrag, der die Rechte und Pflichten der Schirmherren, die Zahl der Schirmorte und die Amtsdauer des Schirmvogtes regulirte, kam weder damals noch später zu Stande. Sicher ist nur, dass damals schon, und nicht erst seit 1465, die Orte Luzern, Uri, Schwyz und Unterwaiden die Schirm- und Kastvogtei ausübten und Vögte nach Engelberg ernannten. Denn wir finden diese Schirmorte 1431 bereits mit Verhandlungen über Verkauf von Klostergütern und Handhabung der Disziplin beschäftigt; sie waren damals noch nicht einig, ob ein Vogt je auf ein oder zwei Jahre gewählt und wie derselbe besoldet werden soll; es war noch streitig, ob der Vogt von allen Orten gemeinsam, oder in einer gewissen Reihenfolge der eidgenössischen Orte und zwar je nur von den Behörden des betreffenden Ortes oder von den eidgenössischen Gesandten gewählt werden soll. Noch in den Jahren 1437 und 1471 war die Amtsdauer des Vogtes nicht fixirt. Im Jahre 1432 schreiben die Obwaldner nach Luzern, die Reihe, den « Schaffner » des Klosters Engelberg zu besetzen, sei an das « gemein lant » gefallen; sie haben desshalb den Nid waldnern geschrieben, sie wollen gemeinsam mit ihnen auf « einem Acher » « nach altem Herkommen » diese Wahl vornehmen. Im Jahre 1466 bekleidete ein Urner die Stelle eines Klostervogtes von Engelberg; der Stand Uri war damals noch eifrig besorgt, dem verschuldeten Kloster aufzuhelfen '. Noch den 29. Dezember 1469 ist Uri unter den Schirmorten des Klosters erwähnt. Wie es scheint, trat dieser Stand erst im Jahre 1472 von der Schirm-, und Kastvogtei Engelbergs zurück, wozu der Streit wegen den Alpen an der Surenen, der erst im Jahre 1474 erledigt wurde, Veranlassung geboten haben mag. Seither bestellten die Orte Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwaiden auf je zwei Jahre je einen Vogt; die Wahl wurde in der Kehrordnung der Kantone, in Luzern vom Grossen Rathe, in den andern Kantonen von den Landgemeinden vorgenommen.

Aber diese Schirmvogtei, die anfangs sehr milde gehandhabt wurde, war nicht im Falle, das Kloster vor Zerfall zu schützen. Ein eigener Unstern verfolgte seit 1421 das Gotteshaus; ein Abt war untauglicher als der andere; die Konventualen schienen jeweilen den zum Abte zu wählen, der ihnen die wenigsten Hemmnisse gegen ein unstatthaftes Treiben zu bereiten schien; Krieg, Misswachs und Brand verschlangen und vernichteten, was liederliches Leben nicht verschleudert hatte.

Johann Kummer von Zürich, der im April 1421 zum Abte erwählt worden war, trug ursprünglich das Kleid eines Johanniterpriesters; ein unbeständiger Charakter, Weltsinn, Hang zur Verschwendung zeichneten ihn aus. Die Klostergüter verkaufte er und mehrte dafür die Zahl der Nonnen. Im Jahre 1429 resignirte er auf die Abtei zu Gunsten des Johann Böldelin am Werd, den andere auch von Wyde nennen. Dieser letztere war Propst der Benediktiner im Hof zu Luzern, ein einfacher, frommer Mann. Aber bald hatte sich Kummer wieder anders besonnen; er bewog Abt Johann, auf die Abtei zu resigniren ( 1429 ), indem er ihm 200 Goldgulden auszahlte.Vergeblich hoffte Johann, die Propstei Luzern wieder zu erhalten. Abt Kummer führte die Verwaltung der Abtei unglücklich wie zuvor; er liess sich dann zum Abt von Rheinau wählen ( 1434 ). Allein auch hier war ihm keine bleibende Stätte bereitet. 1441 gelang es ihm, die Abtei der Benediktiner in Konstanz zu erwerben, wo er 1444 sein kummervolles Leben beschloss. Nach Kummers Resignation war Rudolf Kaufmann von Baden 1437 Abt in Engelberg, der keineswegs durch hohe Geistesgaben sich auszeichnete und die Gefälligkeit hatte, im Jahre 1444 auf die Abtei zu verzichten, um dem Johann Strine aus dem Emmenthal Platz zu machen, der lieber im freundlichen Luzern als im hochgelegenen Engelberg spazirte. Als Strine wegen liederlichen Lebenswandels entsetzt und auf die Pfarrei Küssnacht versetzt worden war, kam im Juli 1450 Abt Kaufmann wieder auf volle drei Monate auf den Prälaten-stuhl von Engelberg, den nach seiner Resignation im Oktober 1450 der Mdwaldner Johann Ambüel von Buochs bestieg, um zu zeigen, wie schlecht man überhaupt regieren könne. Im Jahre 1457 resignirte Ambüel. Sein Amtsnachfolger Heinrich Porter verstand verschiedene Künste und Wissenschaften; er war ein Kenner schöner Frauen und glücklicher Familienvater.

Auf den Handel mit Pferden und Kühen verstand er sich vortrefflich, nur Schade, dass dabei das Klostergut verschwand und die Schuldenlast sich so mehrte, dass im Jahre 1457 die Schirm- und Kastvögte den Abt wegen unvergleichlicher Wirthschaft entsetzten. Die Klosterchronik spricht nicht ohne Anerkennung von diesem Schritte der Schirmorte, sagt aber zugleich, dass dieselben einen ebenso unverzeihlichen Fehler begingen, indem sie zur Schuldentilgung die Kirchenschätze verwendeten, und den Verschwender auf die Pfarrei Brienz versetzten. Abt Ulrich Stalder, gebürtig von Bern, der 11 Jahre die Abtei versah ( 1478-1489 ), hatte den Muth, die freie selbständige Verwaltung der Abtei von den Schirmorten wieder zurückzuverlangen; aber es fehlte ihm die nöthige Energie und er war schliesslich sehr froh, dass die Schirmorte die Thalbewohner zwangen, ihn als ihren eigentlichen Oberherrn anzuerkennen. Die Finanzlage des Kloster war unter ihm ebenso misslich, als unter seinen Vorgängern. Im Jahre 1486 gingen die Schirmorte mit dem Plane um, den Abt zu entsetzen. Den 6. Dezember 1489 wurde Niklaus Büelmann, genannt Gratis, aus der Abtei Hornbach als Abt postulirt, der schon im folgenden Jahre auf diese Würde und Bürde verzichtete, die darauf an den Hirschauer-Konventual Johann Ethon überging ( 1491 ), der noch im Jahre 1499, kurz vor seinem Tode, diese Würde dem Konvente zurückgab, das hiefür keinen passendem Mann zu finden glaubte, als den entsetzten Abt Heinrich Porter ( 1500 ). Vier Jahre trug der mehr durch sein Alter als sonst ehrwürdige Prälat den Hirtenstab, um ihn endlich freiwillig einem wahrhaft würdigen Priester zu übergeben.

Allein es wäre höchst unbillig, wollten wir alles Unglück des Klosters auf die Aebte zurück führen; Abt Johann Ethon namentlich soll vom besten Geiste beseelt gewesen sein und er soll auch nur desshalb auf die Abtei resiguirt haben, weil er gar keine Aussicht sah, bei der grossen Armuth und dem allgemeinen Ungemach, wie bei dem gewaltthätigen Verfahren der Schirmorte mit Würde sich zu behaupten.

In den Jahren 1422—1504 gingen theils durch unglückliche Prozesse, theils durch Verkauf die meisten kleinern Besitzungen, die vom Wallis und dem Bielersee bis zum Bodensee zerstreut waren, verloren. Selbst die vom Stifter vergabten Güter in Seldenbüren, Wett-schwyl und Stallikon wurden um 40 Gulden verkauft ( 1466 ).

Wie mit Uri ( 1472 —1478 ), so war auch mit Nidwalden das Kloster Engelberg in Marchstreitigkeiten verwickelt ( 1435 — 1518 ). Die beiden Konvente, in denen die Disziplin gleich locker war, stritten sich über Vertheilung ihrer Einkünfte. Der Milnnerkonvent war am Aussterben, das Frauenkloster dagegen überfüllt. Im Jahre 1449 zählte man 100 Klosterfrauen in Engelberg. Den 16. Juni 1449 brach um Mitternacht im Frauenkloster Feuer aus; das ganze Kloster und der grösste Theil des Kirchenschatzes wurde ein Raub der Flammen. Die Schirmorte unterstützten das Kloster und verschafften ihm Empfehlungsschreiben zum Sammeln von Liebesgaben, die von den Nonnen auf ziemlich unpassende Weise in der Schweiz, in Schwaben und Elsass gesammelt wurden und sehr reichlich flössen, so dass schon im Jahre 1451 mit dem Neubau des Klosters begonnen werden konnte, während der lose Spötter Meister Felix Hämmerlin in Zürich den Aufbau für rein unmöglich hielt. Aber in das neue Kloster zog kein besserer Geist ein. Auch das Männerkloster gab zu begründeten Klagen Anlass. Einzelne Konventualen zogen in fremde Klöster ( Mariaberg ), und diejenigen, die im Thale lebten, hielten die Ordensregel nicht. Die Schirmorte wollten mehrmals eine Reform versuchen und traten desshalb namentlich auch mit dem Abte des Klosters St. Michael auf dem Mönchsberg bei Bamberg in Unterhandlung ( 1471 ); allein der Bischof von Konstanz erhob Einsprache wegen des formwidrigen Vorgehens. Von literarischem Leben im Kloster hören wir sehr wenig mehr; ein einziger Mönch zeichnete mit Unmuth das Treiben der Aebte ( um 1484 ), Kaspar Gross schrieb das Nekrologium des Frauenklosters ( 1491-1499 ), ein anderer, Heinrich RötHnger, sang Lieder zum Lobe des Kaisers.

Als die Thalleute von Engelberg die betrübte Lage des Klosters sahen, benutzten sie die Gelegenheit, für sich Rechte und Freiheiten zu erwerben. So gelang es ihnen unter dem 9. Januar 1422, mit 500 Gulden das Erbrecht des Klosters auf die Hinterlassenschaft der Thalleute loszukaufen. Weniger glücklich waren sie in dem Streben, freie Gerichtsbesetzung zu erwirken, die Bussengelder herabzusetzen und das Jagdrecht zu erwerben. Sie konnten nur erlangen, dass der Richter ihnen schwören musste, « ein gemeiner Richter zu sein den Armen und den Reichen » etc.; die bestehenden, sehr hohen Bussengelder wurden bestätigt, dagegen wurde festgesetzt, dass dieselben nicht gesteigert werden dürfen und dass der Abt niemals einen Fremden zum Richter ernennen dürfe. Das Jagdrecht des Abtes wurde bestätigt und das Gesuch der Thalleute, der Abt dürfe die Jagd keinem Fremden verpachten, abgewiesen; dagegen wurde dem Abte die Pflicht auferlegt, die Thalleute für die ihnen aus der Jagd erwachsenden Verluste zu entschädigen. Nur schädliche Thiere, Bären, Wölfe und Luchse, durften nach diesem im Jahre 1.444 erlassenen Scliiedspruche die Thalleute tödten; aber sie mussten dem Abte von jedem Bären den Kopf, und von den andern Raubthieren einen Lauf einhändigen. Dieses Jagdrecht des Abtes wurde später im Thalrechte also gewahrt: dem Abte gehört das Thier auf dem Grat, der Vogel in der Luft und der Fisch im Wasser; ohne des Abtes Erlaubniss darf Niemand « jagen, fischen oder voglen ».

Im 18. Jahrhundert wurde dann zu Gunsten der Thalleute ein Schussgeld für Gemsen, Füchse, Hasen, Murmelthiere, Birch- und Steinhühner, Eichhörnchen und ein Fanggeld für Fische ausgesetzt, das der Abt den Thalleuten zu entrichten hatte. Bei dem immer mehr sich geltend machenden Freiheitssinne des Volkes musste der Abt im Jahre 1449 sieh herbeilassen, den Thalleutea ein beschränktes Testirrecht einzuräumen. Eine wesentliche Erleichterung wurde im Jahre 1479 vom Papste den Thal- und Klosterleuten von Engelberg gewährt, indem er ihnen gestattete, in der Fastenzeit Molken und Milchspeisen zu essen. Begieriger aber waren die Thalleute nach politischen Freiheiten. Im Jahre 1480 kamen die * Sechser » ( Thalbeamten ) mit dem Kloster in Konflikt; sie wollten aber nicht die Schirmorte als Schiedsrichter anerkennen, sondern den Streit der « Gemeinde Engelberg », oder den Eidgenossen von Uri, oder denjenigen von Ob- oder Nid- walden zum Entscheide überlassen. Die Opposition gegen das Kloster ging namentlich von der stolzen Familie Schwaderower aus, deren Haupt Jenni Schwaderower war. Es kam zu einem förmlichen Aufruhr. Die Tagsatzung der Schirmorte ersuchte die Thalleute zuerst gütlich, sich dem Kloster wieder zu unterwerfen; als diess nichts half, zogen 300 Mann aus den Schirmorten unter dem Kommando des Peter Russ von Luzern heimlich in 's Thal. Die Aufrührer wurden gefangen; ein Kriegsgericht verurtheilte Jenni Schwaderower zum Tode; die andern wurden ihrer Ehre verlustig erklärt. Auf vielfache Fürbitte hin wurde das Todesurtheil nicht vollzogen. Die stolzen hoffärtigen Bauern, die selber Herren sein wollten, wurden, wie der Chronikschreiber Diebold Schilling von Luzern sagt, « erst recht gläubig » ( 1486, 1487 ). Im « Glauben » bestärkte sie namentlich Abt Barnabas Bürki, gebürtig von Altstätten im Rheinthale, Meister der freien Künste und Doktor der Theologie, einer der trefflichsten Aebte, welche Engelberg aufzuweisen hat. Bürki, geboren 1473, lag noch in Paris den Studien ob, als ihm die Nachricht zukam, er sei von den Schirmorten zum Abte gewählt worden ( 1504 ), obwohl er noch nicht die Priesterweihe empfangen hatte. Mit aller Energie half Abt Barnabas seinem Kloster auf, traf Verbesserungen in Bezug auf Oekonomie und Disziplin und stellte ein gutes Einvernehmen zwischen dem Stifte und dem Thale her. Dazu trug viel bei, dass er das Fallrecht des Klosters milderte, die Naturalleistungen ablösbar erklärte, die Aa korrektionirte und den Thalleuten seine zwei Susten öffnete ( 1518 ). Mit Nidwaiden legte er den Landmarchenstreit 1518 gütlich bei und beendete 1515 den Streit mit Uri dadurch, dass er einen Tausch von Alpen einging. Im Kirchen-kampfe trat Abt Barnabas als entschiedener Gegner der Reformation auf. Im Jahre 1510 verkündete man in Engelberg Ablass für diejenigen, welche zum Kampfe gegen die Ketzer und Ungläubigen beitragen, welche Lief land überfallen hatten. Auf der im Mai 1526 in Baden gehaltenen Tagsatzung war Abt Barnabas einer der vier Präsidenten; als gewandter Redner hielt er die Begrüssungsrede an die anwesenden Gelehrten. Als die Berner mit Gewalt die Reformation im Oberland einführten, unterstützte Abt Barnabas die Katholiken im Überlande als Kollator von Brienz mit Rath und That. Noch zeigt man die Kirchenparamente, welche er aus Brienz gerettet hat. Mit Auszeichnung fochten die Engelberger in der Schlacht bei Kappel ( 1531 ). Als Freund der Gelehrten förderte Barnabas die historischen Forschungen des erzkatholischen Gilg Tschudi von Glarus, wie des Zwinglianers Johann Stumpf. Hoch-geachtet wegen seines tugendhaften Wandels starb Abt Barnabas, der mit Klosterfrauen aus Engelberg die Konvente Münsterlingen und Baden reformirt hatte, den 29. Dezember 1546 im Alter von 73 Jahren — von der Nachwelt als der zweite Stifter Engelbergs gefeiert. Während der kurzen Amtsdauer seines Nachfolgers Johann Spörlin von Schwyz verliessen einzelne Konventualen freiwillig oder gezwungen das Kloster. Die Pest raffte den 19. Juli 1548 den Abt mit allon in Engelberg lebenden Konventualen hinweg. Durch Kompromiss zwischen den Aebten von Einsiedlen und Muri wurde den 9. November 1548 Bernhard Ernst von Schwyz, Konventual von Engelberg, damals Pfarrer in Küssnacht, zum Abte erwählt, auf den im Jahre 1553 Jodok Krämer von Luzern folgte. Unter diesen beiden Vorstehern kam das Kloster in Bezug auf die Zahl der Konventualen sehr in Abgang. Als am 27. Februar 1574 der Abt an der Pest starb, lebte nur mehr ein Konventual, P. Georg Staub aus Menzingen, der von den Schirmorten bestimmt wurde, den Muri-Koiiventual Rudolf Gwieht aus Freiburg zum Abte zu berufen. Damals fing die Nuntiatur an, sich mit dem Kloster Engelberg ernstlicher zu befassen; sie wollte den Abt bestimmen, sich vom Papst als Abt bestätigen zu lassen; allein die Schirmorte erklärten, sie finden diese Formalität, die zu viel Geld koste, rein überflüssig. Gwicht, der zur Zeit eine Pilgerreise nach Jerusalem gemacht hatte, schied den 19. März 1576 aus diesem Leben. Ihm folgte als Prälat Jakob Suter von Zell am Untersee, unter welchem das Thalrecht von Engelberg im Jahre 1582 niedergeschrieben wurde.Im Jahre 1580 wurde in Engelberg ein grosses Freischiessen abgehalten, bei welchem die Schirmorte 3 paar Hosen als Ehrengabe schenkten. Drei Jahre später kehrte wieder ein unheimlicher Gast im Thale ein — die Pest, die den Abt und über 100 Personen aus dem Thale dahin raffte. Unter dem folgenden Abte, Gabriel Blattmann aus Luzern, begann wieder der Zerfall des Klosters. Der Abt, der Prior und ein Konventual wurden ihrer Stimmen im Kapitel beraubt und von den. Schirmorten in andere Klöster versetzt, in denen sie je drei Tage in der Woche mit Wasser und Brod sich begnügen sollten. Zwei Jahre darnach wurde der Abt förmlich entsetzt; er zog sich nach Savoyen zurück, wo er 1593 von den Hugenotten ermordet wurde. Der Abt von Einsiedlen wollte nun dem Kloster Engelberg in eigenthümlicher Weise aufhelfen. Sehr lobenswerth war der Plan insofern, dass der Abt strenge Disziplin gehandhabt wissen wollte; drückend, sofern er die Unterordnung Engelbergs unter Einsiedlen verlangte, und unbescheiden, indem er prätendirte, die Schinnorte dürfen sich mit der Administration rein nichts mehr befassen. Dieser Plan wurde daher verworfen. Dagegen wurde vom Abte Andreas Hersch von Ach in Schwaben dem Kloster als Abt aufgehalst, ein herrschsüchtiger Mann, dessen Buben die Kirchenschätze Engelbergs plünderten. Hersch führte zum Zeichen der vollständigen Herrschaft über das Thal das Schwert im Wappen; nach 8 Jahren folgte ihm Melchior Ritzi von Baden als Prälat von Engelberg, unter dessen Regiment die Disziplin exorbitante Rückschritte machte, so zwar, dass die Schirmorte den geilen Konventualen mit Galeerenstrafe und den schwangern Klosterfrauen mit Einmauern drohten. Den 25. April 1602 musste der Abt resigniren. Um dem sittenlosen Treiben ein Ende zu machen, wurde den 25. Eebruar 1602 von den Schirmorten ein Mandat erlassen, dass derjenige, welcher die Klausur des Frauenklosters betrete, im « rsten Male um 100 Gulden und mit Verlust von *Ehr und Wehr»^ im ersten Rückfalle um 200 Gulden und im zweiten Rückfalle mit Galeerenstrafe oder an Leib und Leben gestraft werde. Wer nicht im Stande sei, die Geldbusse zu erlegen, sollte jeden Gulden mit einem Tag Kerker bei Wasser und Brod abverdienen und schliesslich an 's Halseisen gestellt werden. Dieses Edikt der gnädigen Herren wurde an 's Frauenkloster in Engelberg angeschlagen. Die Novizen des Männer-konventes mussten die Schule der Jesuiten in Luzern besuchen. Die überflüssigen Gastmähler des Klosters wurden abgeschafft; die Zahl der Bediensteten wurde reduzirt; die Klostergüter, die nicht zum Unterhalt einer Sente von 30 Kühen erforderlich waren, wurden verpachtet. Der neu ernannte Abt, der erste, den ein Nuntius erwählt hatte, hiess Jakob Benedikt Siegrist. Geboren in Kerns im Jahre 1563, hatte Siegrist als Coadjutor der beiden frühern Aebte sich um die Oekonomie des Klosters verdient gemacht. Eng verbündet ,mit der Nuntiatur, die ihm gewisse Jugendstreiche nachgesehen hatte, begann Abt Benedikt ein strenges Regiment im Kloster wie im Thale zu führen. Er wollte die Macht der Schirmorte beschränken und entfernte aus dem alten Thalbuche Alles, was dem Ansehen des Abtes zuwider schien. Als prachtliebender Prälat führte er schöne Bauten auf und erwarb im Jahre 1613 um 200 Dukaten vom Papste das Recht, eine Mitra zu tragen. Zur bessern Handhabung der Disziplin verlegte er das Frauenkloster im Jahre 1615 nach Sarnen. Die Klosterfrauen redeten ihm nach, er kümmere sich weder um den Nuntius noch um die Schirmorte, tyran-nisire sie fttcliterlich, gehe selbst mit dem Plane um, sie aussterben zu lassen und entziehe ihnen selbst die notwendigsten Subsistenzmittel. Wie die Klosterfrauen, so erhoben auch die Thalleute und namentlich die Nidwaldner ernste Klagen gegen den gewaltthätigen Prälaten.

lOtfc. Liebemm.

Der Prälat hatte einige Thalleute, welche die Klausur des Frauenklosters überschritten hatten, in 's Gefängniss geworfen. Weibel Heinrich Matter befreite die Gefangenen und stiess gegen den Abt verschiedene Injurien aus. Der Abt leitete nun gegen Matter einen Prozess ein. Am Gerichtstage erschienen Matter und seine Verwandten mit Hellebarden bewaffnet voi- dem Abte. Der Prozess wurde sistirt. Matter sammelte die Unzufriedenen im Thale, welche den Schirinorteu folgende Klagen gegen den Abt'einreichten: Die guten alten Eugelberger-Ge-schlechter seien « verschüpft »; die « neuerkauften Thalleute » dagegen werden vom Abte zu allen Aemtern befördert; wer dem Abte nicht willfährig sei, werde seines Amtes entsetzt. Der Abt verfahre höchst willkürlich hei Ratns- und Gerichts-Besetzung; im Wappen führe er ein Schwert; die Thalleute zitire er vor das bischöfliche Gericht in Konstanz; er gehe mit dem Plane um, das Amt des Thalweibels abzuschaffen und dafür einen Ammann zu erwählen; der Abt führe den Ehrschatz ein und nehme selbst denjenigen, die ihn nicht rechtzeitig entrichten, die Liegenschaften weg. Endlich verhindere der Abt den freien Zug und behandle die Thalleute wie Leibeigene. Die Thalleute, an deren Spitze Weibel Matter und sein Sohn, Seckelmeister Hans Custer und Statthalter Balthasar Anistutz standen, fanden am Nidwaldner Landammann, Ritter Johann Waser, einen sehr gewandten und einflussreichen Anwalt. Den Abt hingegen untersützten die Nuntiatur und die bischöfliche Curie. Der Abt trug nun den Schirmorten die Entscheidung des Streites auf und brachte seine Gegenklagen vor. Diese gingen dahin: Die Thal- leute entrichten ihm kein Abzugsgeld; sie nehmen jeden armen Teufel zum Landmann an, der dann rein nichts als einen Haufen unerzogener Kinder hinterlasse, die man ihm vor die Thüre schicke. Das Einzugsgeld dagegen behalten die Thalleute für sich. Den 26. Juni 1605 entschieden die Schirmorte den Streit also:

1 ) Der Abt wählt den Amtmann oder Richter und 4 Rathe aus ehrlichen Thalleuten nach seinem Ermessen. für die 4 andern Richterstellen ist der Abt an einen Zwölfervorschlag der Thalleute gebunden. Der Ammann und die acht Rathe bilden das Thalgericht. 2 ) Nach altem Herkommen ist der Fall zu entrichten, der Ehrschatz, der 1 °/n der Kaufsumme nicht überschreiten darf, ist nur bei Erbtheilungen oder bei Verkauf von liegenden Lehengütern zu erheben. 3 ) Die Abzugstaxe richtet sich nach der Einkaufssumme, welche der Ab-ziehende an seinem neuen Wohnorte zu entrichten hat. 4 ) Ohne Bewilligung des Abtes dürfen keine Hintersassen angenommen werden; das Einzugsgeld fällt dem Abte zu. 5 ) Der Tagwen ist nur im Nothfälle als r Ehrentagwen » zu leisten; wer denselben entrichtet, ist vom Abte zu verköstigen. Die Rädelsführer der Engelberger wurden um 195 Gulden gestraft. Die Sache der Thalleute nahmen gleich darauf die Nidwaldner auf, die mit dem Prälaten hauptsächlich wegen des Zehntenbezuges in Konflikt gerathen waren. Im Jahre 1612 brachten sie folgende Klagen vor: Der Abt nenne sich in Unterschriften öffentlicher Aktenstücke nicht wie seine Vorgänger mit dem blossen Taufnamen, sondern füge zu demselben den Geschlechtsnamen, ja sogar den Titel « Herr zu Engelberg », als ob er der »einzige absolutistische Ober-Regiments-Herr » wäre, neben dem die Kastvögte nichts zu bedeuten hätten. Letztere aber haben ja bekanntlich nicht nur das Recht, vom Abte alljährlich Rechnung über seine Amtsführung zu verlangen, sondern ihn zu bevogten, ja selbst zu entsetzen. Im Wappen führe der Abt das Schwert, währenddem das Jus gladii den Schirmvögten zustehe. Der Prälat habe ein neues Panner aufgerichtet und einen Pannerherrn erwählt, während von jeher die Engelberger unter dem Unterwaldner Panner zu Felde gezogen seien. Unstatthaft sei auch die Wahl eines Ammanns, der die Stelle des Thalweibels versehe. Ja der Abt habe sogar die Frechheit, den Thalvogt zu « dutzen » und ihn auf die Seite zu setzen. In der Gerichtsbesetzung führe der Prälat Neuerungen ein; er habe auch das Wappen der Schirmorte bei der Kloster-porte entfernt. Zudem lasse sich der Prälat gar köstlich bedienen und esse nicht mehr mit seinen Conventualen am gleichen Tische. Das Klostervermögen werde zum Baue herrlicher Gebäude mit hohen Zimmern, zum Bau köstlicher Pferdestallungen und zur Anlage von Baum-pflanzungen verwendet, währenddem das Frauenkloster dem Zerfalle preisgegeben werde. Uebrigens sei es noch in frischem Angedenken, wie dieser stolze Prälat von den Thalleuten mit Knitteln aus dem Frauenkloster bei Nacht und Nebel heimgejagt worden sei. Der Prälat liess die Nidwaldner mit dem Kirchenbanne belegen, den er im Jahre 1614 wieder aufhob, um eine Vermittlung durch den Nuntius zu ermöglichen. Die grössten Schwierigkeiten bot namentlich die Frage, ob die Engelberger mit den Nidwaldnern zu Felde ziehen müssen; der Abt glaubte das seit 600 Jahren geübte Pannerrecht als eines der wichtigsten Hoheitsrechte beanspruchen zu müssen. Dieser Zehnten- und Landmarchenstreit überdauerte die Lebenszeit des Prälaten. Ja, er füllte fast die ganze Amtsdauer des folgenden Abtes, Benedikt Keller von Muri ( 1619 30 ) aus. Abt Siegrist hatte die Kirche mit Altären und köstlichen Or-naten geziert, bei 5000 Gulden an der Schuldenlast des Klosters verringert, an Gülten bei 6000 Gulden und an Baarschaft bei 600 Gulden hinterlassen; dazu kamen noch grosse Vorräthe an Viktualien und der beträchtliche Viehstand. Der Nuntius belobte Abt Siegrist wegen seiner Frömmigkeit und seines biedern Wesens; alle Schuld an den Streitigkeiten mass er den harten Landesherrn zu, die von geistlichen Sachen rein nichts verständen. Abt Keller fand bei seinem Amtsantritte eine Schuldenlast von 10,000 Gulden vor. Die Schirmorte sprachen ihm zugleich sehr deutlich den Wunsch aus, er möchte die Bauten auf 's allernoth-wendigste beschränken. Abt Keller wusste sich weder die Liebe der Conventualen noch die seiner Unterthanen zu erwerben. Erstere verklagten ihn wegen seines gewaltthätigen Benehmens; sie behaupteten, der Abt wolle weder die Autorität der Schirmorte, noch die des Nuntius anerkennen. Die Unterthanen kränkte vielleicht schon das Spielverbot, das der Abt erliess, weil gerade die Aermsten am meisten spielen und Weib und Kind dem Hunger überlassen. Die Unzufriedenheit stieg. Die alten Beschwerden wegen Bezug von Ehrschatz, Gerichtsbesetzung und so weiters wurden wieder erneuert. Dabei aber blieb man nicht stehen, sondern suchte die Herrschaft des Klosters vollends abzuwerfen. Da man aber nicht hoffen konnte, die Schirmorte für die Sache des Klosters zu gewinnen, so wurde die Rechtskraft des Spruchbriefes vom Jahre lfiO5 angestritten und das Begehren gestellt, das Thal solle selbst gerade so viele Schiedsrichter wählen dürfen, als das Kloster. Da gleichzeitig die Nidwaldner mit dem Abte in heftigem Streite lagen und auch in Schwyz einzelne Magnaten der Sache der Thalleute geneigt waren, so schien-die Gelegenheit zur Durchführung dieses Planes vollkommen günstig zu sein.

Zur Begründung der Freiheitserkliirung wiesen die Engelberger auf die « Kronegen » und das « Eegement-büchlin » hin, aus denen sich ergebe, class die 3 alten Orte ursprünglich ganz frei gewesen und selbst unter der österreichischen Herrschaft nicht ohne grosse Freiheiten, die sie sich vorbehalten haben, gewesen seien; als sie dann « Eidgenossen » geworden, sei der Zustand der ursprünglichen Freiheit wieder vollständig hergestellt worden. Da nun die Engelberger von ihren gnädigen Herrn und Vätern in Schirm genommen worden seien, so hoffen sie « ehrliche Eidgenossen » geworden zu sein, namentlich weil ihre Vorfahren zu Kappel ( 1531 ) sich so ehrlich gehalten haben. Solche Knechtschaft dulden sie nicht mehr. Der verstorbene Abt habe gesagt: in seiner Rechten habe er das Recht, in der Linken die Barmherzigkeit, und ans Herz schlagend habe er ausgerufen: Ich bin das Recht und die Kundschaft!

Als der Tag heranrückte, an dem die Engelberger dem Abte huldigen sollten, erklärten sie, dass die will- kürliche Aenderung einiger Artikel in ihren Freiheiten sie bestimme, den Eid zu verweigern. Zudem sei der Spruchbrief von 1605 den Thalleuten von den Gesandten nie eröffnet worden; die Thalleute, die zudem noch strenger als das Urtheil besagte, gestraft worden seien, haben diesen Spruch niemals förmlich angenommen. Landammann Lussi von Nidwaiden bestärkte die Thalleute in der Opposition gegen das Kloster und gab ihnen den Rath, im Nothfälle in Bern gegen den Abt Hülfe zu suchen; dieses Kloster habe ohnehin auf die ungerechteste Weise den Bauern in 18 Jahren bei 20,000 Kronen abgenommen. Als die Schirmorte sich wieder als Vermittler anboten, waren die Engelberger unersättlich an Klagen. Sie brachten u. A. vor, in der guten alten Zeit habe man bei einem Kaufe dem Schreiber aus Güte höchstens eine oder zwei Mass Wein bezahlt; jetzt beziehe der Abt, angeblich um eine gute Haushaltung zu führen, den Ehrschatz, damit diese Gebühr nicht sofort im Wirthshause vertrunken werde. Der Abt besetze das Gericht selbst mit Conventualen und mache sich zum Richter; die Apel-lation an die Schirmorte verbiete er. Ebenso wolle er ihnen kein Jagdrecht gestatten. Früher habe jeder Thalmann wirthen dürfen gegen Entrichtung von je 2 Mass von einem 2 Saum haltenden Fasse; jetzt sei das Wirthsrecht ein Hoheitsrecht des Abtes, der die Wirthschaft einem Elsässer verpachtet habe, der nicht nur durch hohe Taxen die Leute belästige, sondern auch die Unverschämtheit habe, das Beherbergungsrecht nur für sich zu beanspruchen. Jetzt dürfe man nicht einmal mehr in der Tanzlaube übernachten oder einem Freunde ein Pferd auf die Allmend treiben. Das Auftriebsrecht werde beschränkt; der Abt halte die Alpenordnung nicht inne, die für ihn gleich verbindlich sei wie für jeden andern « Genossen ». Der Handel mit Salz und Wein werde verboten, « Fürkauf » nicht gestattet, Gewerbefreiheit beschränkt; die Schreiber-und Statthalterstellen bekleiden Schwaben und Elsässer und das Gericht bestehe nur noch aus Klosterleuten. Selbst Leibeigene seien nicht so streng gehalten, wie die Thalleute; werde dieser Druck nicht beseitigt, so müssen die Thalleute auswandern. Sehr energisch verlangten die Thalleute die Entlassung des Statthalters, der aus keinem alten Geschlecht abstamme; sie verlangten ferner die Abschaffung des Ehrschatzes u. s. w. Der Abt gab sich Mühe, die Klagen zu entkräften; der Statthalter, der 40 Jahre Thalmann und seit 30 Jahren Eichter war, schien ihm besonders wichtig zu sein. Nach langen Unterhandlungen willigten die Thalleute ein, dass ein Schiedsgericht aus den Schirmorten den Streit beilege; allein zu diesem Schiedsgerichte wollten sie « gleiche Zusätze » wie das Kloster erwählen. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen. Den 3Q. Juli 1619 legte das Schiedsgericht den Streit bei. Der Spruchbrief ist fast nichts weiter als eine Bestätigung des frühern Entscheides vom Jahre 1605. Bezüglich der Gerichtsbesetzung wurde bestimmt, die « erbornen Thalleute » sollen vor den « Eingesessenen » den Vorzug haben. Bezüglich der Appellation wurde festgesetzt, es sei dieselbe in der Regel nur an den Prälaten statthaft, nur dann, wenn der Prälat einen Thalmann rechtlos liesse, an die Schirmorte gestattet.

Letztere sollten dagegen alle Streitigkeiten zwischen Abt und Convent einerseits, und der Thalgemeinde andererseits entscheiden. Die Bestimmungen des Schiedspruches von 1605 über Fall-und Ehrschatz und über Abzugstaxen wurden erneuert. Das « Hintersassengeld » wurde dem Kloster zuerkennt, weil die « Bürde der erzühung vaterloser armer Kinder uss pflichten » dem Gotteshause, als der rechten Obrigkeit obliege. Endlich wurde die Gemeinde in alle Kosten verfällt, die sich auf 1000 Gulden beliefen. Die Ausfertigung des Spruchbriefes verzögerte sich wegen der politischen Wirren ( die katholischen Orte befürchteten einen Ueberfall von den protestantischen Eidgenossen — desswegen besetzten sie im November 1619 u. A. auch das Thal Engelberg ). Bald hiess es, das Kloster habe die Schiedsrichter bestochen und Rennward Cysat, Stadtschreiber von Luzern, habe das « Libelle gefälscht und einzelne Vertragspunkte ausgelassen. Die Thalleute verweigerten die Annahme des Spruchbriefes; sie erklärten, weder die 3, noch die 7 eidgenössischen Orte können sie zur Annahme dieses falschen Spruches bewegen; sie schrecken selbst vor eidgenössischer Occupation nicht zurück; vielmehr seien sie bereit, eher Hab und Gut daran zu setzen. Im Engelberger Thal drohte so die reinste Anarchie einzureissen; Rath und Gericht hatten nicht die Macht, ihren Beschlüssen Nachdruck zu verschaffen. Die Thalleute fanden namentlich bei den Nidwaldnern Unterstützung, die das Gesuch stellten, man solle die Begehren der Thalleute nochmals an der Hand der Akten, namentlich der Urkunden von 1413 und 1440, prüfen ( Note vom 5. Februar 1620 ).

Die Schirmorte traten mit den Delegirten des Thales in neue Unterhandlungen; letztere verlangten besonders ( 1620, 15. Juni ) Abänderung der Bestimmungen über Gerichtsbesetzung und Nachlass der Prozesskosten « da viel der Tallüten mit weinenden Augen den Costen gehen und denselben mit ihren Wibern und Kindern ersparen müssen. » Erst den 20. November 1620 gelang es, die Thalleute zur Annahme des Schiedspruches zu bewegen. Der Abt sollte keine Conventualen ins Gericht wählen und in eigener Person demselben nicht beiwohnen, damit die Appellation desto statthafter sei; ferner sollte der Abt während des Jahres keinen Richter entsetzen, die Thalleute sollten nicht als Leibeigene, sondern als Unterthanen behandelt werden. Von da an begann Ruhe und Friede im Thal einzukehren. Die Aebte und Thalleute fiengen an, gemeinsam zum allgemeinen Besten zu handeln und durch Verordnungen eingerissene Uebelstände zu beseitigen. Auch die alten Gesetze wurden hervorgesucht und, wenn zeitgemäss, erneuert und jährlich der Thalgemeinde vorgelesen. Die Aebte Betschard ( 1658-1681 ) und Maurus Rin-derlin ( 1724-1734 ) haben namentlich Sammlungen von Mandaten angelegt, aus denen der Prior Straumeier im Jahre 1736 das neue Thalbach erstellte. Aus diesen Mandatenbüchern wollen wir einige charakteristische Stellen mittheilen. Als hohe Feiertage gelten der Charfreitag, St. Anna, St. Benedikts- und St. Jodocus-Tag; die Thalbewohner machen 4 Kreuzgänge im Jahr. Der Kirchenbesuch ist obligatorisch; wer die Predigt versäumt, wird um 1 Pfund gebüsst. Wer Beamte beschimpft, wird wie ein Friedbrecher behandelt. Wer sich schwer betrinkt, bezahlt 2 Gulden. Häufig wurden Mandate gegen Spiel und Tanz, gegen « Kiltgang » ( Lichtstubeten ), gegen Kleiderpracht und « Tabaktrinken » ( 1666 ) erlassen. Selbst über die Bewirthung der Taufgäste finden sich Mandate. Forstpolizei wird streng gehandhabt, der Wildstand wird geschützt, der Bergbau geregelt. Sorgfältig wird darauf gehalten, dass Fremde nicht in Besitz von Alpen und Land gelangen; Fremde müssen ihr Land an Engelberger verpachten. Diebstahl wird streng bestraft; man darf Dieben selbst Wolfeisen legen, auf dieselben schiessen und schlagen, ihnen selbst ein Glied abschlagen. Wer Diebe verzeigt, bekommt einen Thaler Leiderlohn. Streng wird Un-zucht und namentlich Ehebruch bestraft; Beamte trifft die doppelte Strafe. Da die Armuth im Thale wuchs und Müssiggang eingriff, wurde 1688 bestimmt: derjenige, der sich und seine Familie nicht ernähren könne und dadurch den lieben Thalleuten zur Last falle, müsse auswandern, sofern er nicht ein nützliches Handwerk verstehe. Civil- und Kriminalrechtsverfahren, ja selbst das Ceremoniel, wurde genau geregelt. Alles « Geschwätz » sollte vor Gericht vermieden, der Klient durch den Anwalt nicht mit Advokaturkosten beschwert und das Gericht durch die Parteien nicht durch zu hohe Gerichtsgelder belohnt werden. Dagegen wurde sehr viel auf strenge Ordnung beim Gerichte, auf zeitiges Erscheinen, Ruhe und Anstand gehalten. In Kriminalfällen, namentlich bei Dieben und Hexen, sollte der Anwalt gehörig hervorheben, welche Motive für eine mildere Behandlung sprechen. Wenn der Prälat dem Richter das Schwert übergab, ermahnte er ihn 1.18y. Liehenau.

noch besonders, dasselbe der Gerechtigkeit gemäss zu gebrauchen, aber auch die Barmherzigkeit nicht zu vergessen.

Der Hexenwahn hatte selbst bis ins stille Engelberger Thal sich verpflanzt. Als Ludwig Meyer von Luzern Thalvogt war ( um 1638 ), bekannte Margaretha Stalder, sie habe « erschrockenliche Unholdereien » begangen und mit ihr stehen noch 12 andere Engel-bergerinnen in Connex. Aber von Luzern aus ging die Weisung zu, gegen die 12 Frauen nicht nach der Strenge des Gesetzes einzuschreiten, da Geständnisse auf der Folter hier nichts beweisen, sondern vorerst durch Kundschaften ein wirkliches Verbrechen zu konstatiren. Dieses humane Vorgehen des Abtes und der Schinnorte trug ohne Zweifel viel dazu bei, dass die Engelberger ihre frühern politischen Pläne nach und nach aufgaben. Uebrigens liess der Abt keine Gemeindeversammlung vorübergehen, ohne die Nothwendigkeit einer guten Regierung den Thalleuten begreiflich zu machen und das alte und neue Testament für den Nachweis auszubeuten, dass die Unterthanen zum Gehorsam verpflichtet seien. Trotzdem blieb das Thal nicht von allen Unruhen frei. In dem Kriege der Katholiken gegen die protestantischen Eidgenossen hatten die Engelberger mitzufechten und die Grenze gegen Bern zu bewachen, so namentlich in den beiden Villmerger Kriegen, wo Engelberg je 30 Mann unter eignem Panner stellte, das noch im Kloster gezeigt wird.

Leidenschaftlich wurden die Prozesse zwischen dem Kloster und dem Stande Nidwaiden geführt, so 1665 bis 1667 ein Landmarchenstreit, 1675 der Streit wegen Bezug des Ehrschatzes und der Alp Fang, 1685-1686 der Prozess wegen Lehen- und Zinspflicht der Güter

Zeitweise schien die Oberherrlichkeit des Klosters über das Thal ihrer Vernichtung nahe zu sein, indem die Schirmorte sich von den Thalleuten huldigen liessen {1658 ). Allein gegen Ende des 17. Jahrhunderts gestalteten sich die Verhältnisse so, dass von der frühern Bedeutung der Schirmorte keine Rede mehr war. Seit dem Jahre 1697 begann nämlich der Abt, die Schirmorte nicht mehr um die Ernennung eines Thalvogtes zu bitten, sondern er ersuchte jeweilen den betreffenden Ort, der übungsgemäss diesen Vogt hätte ernennen sollen, auf die Dauer von 4 Jahren ihn und sein Kloster in Schirm zu nehmen. Noch weiter wollte Abt Emanuel Crivelli im Jahre 1730 gehen; er wollte den Schirmvertrag ganz beseitigen. Da veranstalteten die Schirmorte Konferenzen, um die Frage zu erörtern, worin denn eigentlich ihr Schirmrecht bestehe und wie dasselbe gehandhabt werden könnte. Aber der kluge Prälat wusste auf anständige Weise den von den Schirmorten vereinbarten Schirmvertrag abzulehnen ( 1733 ). Seit dem Jahre 1630 waren die Verhältnisse des Klosters Engelberg in sittlich-religiöser wie in literarischer und ökonomischer Beziehung derart, dass weder von geistlicher noch von weltlicher Behörde irgend welche gerechte Klage erhoben werden konnte. Als besonders ausgezeichnete Prälaten nennt man Ignaz Betschart von Schwyz ( 1658-1681 ), den gelehrten Theologen Gregor Fleischlin ( 1681-1686 ), Joachim Albini aus Bosco ( 1694-1724 ) und besonders Leodegar Salzmann von Luzern ( 1769-1798 ), der den Bettel abschaffte, die Seidenkremplerei im Thale einführte und die Schulen verbesserte. Unter den Conventualen fanden Kunst und Wissenschaft eifrige Pflege, so besonders das Studium der Theologie und Geschichte. Mit Vorliebe beschäftigten sich die Aebte Placidus Knittel ( 1658 ), Benedikt Keller ( 1624 ), Ildephons Straumeier und Karl Stadler mit der Geschichte des Klosters Engelberg; der Prior Magnus Waser ( 1722 bis 1792 ) schrieb eine Pfarrgeschichte. Straumeier stand in Verbindung mit den gelehrten Maurinern in Paris, denen er den Artikel « Engelberg » für die « Gallia Christiana » bearbeitete; Stadler war ein emsiger Korrespondent seines berühmten Landsmannes General Zurlauben. Unter den Gelehrten Engelbergs sind namentlich auch Prior Karl Breni von Rapperswyl ( 1695 bis 1754 ) und Frowin Christen ( 1684 ) zu nennen, die wie mehrere der genannten Aebte auf dem Felde der Theologie sich auszeichneten.

Auch die Poesie wurde in dem romantischen Alp-thale keineswegs vernachlässigt; namentlich war es das Drama, die Posse und das « Fassnachtspiel », das hier seine Verehrer fand. Diese dramatischen Produkte wurden theils im Kloster, theils auf den verschiedenen Volkstheatern von Ob- und Nidwaiden aufgeführt. Als der fruchtbarste Dramatiker Engelbergs erscheint W. Roth von Alpnacht ( 1597-1663 ), der als Autor von 22 Stücken genannt wird. Bei feierlichen Anlässen, namentlich bei Benediktionen von Aebten, wurden musikalische Produktionen mit dramatischen Scenen aufgeführt, für welche besonders Adelhelm Zurgilgen ( 1647 ) thätig war. Als Dichter von Studenten-Komö-dien that sich P. Athanasius von Castanea hervor ( 1666 ).

Diese literarisch gebildeten Klostergeistlichen gaben den Impuls zur Gründung einer literarischen Gesellschaft, die lange Jahre in Engelberg unter dem scherzhaften Namen eines « Kitterordens » bestand und dann « mit gnädiger Erlaubniss geistlicher höchster Oberen » in einem der katholischen Orte der Schweiz ihre Jahresversammlung hielt und seit 1774 sich die « Wissenschaft und Eintracht liebende katholisch-schweizerische Concordia-Ehrengesellschaft » nannte.

Auch die heitere Laune gewann in Engelberg in dieser Zeit Boden, war doch der Abt Mitglied des « Grossen Raths » der « Unüberwindlichen Gesellschaft », die jeweilen am schmutzigen Donnerstag in Stanz ihr Jahresfest feierte, bei der er sich durch ein launiges Schreiben wegen seines Ausbleibens entschuldigte, dafür aber durch zwei Conventualon vertreten liess.

Allerdings rüttelten grosse Unglücksfälle zeitweise Kloster und Thal Engelberg aus dem gemüthlichen Stillleben auf; wir erinnern an die Pest im Jahre 1639, an die Ueberschwemmung im Jahre 1762 und an den Klosterbrand im Jahre 1729; allein Niemand hätte gedacht, dass mit dem Tode des Abtes Salzmann, unter dessen Regierung sich das ganze Thal so wohl befunden hatte, plötzlich die Herrschaft des Klosters ihr Ende erreichen sollte. Die französische Revolution war es, die den alten Freiheitsgeist der Engelberger von Neuem anfachte. Am 1. April 1798 nahm das Thal Engelberg die helvetische Staatsverfassung an. Bald darauf besetzten die Franzosen das Thal, um an den gutmüthigen Thalleuten manche Gewalttaten zu verüben. General Lecourbe, ein feiner Handschriftenkenner, annectirte in höchst eigener Pei«on eine Handschrift des Josephus Flavius de bello Judaico und eine Historia Lombar-dica. Bis ins Jahr 1803 war die Novizenaufnahme in Engelberg verboten, die Abtwahl sistirt. Als darauf das Kloster wieder in seine Vermögensverwaltung eintrat, hatte es die Regierung von Nidwaiden und seit 1816 diejenige von Obwalden als seine Oberherrin anzuerkennen. Die Thalleute waren inzwischen « souveräne Unterwaldner » geworden, behielten aber bis heute noch den Brauch bei, den jeweiligen Abt für jedes erstgeborne Kind als Taufpathen zu erbeten. Wie früher verblieb noch die Eintheilung des Thales in die 4 « Irthenen » Oberberg, Möllibrunnen, Niederberg und Schwendi.

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