Wirklichkeitsfremdes Alpinrecht
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Wirklichkeitsfremdes Alpinrecht

Urteile des Bundesgerichts und juristische Fachpublikationen werden zur strafrechtlichen Beurteilung von Bergunfällen und bei zivilrechtlichen Beurteilungen, zum Beispiel der Ausrichtung von Versicherungsleistungen, zugezogen. Es wäre deshalb wichtig, dass die Wirklichkeit des Bergsteigens angemessen beschrieben würde.

Ein Beispiel, zitiert aus dem Artikel von Claude Chatelain in der Zeitschrift «Die Alpen» 10/2013: «Auch Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten oder Gleitschirmfliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen sind relative Wagnisse mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen.» Das übliche Risiko von Skitouren und beim Freeriding ist aber meines Erachtens keinesfalls mit demjenigen beim «Gleitschirmfliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen» gleichzusetzen. Alexandra Rumo-Jungo und André Pierre Holzer führen laut dem Artikel in ihrer Fachpublikation Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht einige Beispiele von relativen Wagnissen beim Bergsteigen an: «Ein relatives Wagnis begeht, wer – auch als durchtrainierter und sehr gut ausgebildeter Bergsteiger – den Abstieg vom Tirich Mir im Hindukuschgebirge in einem Geländeabschnitt, der den Schwierigkeitsgrad II aufweist, ohne Anseilen bewältigen will.» Gemäss der UIAA-Skala entspricht dies aber einem üblichen Verhalten und ist meiner Meinung nach bei Weitem kein Wagnis.

Den Fokus auf das Anseilen oder Nichtanseilen zu richten, ist jedenfalls ungenügend. Es wäre auch zu berücksichtigen, ob es Sicherungsmöglichkeiten gab, ob ein Anseilen an dieser Stelle überhaupt sinnvoll gewesen wäre und ob nicht andere Faktoren, zum Beispiel das Einhalten eines Zeitplans wegen objektiver Gefahren, höhere Priorität gehabt hätten. Eine der Wirklichkeit des Bergsteigens entsprechende Einschätzung der Risiken wäre jedenfalls eine Voraussetzung zur angemessenen Beurteilung von Bergunfällen.

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