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Reglementarische Bestimmungen betreffend die Bibliothek des S. A.C

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betreffend die

Reglementarische Bestimmungen betreffend die

Bibliothek des Schweizer Alpenclub.

Die Abgeordnetenversammlung des S.A.C. vom 13. October 1890 hat die Errichtung einer Allgemeinen Bibliothek für Gebirgskunde und Touristik beschlossen und das Centralcomite beauftragt, zu diesem Zweck mit der Stadtbibliothek in Zürich den in seinem Circular vom 25. August 1890 den Sectionen mitgetheilten Vertrag abzuschließen. Nachdem dies geschehen, hat das Centralcomite die in Ziffer 6 des Vertrages vorgesehene Bibliothekcommission gewählt. Dieselbe besteht aus den Herren Pfarrer Dr. Ernst Buß in Glarus, Vicepräsidenten des Centralcomite, als Präsidenten, Professor Dr. E. Walder in Zürich als Actuar und H. Lavater-Wegmann in Zürich. Zu den Verhandlungen der Commission wurden auch der I. und II. Bibliothekar der Stadtbibliothek in Zürich mit berathender Stimme beigezogen. Die Commission hat nun unter Genehmigung des Centralcomite die reglementarischen Bestimmungen für die Bibliothek, welcher vom Centralcomite der Kürze halber einfach der Name „ Bibliothek des S.A.C."beigelegt wurde, aufgestellt und theilt dieselben sammt dem grundlegenden Vertrage hiemit den Sectionen und Mitgliedern des S.A.C. zu gefälliger Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

I.

Vertrag

des Schweizer Alpenclub mit der Stadtbibliothek Zürich.

1. Die vom S.A.C. zu gründende Bibliothek wird Eigenthum des S.A.C. sein. Der S.A.C. besorgt die Aeufnung der Bibliothek; er übernimmt die Kosten für Anschaffung der Bücher, Karten, Panoramen etc.

Chronik.

für Uebermittlung der für seine Bibliothek bestimmten Druckwerke etc. an die Stadtbibliothek Zürich, für die zur zweckmäßigen Erhaltung derselben nothwendigen Buchbinderarbeiten, für Anschaffung der nöthigen Kataloge, für vorkommende Druckarbeiten ( Zuwachsverzeichnisse, Kataloge etc. ), sowie die Versicherung seiner Bibliothek gegen Feuersgefahr.

Zur Wahrung des Eigenthumsrechtes werden die Bücher des S.A.C. mit einem Stempel des Clubs bezeichnet. Die Kataloge ( Journal, alphabetischer Zeddel-, eventuell Buchkatalog, Fachkatalog ) sind Eigenthum des S.A.C.

2. Die Stadtbibliothek besorgt dagegen ohne Entschädigung seitens des S.A.C. die Katalogisirung, die Aufstellung und das Ausleihen der Bücher und bringt die nöthigen Buchbinderarbeiten zur Ausführung, alles dies nach denselben Bestimmungen und in der nämlichen Weise, wie solches für die Verwaltung ihrer eigenen Bibliothek vorgesehen ist und geschieht.

Bei der Einreihung und Katalogisirung von Einzelblättern ( Karten, Panoramen, Ansichten etc. ) wird der S.A.C. das Bibliothekariat der Stadtbibliothek nach Kräften unterstützen.

3. Mitglieder des S.A.C., welche die Bibliothek desselben zu benutzen wünschen, haben sich bei der Stadtbibliothek als solche zu legitimiren. Die Benutzung ist unentgeltlich und findet zu gleichen Zeiten und unter gleichen Formen statt, unter welchen das Bibliothekariat der Stadtbibliothek die Benutzung der letztern den zu solcher Berechtigten und Zugelassenen vermittelt. Versendung von Büchern nach auswärts findet auf Kosten und Gefahr des Entlehners statt.

4. Die Stadtbibliothek Zürich wird die Bibliothek des S.A.C. dem weitern Publicum ganz nach den für sie bestehenden Statuten und Reglementen zugänglich machen.

5. Den Mitgliedern des S.A.C. wird die Benutzung der Stadtbibliothek innerhalb der für dieselbe bestehenden Statuten und Reglemente zugesichert. Der S.A.C. wird das hierüber von der Stadtbibliothek aufgestellte Regulativ seinen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntniß bringen.

6. Zur Behandlung aller auf seine Bibliothek bezüglichen Verhältnisse wird der S.A.C. eine besondere ständige Commission bestellen, welche ihn der Stadtbibliothek gegenüber vertritt und mit letzterer die Vollziehung des gegenseitigen Vertrages besorgt.

7. Für Beschädigung oder Verlust von Büchern oder andern Gegenständen des S.A.C. hat der Entlehner Ersatz zu leisten. Ist er Mitglied des S.A.C. und kann von ihm Ersatz des verursachten Schadens nicht erlangt werden, so haftet der Club für den Schaden; ist der Entlehner nicht Mitglied des S.A.C., so hat die Stadtbibliothek für bei demselben nicht erhältlichen Schadenersatz einzustehen.

8. Im Falle der Auflösung des S.A.C. fällt die Bibliothek desselben der Stadtbibliothek Zürich zu.

9. Der Vertrag wird auf eine Dauer von sechs Jahren abgeschlossen. Nach Verfluß derselben gilt einjährige Kündigungsfrist.

Chronik.

II.

Regulativ

über die

Benutzung der Bibliothek des Schweizer Alpenclub

durch die Mitglieder des Schweizer Alpenclub sowie durch das weitere Publicum.

1. Die Bibliothek des S.A.C. kann entweder auf dem Lesezimmer der Stadtbibliothek Zürich oder gegen Hinterlage von Empfangscheinen außerhalb der Bibliothek benützt werden.

2. Die Mitglieder des S.A.C., welche die Bibliothek zu benutzen wünschen, haben sich als solche zu legitimiren.

3. Die Benutzung ist unentgeltlich.

4. Das Lesezimmer ist geöffnet: Montags bis Freitags 10 bis 12 und 2 bis 4 Uhr, Samstags 2 bis 4 Uhr.

5. Der Bücherbezug findet zu ebendenselben Stunden statt.

6. Der Eintritt in die Büchersäle ist den Besuchern des Lesezimmers nicht gestattet.

7. Es sollen in der Regel nicht mehr als sechs Bände an ein und dieselbe Person ausgeliehen sein.

S. Die Ausleihefrist beträgt zwei Monate. Wünsche um Rückforderung nach abgelaufener Frist sollen an das Bibliothekariat gerichtet werden. Vor Ablauf der Frist mag sich der Verlangende mit dem ersten Empfänger selber verständigen, hat aber im Falle der Abtretung einen neuen Empfangschein auf sich auszustellen.

9. Die im Lesezimmer aufgestellten Werke dürfen nicht nach Hause genommen werden.

10. Für die Benutzung der in verschlossenen Repositorien befindlichen Bücher, Handschriften und anderen Gegenstände ist die Einwilligung des Bibliothekariates erforderlich.

11. Entlehnte Bücher ohne Einwilligung des Bibliothekariates weiter zu geben, ist untersagt.

12. Versendung von Büchern nach auswärts findet auf Kosten und Gefahr des Entlehners statt. Die Bibliothek wird die Sendung frankiren, der Empfänger hat dagegen den Portobetrag in Marken mit dem unterzeichneten Empfangschein zurückzusenden.

13. Für Versendung von Handschriften oder nicht mehr im Buchhandel ( inclusive Antiquariatsbuchhandel ) befindlichen Werken bedarf es Chronik.

einer Bewilligung der Bibliothekcommission und der Bestellung einer von derselben zu bestimmenden Specialcaution; diesbezügliche Sendungen sollen in der Regel nur an öffentliche Institute oder Behörden abgehen.

14. Für Beschädigung oder Verlust von Büchern und andern Gegenständen hat der Entlehner Ersatz zu leisten. Wer sich fahrlässiger oder absichtlicher Schädigung oder Entwendung des Eigenthums der Bibliothek oder wiederholter Uebertretung des Reglementes schuldig macht, kann des Rechtes, die Bibliothek zu benutzen, durch die Bibliothekcommission zeitweise oder für immer verlustig erklärt werden.

15. Zu der alljährlich im September stattfindenden Revision, die in den öffentlichen Blättern, beziehungsweise in den officiellen Publications-organen des S.A.C. angekündigt wird, sind alle Bücher an die Bibliothek abzuliefern. Während der Revision bleibt die Bibliothek gänzlich geschlossen.

16. Wer ungeachtet der öffentlichen Aufforderung entlehnte Bücher nicht zur Zeit abliefert, wird an die Rückgabe erinnert. Erfolgt hierauf nicht sofort die Rücksendung, so werden die Bücher von der Bibliothek aus auf Kosten des Entlehners abgeholt, beziehungsweise rechtlich eingefordert, und der Letztere hat überdies eine Buße von Fr. 1 zu entrichten.

17. Die Benutzung der Bibliothek des S.A.C. durch das weitere Publicum geschieht gemäß den Bestimmungen des Regulativs über die Benutzung der Stadtbibliothek Zürich durch den S.A.C.

( Für Bücherbezüge genügt die Adresse „ Stadtbibliothek Zürich ". )

III.

Regulativ

über die

Benutzung der Stadtbibliothek Zürich

durch den

Schweizer Alpenclub.

1. Gemäß 5 des Vertrages zwischen der Stadtbibliothek Zürich und dem S.A.C. wird den Mitgliedern des S.A.C. die Benutzung der Stadtbibliothek innerhalb der für dieselbe bestehenden Statuten und Reglemente zugesichert.

2. Nach denselben sind zur Benutzung der Stadtbibliothek außer den Mitgliedern der Bibliothekgesellschaft berechtigt oder zugelassen: 1. Die handlungsfähigen Bürger der Stadt Zürich gegen Entrichtung eines jährlichen Lesegeldes von Fr. 2.

Chronik.

2. Die Lehrer des eidgenössischen Polytechnikums und der höheren Lehranstalten des Kantons Zürich und der Städte Zürich und Winterthur, der Secundarschulen des Kantons Zürich, sowie die Studierenden der Hochschule Zürich und des eidgenössischen Polytechnikums unentgeltlich.

3. Andere in Zürich niedergelassene Personen gegen Beibringung einer genügenden Real- oder Personalcaution und gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages von Fr. 5.

3. Die Mitglieder des S.A.C., welche Angehörige einer der vorgenannten Kategorien sind, können die Bibliothek in ihrer Eigenschaft als solche benützen; alle andern werden als zu Kategorie 3 gehörig betrachtet, d.h. es wird von ihnen Real- oder Personalcaution und Entrichtung eines Jahresbeitrages von Fr. 5 verlangt. Die Legitimirung als Mitglied des S.A.C. gilt nicht als Caution.

4. Das Lesezimmer ist geöffnet Montags bis Freitags von 10 bis 12 und 2 bis 4 Uhr, Samstags 2 bis 4 Uhr.

5. Der Bücherbezug findet zu ebendenselben Stunden statt.

6. Der Eintritt in die Büchersäle ist den Besuchern des Lesezimmers nicht gestattet.

7. Es sollen in der Regel nicht mehr als sechs Bände gleichzeitig an ein und dieselbe Person ausgeliehen sein.

B. Die Ausleihefrist beträgt zwei Monate. Wünsche um Rückforderung nach abgelaufener Frist sollen an das Bibliothekariat gerichtet werden. Vor Ablauf der Frist mag sich der Verlangende mit dem ersten Empfänger selber verständigen, hat aber im Falle der Abtretung einen neuen Empfangschein auf sich auszustellen.

9. Die im Lesezimmer aufgestellten Bücher dürfen nicht nach Hause genommen werden.

10. Für die Benutzung der in verschlossenen Repositorien befindlichen Bücher, Handschriften und andern Gegenstände ist die Einwilligung des Bibliothekariates erforderlich.

11. Ungebundene Zeitungen werden nicht ausgeliehen; wird ihre Benutzung bei Hause dringend gewünscht, so sollen sie auf Kosten des Entlehners eingebunden werden.

12. Entlehnte Bücher ohne Einwilligung des Bibliothekariates weiter zu geben, ist untersagt.

13. Versendung von Büchern nach auswärts findet auf Kosten und Gefahr des Entlehners statt. Die Bibliothek wird die Sendung frankiren, der Empfänger hat dagegen den Portobetrag in Marken mit dem unterzeichneten Empfangschein zurückzusenden.

14. Für die Versendung von Handschriften oder nicht mehr im Buchhandel ( inclusive Antiquariatsbuchhandel ) befindlichen Werken bedarf es einer Bewilligung der Büchercommission und der Bestellung einer von derselben zu bestimmenden Specialcaution; diesbezügliche Sendungen sollen in der Regel nur an öffentliche Institute oder Behörden abgehen.

Chronik.

15. Für Beschädigung oder Verlust von Büchern und andern Gegenständen hat der Entlehner Ersatz zu leisten. Wer sich fahrlässiger oder absichtlicher Schädigung oder Entwendung des Eigenthums der Bibliothek oder wiederholter Uebertretung des Reglements schuldig macht, kann des Rechtes, die Bibliothek zu benutzen, durch den Convent zeitweise oder für immer verlustig erklärt werden.

16. Zu der alljährlich im September stattfindenden Revision, die in den öffentlichen Blättern angekündigt wird, sind alle Bücher an die Bibliothek abzuliefern. Während der Revision bleibt die Bibliothek gänzlich geschlossen.

17. Wer ungeachtet der öffentlichen Aufforderung entlehnte Bücher nicht zur Zeit abliefert, wird an die Rückgabe erinnert. Erfolgt hierauf nicht sogleich die Rücksendung, so werden die Bücher von der Bibliothek aus auf Kosten des Entlehners abgeholt, beziehungsweise rechtlich eingefordert, und der Letztere hat überdies eine Buße von Fr. 1 zu entrichten.

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