Nicht mehr mein SAC
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Nicht mehr mein SAC

Zum Artikel «Einschränkungen sind un­verhältnismässig und unnötig, «Die Alpen» 11/2015

Der SAC fordert den freien Zugang auch in den Kernzonen des geplanten Nationalparks Adula. Er kann sich nicht damit abfinden, dass im Kerngebiet, das mit einer Fläche von 150 km2 nur einen Bruchteil des gesamten Nationalparks von 1250 km2 umfasst, nicht von den vorgegebenen Wegen abgewichen werden darf. In der Arbeitsgruppe, welche die Bestimmungen der Parkverordnung konkretisierte, hat der SAC mitgearbeitet. Er konnte sich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen. Dass er nun den Weg in die Öffentlichkeit antritt, zeugt von einer geringen Konsensfähigkeit.

Es passt aber leider in das Bild, das ich in den letzten Jahren vom SAC gewonnen habe, nämlich, dass Umweltbelange für die Verantwortlichen entgegen den geltenden Statuten nur noch geringe bis gar keine Bedeutung mehr haben. Davon zeugen nicht zuletzt die Beschwerden gegen im Kanton Wallis erlassene Wildruhezonen, wo die Interessen der Bergsportler über diejenigen der Natur gestellt wurden. Der SAC musste vor Bundesgericht eine klare Niederlage einstecken. Das Urteil setzt auch dem Rechtsverständnis der SAC-Verantwortlichen ein schlechtes Zeugnis aus. Das im Natur- und Heimatschutzgesetz NHG stipulierte Beschwerderecht für «Umweltorganisationen» wurde dafür missbraucht, den Interessen der Bergsportler zum Durchbruch zu verhelfen.

Der SAC muss sich entscheiden, ob er ein beschwerdeberechtigter Verband sein will, der bereit ist, für den aktiven Schutz der Gebirgswelt gewisse Konzessionen einzugehen oder ob er ein reiner Verein von Bergsportinteressierten sein und sich aus dem Kreis der zur Beschwerde legitimierten Organisationen verabschieden will. Mein Alpenclub, dem ich nun seit mehr als 40 Jahren angehöre, ist das nicht mehr!

Detlef Conradin, Brenzenschwil

Stellungnahme des SAC

Die erwähnte Beschwerde der Sektion Monte Rosa bezog sich auf die als mangelhaft beurteilte Mitwirkung bei der Ausscheidung zweier Wildruhezonen. Diese Mitwirkung ist in der Jagdverordnung vorgesehen und dient der Erarbeitung sachgerechter, breit abgestützter und verhältnismässiger Lösungen. Ein Missbrauch des Verbandsbeschwerderechts gemäss NHG lag nicht vor, denn es handelte sich um eine sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde. Zur Verteidigung des freien Zugangs darf sich der SAC nicht auf das NHG berufen. Eine solche Beschwerde aus SAC-Kreisen ist übrigens nicht die Regel, sondern die Ausnahme: In der Schweiz gibt es inzwischen fast 700 rechtsgültige Wildruhezonen; bei der Ausscheidung setzt der SAC grundsätzlich auf Mitarbeit und Konsens.

Erik Lustenberger, Zentralvorstand

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