Schweizer Alpenclub und neue Landeskarten
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Schweizer Alpenclub und neue Landeskarten

Hinweis: Dieser Artikel ist nur in einer Sprache verfügbar. In der Vergangenheit wurden die Jahresbücher nicht übersetzt.

Von Karl Schneider.

Der Schweizer Alpenclub hat die Julinummer des Jahrganges 1932 seiner Monatsschrift « Die Alpen » als Sonderheft « Zur Frage einer neuen Topographischen Karte der Schweiz » mit zwei Kartenbeilagen herausgegeben. Diese Beilagen bestehen aus je einem Studienblatt der Eidgenössischen Landestopographie und einem solchen des Schweizer Alpenclubs. Diese Studienblätter bezweckten die augenfällige vergleichende Gegenüberstellung militärischer und ziviler Bestrebungen für die Erstellung neuer Landeskarten. Der textliche Teil dieser vom Centralcomité Baden veranlassten Publikation enthält Ausführungen des Direktors der Eidgenössischen Landestopographie über « Militärische Vorarbeiten und Vorschläge für neue Landeskarten der Schweiz ». Ihr Inhalt gibt Auskunft über den militäramtlichen Vorschlag des Bundes für die Ausführung einer Armeekarte 1: 50,000, wie sie im Studienblatt der Landestopographie auszugsweise gezeigt wird. In einer weitern Abhandlung über « Grössere Masstäbe » tritt Eduard Imhof auf die Vorzüge ein, die grossmasstabliche Kartenausführungen für zivile Verwendungszwecke bieten im Vergleich zum Kartentyp 1: 50,000; er setzt sich ausserdem einlässlich auseinander mit der vom Centralcomité Zürich in Erwägung gezogenen Erstellung der sogenannten Dreizentimeterkarte, d.h. einer Landeskarte im Masstab 1: 33,333, dem Mittelmasstab zwischen den beiden der gegenwärtig gebräuchlichen Siegfriedkarte zugrunde liegenden Masstäben 1: 25,000 und 1: 50,000. Mit dieser Sonderveröffentlichung beabsichtigte das Centralcomité Baden, die Mitglieder des Schweizer Alpenclubs über die teilweise stark auseinandergehenden militäramtlichen und zivilen Anschauungen und Ansprüche hinsichtlich der Erstellung neuer Landeskarten zu orientieren. Dies geschah vorwiegend in der Absicht, die Stellungnahme und Vernehmlassung der Sektionen des S.A.C. vorzubereiten und zu erleichtern zur Beantwortung der in der gleichen Publikation vom Centralcomité formulierten Fragen, als Grundlage und Wegleitung für entsprechende Anträge des Centralcomités an die Delegiertenversammlung bezüglich des weitern Vorgehens in der Kartenangelegenheit. Über das Ergebnis der Beantwortung dieser Fragen ist im Oktoberheft von « Die Alpen » 1932 im Kommentar zur Traktandenliste der 71. Abgeordnetenversammlung des S.A.C. in La Chaux-de-Fonds 1932 berichtet worden. Der damalige Publikationenchef des S.A.C., Hans Raschle, fasste die hieraus mehrheitlich hervorgegangene Stellungnahme des Schweizer Alpenclubs andernorts wie folgt zusammen: « Die Umfrage ergab als Willen des S.A.C., zwar die Karte 1: 50,000 nicht grundsätzlich zu verwerfen, aber für seine eigenen Bedürfnisse neben jener eine Karte in grösserem Masstab zu erhalten. » Als solch grösserer Masstab erhielt 1:25,000 den Vorrang vor 1: 20,000. Die Delegiertenversammlung vom 12. November 1932 in Chaux-de-Fonds hat dieses Ergebnis als offiziellen Standpunkt des S.A.C. bestätigt und das Centralcomité sowie seine Kartendelegation beauf- Die Alpen — 1937 — Les Alpes.11 tragt, « sich für eine Lösung einzusetzen, die eine Kartierung im grossen Massstab 1: 20 000 oder 1: 25 000 sicherstellt und wenigstens für das Hochgebirge in möglichste Nähe rückt ».

Mittlerweile waren die von einer Militärkarten-Expertenkommission 1931/32 begutachteten und empfohlenen Musterausführungen der Eidgenössischen Landestopographie für die für militärische Zwecke dringlich erachtete neue Landeskarte 1: 50,000 von der Generalstabsabteilung und dem Eidgenössischen Militärdepartement gutgeheissen worden. Anschliessend hat die Eidgenössische Landestopographie nach Massgabe dieser Muster eine Anzahl ganzer Kartenblätter in definitiver Ausführung von verschiedenen Landesgegenden im Jura, Mittelland, Vor- und Hochgebirge angefertigt und mit einem Ausführungsplan samt Kostenvoranschlag auftragsgemäss dem Eidgenössischen Militärdepartement vorgelegt. Hierauf hat anfangs August 1933 das Eidgenössische Militärdepartement die Einladungen ergehen lassen zur Beschickung von im Herbst gleichen Jahres vorgesehenen Kartenkonfe-renzen. An der Konferenz der grossen Karten-Studienkommission vom 13./14. Oktober 1933 haben teilgenommen die Vertretungen der hierzu eingeladenen zivilen Gesellschaften, Verbände und Vereine, u.a. auch die Delegation des Schweizer Alpenclubs. Diese Konferenz war vom Eidgenössischen Militärdepartement einberufen worden in erster Linie zur Orientierung der Teilnehmer über die bisherigen militäramtlichen Vorarbeiten für die Erstellung neuer Landeskarten und über die hieraus hervorgegangenen Ergebnisse. Gleichzeitig sollte Gelegenheit geboten werden zu einer informatorischen und konsultativen Vernehmlassung und Aussprache der einzelnen Karteninteressenten über den jedem Konferenzteilnehmer vorgelegten Vorschlag für Erstellung dringlichst benötigter Armeekarten, d.h. das sogenannte « Armeekartenprojekt 1933 », sowie über allenfalls von zivilen Karteninteressenten geltend gemachte weitergehende Ansprüche und Bedürfnisse betreffend neuer Landeskartenwerke.

Auf Grund der an den Schweizer Alpenclub ergangenen Einladung zur Teilnahme an der Konferenz der grossen Kartenstudienkommission hat die Kartendelegation des Centralcomités in ihrer Sitzung am 2. Oktober 1933 in Olten die Traktanden für die am 13./14. Oktober nach Bern einberufene Konferenz besprochen. Diese Konferenz hat zur Kartenangelegenheit Stellung bezogen durch einstimmig gutgeheissene Resolutionen, welche im Geschäftsbericht des Centralcomités im Augustheft 1934 von « Die Alpen » unter « Kartenwesen » veröffentlicht sind. Aus diesen Resolutionen ergibt sich im wesentlichen die folgende Stellungnahme der Konferenz und somit auch des Schweizer Alpenclubs. Als wesentliches Ergebnis ist hinsichtlich der Ausführung der vorgelegten Kartenmuster unter etwelchen Vorbehalten Zustimmung zum Armeekartenprojekt 1933 hervorgegangen. Diese Zustimmung erfolgte ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass das diesem Projekt zugrunde liegende Mindestkartenprogramm eine Erweiterung zu einem allgemeinen Landeskartenprogramm erfahre. Es wurden zusätzliche und gleichzeitig zu erstellende Landeskarten in einem grössern ( 1: 20,000 oder 1: 25,000 ) und mehreren kleinern ( 1: 100,000 — 1: 200,000 oder 1: 250,000 — 1: 500,000 — 1: 1,000,000 ) Masstäben postuliert, mit ausdrücklicher Zubilligung des Vor- ranges hinsichtlich Erstellung und Veröffentlichung der im Armeekartenprojekt 1933 vorgesehenen neuen Landeskarten.

An der Konferenz vom 13./14. Oktober 1933 hat die Delegation des Schweizer Alpenclubs eine ausführlich begründete Denkschrift mehrerer der teilnehmenden Verbände über die aus den Konferenzverhandlungen hervorgegangenen Postulate in Aussicht gestellt. Der Entwurf hierzu hat bei den Mitgliedern der Kartenkommission des S.A.C. zirkuliert und ist in endgültig bereinigter Form im Frühjahr 1934 dem Eidgenössischen Militärdepartement seitens der « Denkschriftverbände » überreicht worden. Der 66. Geschäftsbericht des Centralcomité in « Die Alpen » 1934 gibt über das Ergebnis dieser Denkschrift folgende Auskunft:

« Das Eidgenössische Militärdepartement setzt sich dafür ein, dass neben der Militärkarte 1: 50,000 auch eine Karte 1: 25,000 für zivile Bedürfnisse erstellt wird, von welcher Karte einzelne Blätter schon während der Erstellungsperiode der 50,000er erscheinen sollen. » Nach dem Protokoll der 73. Abgeordneten-Versammlung des S.A.C. vom 8. September 1934 in Chur machte der Zentralpräsident beim Traktandum « Geschäftsbericht » in gleicher Angelegenheit u.a. die folgende ergänzende Mitteilung: « Bundesrat Minger hat in verdankenswerter Weise den darin ( in der Denkschrift ) enthaltenen Begehren und Anregungen seine Unterstützung zugesagt. Die Erfüllung eines Hauptwunsches des S.A.C., dass schon mit der Erstellung der neuen Karte 1: 50,000 parallellaufend Kartenblätter 1: 25,000 herausgegeben werden, ist nun gesichert. » Die von der Konferenz der grossen Kartenstudienkommission vom 13./14. Oktober 1933 einstimmig gefassten, in der dem Eidgenössischen Militärdepartement eingereichten Denkschrift begründeten Resolutionen enthalten Vorschläge und Ansprüche, die wesentlich über den Rahmen des Armeekartenprojektes 1933 hinausgehen. Das Eidgenössische Militärdepartement hat deren technische und zeitliche Durchführung sowie finanzielle Konsequenzen durch die Eidgenössische Landestopographie prüfen und feststellen lassen. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen erachtete das Eidgenössische Militärdepartement mit den seitens unserer Landesverteidigung zu vertretenden Interessen hinsichtlich Erstellung dringlichst benötigter Armeekarten als vereinbar und vom fiskalischen Standpunkt aus als tragbar. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Eidgenössische Militärdepartement der Erweiterung des Armeekartenprojektes 1933 entsprechend den Vorschlägen der zivilen Kartenkonferenz vom Oktober 1933 grundsätzlich zugestimmt. Die Eidgenössische Landestopographie ist sodann anfangs November 1933 mit den hieraus sich ergebenden weitern Vorarbeiten sowie mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen für einen Entwurf zu einer Botschaft mit Gesetzesentwurf betreffend die Erstellung neuer Landeskarten beauftragt worden. In der Folge hat der Bundesrat mit ausführlicher Botschaft vom 1. April 1935 den eidgenössischen Räten seinen Entwurf zu einem « Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landeskarten » vorgelegt. Im Maiheft von « Die Alpen » 1935 hat Hans Raschle in seinem Artikel « Neue Landeskarten » über das in dieser Botschaft erläuterte « Gesamtkartierungsprogramm mit ausgeglichener Masstabsreihe » berichtet; er hat dabei festgestellt, dass dieses Programm die grundsätzlichen Wünsche des S.A.C. erfülle, die sich aus dem Willen des S.A.C. gestützt auf die Rundfrage ergeben haben, welche das Centralcomité Baden anschliessend an die Aufklärungsartikel im erwähnten Sonderheft veranlasst hat.

Die eidgenössischen Räte haben am 21. Juni 1935 diesen Entwurf für ein eidgenössisches Kartengesetz einstimmig angenommen Die vom Bundesrat festgesetzte Referendumsfrist ist am 24. September 1935 unbenutzt abgelaufen; die Inkraftsetzung dieses Gesetzes auf den 1. November 1935 ist erfolgt. In Ausführung dieses Gesetzes hat der Bundesrat am 5. Januar 1937 den vom Eidgenössischen Militärdepartement aufgestellten Ausführungsplan für neue Landeskarten genehmigt und auf 1. Januar 1937 in Kraft treten lassen.

In seiner Botschaft vom 1. April 1935 zum Entwurf des Kartengesetzes hat der Bundesrat im Zusammenhang mit diesem in Aussicht gestellten Ausführungsplan auf die nützliche und notwendige Verständigung mit der am eidgenössischen Kartenwesen interessierten Öffentlichkeit hingewiesen und wörtlich ausgeführt: « Wir denken nicht daran, derartige Entscheide ohne fortwährende und enge Fühlungnahme mit den mit dem Kartenwesen verbundenen Kreisen zu treffen; die bisherige Entwicklung weist zu deutlich diesen Weg, und wir werden uns auch zukünftig den von dorther kommenden Anregungen so wenig wie bis anhin verschliessen. » Dieser Zusicherung zufolge war einer im letzten Sommer 1936 in Bern tagenden Präsidentenkonferenz der Verbände, welche sich an der im Frühjahr 1934 dem Eidgenössischen Militärdepartement überreichten Denkschrift « Zur Frage der Neugestaltung der offiziellen Landeskarten der Schweiz » beteiligt haben, Gelegenheit geboten zur Stellungnahme zu dem von der Eidgenössischen Landestopographie im Entwurf vorgelegten, durch technische Ausführungsvorschriften ergänzten « Ausführungsplan für neue Landeskarten ». Aus den Verhandlungen dieser Konferenz sind Anregungen und Wünsche hervorgegangen, die mit wenigen Ausnahmen als zweckmässige und annehmbare Ergänzungen, Abänderungen oder Präzisierungen im endgültigen Ausführungsplan berücksichtigt werden konnten. Auf diese Weise hat die in namhaftem Umfange mitbeteiligte Initiative des Schweizer Alpenclubs beigetragen, den gemeinsam unternommenen Bestrebungen und Bemühungen zur neuzeitlichen Gestaltung unserer eidgenössischen Kartenwerke zum Erfolg zu verhelfen. Als erfreuliches Ergebnis widerstrebender Meinungen und Auffassungen über die bei der Erstellung neuer Landeskarten berücksichtigenswerten, vielseitigen Bedürfnisse und mannigfachen Anforderungen liegt heute der kürzlich vom Bundesrat genehmigte und in Kraft getretene Plan für deren Ausführung vor.

Den Leserkreis von « Die Alpen » wird es interessieren, zu erfahren, inwieweit die Bestimmungen dieses Ausführungsplanes der vom Schweizer Alpenclub mehrheitlich angestrebten Neugestaltung unseres eidgenössischen Kartenwesens Rechnung tragen. In folgenden zusammenfassenden Darlegungen soll auf das Wesentliche eingetreten werden.

Die bisherigen eidgenössischen Kartenwerke sind zu ersetzen durch sechs neue Landeskarten, bestehend aus einer Gruppe von drei topographischen Landeskarten in den Masstäben 1: 25,000 —: 50,000 — 1: 100,000 und einer weitern Gruppe von drei geographischen Landeskarten in den Masstäben 1: 200 000 — 1: 500,000 —: 1,000,000. Die erstmalige Erstellung, die Veröffentlichung und dauernde Erhaltung dieser neuen Landeskarten erfolgen auf Rechnung des Bundes durch die Eidgenössische Landestopographie innerhalb der folgenden, hierfür in Aussicht genommenen Fristen: für die Landeskarte 1: 50,000 von 1936 bis 1951 »> »»1: 100,000 » 1942 » 1956 » »»1 :25,000 » 1937 » 1976.

Die drei übrigen geographischen Landeskarten gehen aus diesen voraus zu erstellenden topographischen Landeskarten hervor und können deshalb vorwiegend erst anschliessend an letztere fertiggestellt werden.

Von den drei neuen topographischen Landeskarten ist diejenige im Massstab 1: 50,000 als einheitlich verwendete neue Armeekarte als dringlichste aller neuen Landeskarten in erster Linie in Angriff zu nehmen und innerhalb eines Zeitraumes von längstens 20 Jahren vom Inkrafttreten des eidgenössischen Kartengesetzes vom 21. Juni 1935 an gerechnet, wenn möglich aber bis 1951 in einem Zuge zu erstellen. Während der Erstellungsperiode dieser neuen Landeskarte 1: 50,000 sind unter unbedingter Wahrung des Vorranges dieses Kartenwerkes gleichzeitig die Ausführung und Publikation der neuen topographischen Landeskarte im grössten aller vorgesehenen Masstäbe, d.h. 1: 25,000, zu beginnen und fortwährend zu fördern. Die Erstellung dieser Landeskarte 1: 25,000 erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des jeweiligen Standes der schon vorliegenden und fortwährend in den Planmass-stäben 1: 5000 oder 1: 10,000 als topographische Kartierungen entstehenden Original-Übersichtspläne der schweizerischen Grundbuchvermessung.

Wie ersichtlich, enthält dieses in kurzen Zügen umrissene Programm für die Erstellung neuer Landeskarten neben der für Armeezwecke dringlichst benötigten Landeskarte 1: 50,000 die mehrheitlich vom S.A.C. verlangte neue Landeskarte im grossen Masstabe 1: 25,000. Der Ausführungsplan kennzeichnet diese letztere Kartenausführung als systematisch angelegte, einheitlich ausgeführte und periodisch nachgetragene Plankarie für Studien, Vorarbeiten, Erhebungen und Unternehmungen vielseitigster Art, die eine möglichst ausführliche, genaue, inhaltreiche und geräumige Landeskartierung voraussetzen. In ihrer Normalausführung stellt sie eine vierfarbige Höhenkurvenkarte dar. Diese Ausführungsart soll modifiziert werden können, indem für besondere Zwecke Ausgabevarianten ( Spezialausgaben ) ohne und mit Flächentönen ( grüner Waldflächenton, grauer Felsflächenton ) vorgesehen sind. Für einzelne Gebietskarten bleiben Spezialausgaben mit plastischer Hervorhebung des Geländereliefs vorbehalten. In ihrer Eigenart als topographische Plankarte basiert die neue Landeskarte 1: 25,000 vorwiegend auf den Original-Übersichtsplänen der schweizerischen Grundbuchvermessung, deren Inhalt normalerweise in eine mög- liehst lückenlose kartographische Darstellung in vier- bis fünffarbiger Ausführung umgearbeitet wird. Für die kartographische Ausführung sind in erster Linie die in den Kartenbeilagen zur Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 1. April 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten veranschaulichten Kartierungsgrundsätze massgebend. Die graphische Darstellung der Gegenstände des Karteninhalts erfolgt mit Ausnahme weniger Abweichungen und Ergänzungen in Anlehnung an die gewohnten, überlieferten und bewährten Regeln der Siegfriedkarte Die Höhen-, Form- und Böschungsverhältnisse der Geländegestaltung sind wiedergegeben durch kontinuierlich und gleichabständig ( äquidistant ) verlaufende Isohypsen ( Niveau- oder Höhenschichtlinien bzw. Höhenkurven ) von 10 Meter Äquidistanz. Geschlossene Felsgebiete werden durch äquidistante Felskurvensysteme grösserer Äquidistanz dargestellt, ergänzt durch Felsgerippezeichnung und Felstönung. In Fällen, wo diese Darstellungsart mangels geeigneter topographischer Grundlagen oder aus Rücksicht auf anzustrebende Klarheit und sichere Interpretation der Kartierung undurchführbar ist bzw. praktisch versagt, erfolgt die Felswiedergabe durch Schraffenzeichnung in der Ausführungsart der Siegfriedkarte. Die Hunderter-Höhenschichtlinien mit geradem Höhenwert werden als sogenannte Zählkurven durch Verstärkung hervorgehoben und deren Meereshöhen an geeigneten Stellen ihres Verlaufes im Kartenbild angeschrieben. Auf diese Weise entsteht ein Zählkurvensystem von 200 Meter konstantem Höhenintervall, das bei allen neuen topographischen Landeskarten vorhanden ist. Zwischen die normaläquidistanten 10-Meter-Höhenkurven werden nach Massgabe örtlicher Bedürfnisse Hilfsschichtlinien als Zwischenkurven von 5 Meter Äquidistanz eingeschaltet zur Hervorhebung charakteristischer Besonderheiten örtlicher Geländegestaltung, zur Darstellung wichtigster Kleinformen und markanter Böschungswechsel. Die Reproduktion auch der neuen Landeskarte 1: 25,000 erfolgt endgültig im Kupferstich oder durch andere gleichwertige Verfahren, vorübergehend nach vereinfachten photomechanischen Verfahren. Die Einzelheiten der Erstellung und Erhaltung neuer Landeskarten werden durch besondere technische Vorschriften und Instruktionen der Eidgenössischen Landestopographie geregelt; für derartige Vorschriften bleibt die Genehmigung durch das Eidgenössische Militärdepartement vorbehalten, wenn sie allgemein verbindlicher Art sind. Eine erste derartige Instruktion, enthaltend technische Ausführungsvorschriften der Landestopographie vom 9. Januar 1937, ist vom Eidgenössischen Militärdepartement am 12. Januar 1937 genehmigt worden und in Kraft getreten. Die Abhängigkeit vom jeweiligen Stand und planmässigen Fortschreiten der Übersichtsplanaufnahmen der schweizerischen Grundbuchvermessung entscheidet über Zeit und Umfang der Erstellung und Herausgabe sowie der Nachführung der nur schrittweise erstellbaren Landeskarte 1 :25,000.

Bundesgesetz und Ausführungsplan enthalten ein allgemeines Landeskartenprogramm, auf das sich militärische und zivile Karteninteressenten nach gründlicher Aussprache über die beidseitigen Bedürfnisse und Anforderungen betreffend die Erstellung neuer Landeskarten geeinigt haben.

Im Maiheft 1935 von « Die Alpen » äusserte sich H. Raschle über dieses Programm folgendermassen:

« Dieses Gesamtkartierungsprogramm ist nicht in den Text des Entwurfes zum „ Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landeskarten " aufgenommen, es sind darin weder die Masstabsreihe noch einzelne Masstäbe genannt. Es ist ein knappes und prägnantes Rahmengesetz, das in drei kurzen Artikeln nur das Grundsätzliche regelt. Der Ausführungsplan für die neuen Landeskarten wird vom Bundesrat genehmigt. Wenn auch der bundesrätlichen Botschaft keine Rechtskraft zukommt, wie einem Gesetzesartikel, hat sich der Bundesrat für die Gestaltung des Ausführungsplanes doch auf das verpflichtet, was er in seiner Botschaft der Bundesversammlung darüber mitteilte. Wir dürfen uns deshalb auf das „ Botschaftswort " des Bundesrates verlassen und uns mit dem lapidaren Rahmengesetz, das in seiner Art mustergültig ist, begnügen. Wir müssen im Interesse des S.A.C. sogar dringend hoffen, dass die Bundesversammlung diesem Gesetz einhellig zustimmt, und wir sind dem S.A.C. gegenüber verpflichtet, mit dafür zu wirken, dass diese Zustimmung erfolgt. Das Gesetz wird die Grundlage werden für die Fortsetzung jenes grossen Kulturwerkes unseres Landes, dessen tätige Förderung dem S.A.C. seit seiner Gründung Ehrensache ist. Diese Grundlage wird vorläufig das Wesentliche und Entscheidende sein. Zu dem, was aus ihr herausgearbeitet wird, sich auszusprechen, wird immer noch Gelegenheit sein. Die Kartenmuster 1934, die der Botschaft beigegeben sind, sollen lediglich die „ Ausführungsgrundsätze " in ihrer Auswirkung für verschiedenartige Geländegestaltungen veranschaulichen. Die Musterausschnitte 1:50,000 für das Gebirge ( insbesondere Normalausführung in vier Farben mit Reliefton und Spezialausführung in drei Farben ) geben durch ihre Präzision und durch die Kraft ihres Gesamteindruckes die Hoffnung, dass sich aus diesen Studien ein Kartenwerk entwickeln lässt, das den weltberühmten Siegfriedatlas würdig weiterbildet. » Die eidgenössischen Räte haben am 21. Juni 1935 das vom Bundesrat vorgelegte Kartengesetz einstimmig genehmigt. Der mehrheitlich vom Schweizer Alpenclub vertretene Standpunkt zur Frage der neuen Gestaltung des eidgenössischen Kartenwesens hat in der Verfügung des Militärdepartements vom 9. Dezember 1936 ( betreffend den Ausführungsplan für die Erstellung neuer Landeskarten ) Berücksichtigung gefunden und ist mit der Genehmigung dieses Ausführungsplanes durch den Bundesrat am 5. Januar 1937 gutgeheissen worden. Diese Tatsachen begründen und festigen die Zuversicht, dass die von H. Raschle im Kartenheft « Die Alpen » 1932 ausgesprochene Hoffnung sich erfüllen wird:

« Möge dieser Standpunkt ( des Schweizer Alpenclubs in der Kartenfrage ) so sein, dass er vor dem ruhmvollen Andenken der Kartenpioniere des Schweizer Alpenclubs in den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts und vor dem zukünftigen Urteil des Schweizer Alpenclubs in Ehren besteht! »

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