Die Führerversicherung des S. A. C.
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Die Führerversicherung des S. A. C.

Hinweis: Dieser Artikel ist nur in einer Sprache verfügbar. In der Vergangenheit wurden die Jahresbücher nicht übersetzt.

von 1881—1895.

Von Gottfried Strasser, Pfarrer in Grindelwald ( Sektion Oberland ).

Da meine Pfarrei eine große Zahl Berg- und Gletscherführer zählt und ich mich um Wohl und Weh derselben und ihrer Angehörigen zu interessieren habe, war mir die Führer-Unfallversicherung von Anfang an eine wichtige Angelegenheit. Es freute mich, als ich im letzten Centralkomitee dieses Ressort speciell zugewiesen erhielt. Am Ende der Geschäftsführung stehend, halte ich es für meine Pflicht, die bisherige Geschichte unserer Führerversicherung nach praktischen Gesichtspunkten zu veröffentlichen, in der Hoffnung, das unserem Club zur Ehre gereichende, segensreiche Institut werde sich gedeihlich weiter entwickeln.

I. Die Anfänge.

Dieselben gehen, soviel mir bekannt, in das Jahr 1872 zurück. An der Delegiertenversammlung jenes Jahres in Lausanne stellte die allezeit rührige Sektion Tödi die Motion: ob es nicht geraten sei, eine Lebensversicherung oder weiw tens eine Hülfskasce für die Schweizer Führer zu gründen? Das damalige Basler-Centralkomitee begrüßte laut 1872er Geschäftsbericht die wichtige Anregung mit lebhafter Freude und setzte zur Prüfung derselben eine Dreierkommission nieder ( die Herren C. P. A. Hoff-mann-Burckhardt, R. Kaufmann und Ad. Burckhardt ). Das ausführliche Gutachten derselben wurde im Dezember 1872 dem neuen Centralkomitee in Luzern zugestellt. Ob wohl dieses Aktenstück noch irgendwo existiert? Im Centralarchiv nicht. Es muß der Sache nicht günstig gelautet haben, denn im Protokoll der Delegiertenversammlung von Herisau 1873 steht das Totengräbersprüchlein: Nach Anhörung eines Kommissionalberichtes liber Gründung einer Lebensversicherung oder Hülfskasse für die Bergführer wird beschlossen, in diesen Gegenstand nicht einzutreten. Der Kommission wird ihr Gutachten bestens verdankt.

Wollte der S.A.C. in den „ Gegenstand " nicht eintreten, so trat dafür der Gegenstand nach wenigen Jahren in den S.A.C. ein. Es war die Sektion Oberland, die ihn einführte. Sie kam zu wiederholten Malen in den Fall, für verunglückte Führer Liebesgaben zu sammeln, und that hierin jeweilen ihr möglichstes; aber sie bekam das Kollektieren doch nachgerade satt und mußte sich fragen, ob das Bedürfnis, den Führern und ihren Angehörigen bei Unglücksfällen eine ausreichende Hülfe zu sichern, nicht besser und würdiger durch das Mittel der so mächtig ausgebildeten Lebens- und Unfallversicherung zu befriedigen sei, wo die Führer selbst auch Hand anlegen müßten, anstatt sie nur nach einem Almosen auszustrecken.

Schon im Jahre 1873 war ein oberländischer Führer- und Träger-fonds gegründet worden, um bei Unglücksfällen Hülfe leisten zu können. Die bernische Regierung nahm sich desselben an und organisierte im Jahre 1874 durch das Führerreglement vom 1. Mai eine Versicherungs-kasse für Führer und Träger im Kanton Bern in Krankheits- und Todesfällen. Sie erklärte die Teilnahme für jeden patentierten Führer und Träger obligatorisch und wies der Kasse alle nach dem Führerreglemente zu entrichtenden Gebühren und Bußen zu, ebenso die Ent-schädigungsgelder, auf welche die Reisenden verzichten ( siehe 26 und 27 des bernischen Führer-Reglementes ).

Schon da war also der Gedanke einigermaßen zur Verwirklichung gekommen, daß die Führer selbst auch in den Sack zu greifen hätten, wenn für sie und ihre Familien Vorsorge getroffen werden solle.

Die Sektion Oberland stellte diese Forderung immer mehr in den Vordergrund. „ Die richtigste und am ehesten durchführbare Art der Versicherung ", heißt es in einem bezüglichen Zeitungsartikel ( „ Oberland” 19. August 1880 ), „ wird und soll nach unserm Dafürhalten diejenige sein, wo zur Aufbringung der Jahresbeiträge in erster Linie die Führer selbst ihren Anteil übernehmen, dann der Staat ( für den Kanton Bern etwa vermittelst der bereits bestehenden Führerkasse ) und der Alpenclub ( als Repräsentant der Touristen ). Solchermaßen sollte es möglich sein, selbst eine obligatorische Versicherung durchzuführen. Es muß auch beim Führercorps der große humanitäre Gedanke, der jeder Unterstützung zu Grunde liegen sollte, mehr in den Vordergrund treten — nämlich das eigene Gefühl der Erniedrigung bei Annahme von Unterstützungen aus fremder Hand ohne eigenes Zuthun. "

„ Allgemeine Versicherung der Führer! Das Centralkomitee übernimmt die Aufsicht und giebt Beiträge aus der Clubkasse ", schrieben die Oberländer ( Präsident K. Hecht sei .) nach Bern, wo das Centralkomitee da- mais residierte, und in Bern nahmen sie die Sache an die Hand, bedächtig, aber sicher; namentlich war es Herr Regierungsrot von Steiger, der die Angelegenheit energisch förderte und ihr in seiner Eigenschaft als Direktor des Innern die besten Dienste leisten konnte. Auch von anderer Seite, von unserem Clubgenossen Herrn J. Beck in Straßburg und dem angesehenen englischen Alpinisten Freshfield, erhielt das Centralkomitee bezügliche Zuschriften. Mit der Sache beschäftigte sich ferner in einläßlicher Weise der bekannte Genfer. Clubist Herr Briquet Das Unglück am Lauteraarjoch, wo zwei Grindelwalderführer mit Herrn Dr. Haller spurlos verschwanden, setzte die Angelegenheit recht eigentlich auf die Tagesordnung.

In Rüti ( 21. August 1880 ) gelangte sie vor die Abgeordneten des S.A.C. und wurde sympathisch begrüßt. Der Sprecher der Sektion Oberland konnte bereits von Unterhandlungen mit der Unfallversicherungsgesellschaft Zürich berichten und ein Projekt vorlegen: Gesamtpolice für 200 Führer, Versicherung nur auf Todesfall im Führerdienst von Anfang Juni bis Ende September. Drei Klassen von Versicherten: a. Gletscherführer, 30 Mann, Versicherungssumme je Fr.. 4000, Prämie 5 °/oo, davon 3 °/oo auf den Führer; b. Bergführer, 70 Mann, Versicherungssumme Fr. 3000, Prämie 3^2 %o, Führer 21/a°/oo; c. Paßgänger, 100 Mann, Versicherungssumme Fr. 2000, Prämie 2 Va °/oo, Führer 2 °/oo. Diese Rangordnung wurde angefochten. Herr Briquet empfahl die Tickets der ^France industrielle ", gültig für 3 Monate auf dem ganzen Gebiete von Frankreich, der Schweiz, Tirols und auf dem italienischen Südabhang der Alpen; Versicherungssumme Fr. 5000, Prämie Fr. 12. 50; Versicherungssumme Fr. 12,500, Prämie Fr. 25; Versicherungssumme Ff. 25,000, Prämie Fr. 50. Die Bergsteiger hätten jeweilen für ihre Führer die Tickets zu lösen. Herr Hoffmann-Merian sprach die Befürchtung aus, eine offizielle Versicherung möchte die Privatwohlthätigkeit zum Nachteil der verunglückten Führer und ihrer Familien in hohem Grade beeinträchtigen. Schließlich erhielt das Centralkomitee Kompetenz zur probeweisen Einführung der Versicherung.

In seinem 1880er Geschäftsbericht sagt der damalige Centralpräsident Herr Lindt: „ Das Centralkomitee neigt sich im allgemeinen der Ansicht zu, es könne eine ersprießliche Ordnung solcher Versicherungen nur dann erzielt werden, wenn sowohl die betreifenden Kantonsregierungen als der 8. A..G. und die Führer selbst witwirken. Ein erster Versuch, in einer unserer Berggegenden diese drei Faktoren zu vereinigen, möchte sich sehr empfehlen, da im Falle des Gelingens weitere Anschlüsse sich leichter bewerkstelligen ließen, als wenn von Anfang an die Organisation in zu großer Ausdehnung angelegt würde. Inzwischen wird, und zwar nicht zum Nachteil der Betreffenden, der bisherige Modus der*freien Sammlungen im Fall von unverschuldetem Unglück befolgt werden. Wir dürfen uns aber nicht verhehlen, daß diese Quelle der Unterstützung sehr prekärer Natur ist und, je nachdem die öffentliche Aufmerksamkeit angeregt wird, mehr oder minder reichlich fließt. "

Das Berner Oberland war die geeignetste Gegend, um jenen ersten Versuch zu unternehmen. Vor allem galt es, die Führer für die Sache zu gewinnen. Es wurden daher im Frühjahr 1881 in Meiringen, Grindelwald, Lauterbrunnen und Interlaken Versammlungen abgehalten und die Führer eingeladen, auf Grund eines Projekt-Vertrages mit der Gesellschaft „ Zürich " der für sie so wichtigen Versicherung beizutreten. Ungefähr 120 Mann erklärten sich bereit dazu. Hierauf gestützt konnte das Centralkomitee am 29. Mai 1881 in einer Konferenz in Bern den Vertrag mit der „ Zürich " probeweise auf ein Jahr abschließen. Der Grundstein war gelegt, und mit Genugthuung konnte das Centralkomitee im nächsten Geschäftsberichte sagen: „ Die wiederholt resultatlos in Angriff genommene Frage der Führerversicherung gelangte letzten Sommer vom Boden frommer Wünsche auf denjenigen praktischer Ausführung !"

Da der Vertrag von 1881 die Grundlage aller folgenden Abmachungen mit der „ Zürich " bildet, sei er hier im Wortlaut wiedergegeben:

Unfallversicherung der patentierten Bergführer der Schweiz.

Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, welche die Führer während der Zeit vom 1. Juni bis 15. Oktober, sowohl in- als außerhalb ihres Berufes treffen ( Gemsjagd ausgenommen ).

Die Versicherungssumme soll wenigstens Fr. 3 000 und höchstens Fr. 4000 betragen und wird dieselbe innert dieser Grenzen von jedem Führer nach seinem Belieben bestimmt.

Die Versicherung erstreckt sich auf folgende drei Fälle:

A. Todesfall: 1 ) Bei Verheirateten: Zahlung der vollen Versicherungssumme an die Witwe und ( oder ) Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.

2 ) Bei Unverheirateten: Zahlung der halben Versicherungssumme an die unterstützungsbedürftigen Eltern, falls der Verletzte deren einziges, erwerbsfähiges Kind war.

2 a ) Zahlung des vierten Teiles der Versicherungssumme an die unterstützungsbedürftigen Eltern, falls mehrere erwerbsfähige Geschwister vorhanden sind.

B. Invaliditätsfall: Bei totaler Invalidität: Zahlung der halben Versicherungssumme; bei halber Invalidität: Zahlung der halben Versicherungssumme; bei vierteis Invalidität: Zahlung des vierten Teils der Versicherungssumme.

Wünschendenfalls wird auch eine der Versicherungssumme und dem Alter des Verletzten entsprechende Rente ausgerichtet ( nach 7 B der Versicherungsbedingungen ).

Anmerkung: Der Grad der Invalidität wird im streitigen Falle durch ein Schiedsgericht festgesetzt, wovon die Versicherungsgesellschaft ein Mitglied und der Regierungsstatthalter oder der Führer-Ausschuß das andere ernennt. Diese beiden wählen den Obmann.

C. Kurhostenfall: Bei Verletzungen der Versicherten ohne dauernden Nachteil wird eine Entschädigung von Fr. 1 vom Tausend der Versicherungssumme pro Tag, höchstens aber bis auf 200 Tage, geleistet ( nach 7 C der Versicherungsbedingungen ).

Für Unfälle, deren Kurzeit 30 Tage beträgt, wird die Entschädigung vom ersten Tage an geleistet; dauert dagegen die Kurzeit weniger als 30 Tage, so wird dafür keine Vergütung gewährt.

Innerhalb 8 Tagen nach eingetretenem Unfall ist ein Arzt beizuziehen, welcher über die Art der Verletzung und über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung auszustellen hat.

Zahlung der Prämie. Die Prämie beträgt Fr. 8 vom Tausend und wird folgendermaßen geleistet:

1 ) Vom Führer Fr. 5 vom Tausend.

2 ) Vom Schweiz. Alpenclub Fr. 2 vom Tausend.

3 ) Von Führerkassen oder andern Hülfsquellen Fr. 1 vom Tausend.

Anmerkung: Den Führern wird zur Leistung ihrer Beiträge Frist gewährt bis spätestens zum 31. Juli und ernennen die verschiedenen Sektionen derselben einen Ausschuß, welcher die Beiträge einzuziehen und die Führer gegenüber der Gesellschaft „ Zürich " zu vertreten hat.

Für 1881 wird vorläufig auf 1. Juni eine Police für die angemeldeten Führer des Berner Oberlandes abgeschlossen, an welche sich bis zum 31. Juli auch andere Führer, sowohl des Oberlandes, als anderer Bergkantone anschließen können.

Die Verpflichtung des Centralkomitees des S.A.C. ist nur für die Campagne von 1881 verbindlich; für die folgenden Jahre wird die Genehmigung der Hauptversammlung des S.A.C. vorbehalten.

Der Beitrag von 2 eventuell 3 °/oo wird bei Aushändigung der Police entrichtet.

Am 2. Juni 1881 sandte das Centralkomitee an die Bergsektionen ein bezügliches Cirkular und Prospekte mit der Aufforderung, bei ihren Führern Propaganda für die Versicherung zu machen. Es meldeten sich hierauf neben 118 Berner Oberländern 18 Engelberger, 6 Glarner und 1 Walliser.

Die Sektion Diablerets ( Herr de Constant ) teilte dem Centralkomitee mit, daß die Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur für die Waadtländer Führer günstigere Bedingungen stelle und es besser wäre, die Führerversicherung nicht zu centralisieren, sondern jede Sektion machen zu lassen, immerhin mit Rekurs an die Centralkasse für einen Teil der Prämie. Auch die oben erwähnte „ France industrielle " stellte günstige Bedingungen, verlangte aber das Obligatorium für alle Führer. Das Centralkomitee beschloß, auf die beiden Eingaben nicht einzutreten, um so weniger, als die „ Zürich " sich bereit erklärte, ihre Bedingungen in einigen Punkten zu verbessern.

Die Führerversicherung des S.A.C. von 1881—1895.309; Und so beschloß denn die Delegiertenversammlung in Basel ( 10. September 1882 ), an welcher auch noch Propositionen der „ Grande Compagnie d' Assurance " empfohlen wurden, mit der schweizerischen Gesellschaft „ Zürich " einen Vertrag auf S Jahre unter folgenden Bedingungen einzugehen: der vierte Teil der Versicherungssumme ist im Todesfalle auch an entferntere Erben auszurichten; die Kurkostenentschädigung tritt schon vom 10. Tage an in Kraftünfallsbescheinigungen sollen auch vom Ortspfarrer ausgestellt werden können, und für Verschollenheit soll ein Termin bestimmt werden.

Die „ Zürich " nahm diese Bedingungen an; zudem wurde die Zeit der Versicherung auf die vollen 6 Sommermonate ( 1. Mai bis 31. Oktober ) verlängert; ja die Direktion ließ sich bereit finden, probeweise die volle Versicherung auf die 6 Wintermonate auszudehnen durch Feststellung einer von den betreffenden Führern zu entrichtenden Mehrprämie von 2 °/oo. Betreff Verschollenheit wurde folgender 4 in den Vertrag aufgenommen: „ Im Falle des Verschollenseins eines Führers steht es dem in dem Prospekte vorgesehenen Schiedsgerichte zu, ein Urteil in dieser Beziehung abzugeben. Lautet dieses Urteil dahin, daß der betreffende Versicherte als verunglückt zu betrachten ist, so hat die Gesellschaft „ Zürich " längstens mit Ablauf eines Jahres von diesem Urteilsspruche an die in Frage stehende Versicherungssumme policegemäß auszuzahlen. "

So war die Führerversicherung glücklich unter Dach gekommen!

II. Die Entwicklung und Verbesserung der Führerversicherung.

A. Festhalten am Prinzip.

Gegenüber allerlei Versuchen, die eingeführte Führerversicherung abzuschwächen, z.B. nur auf einzelne, besonders gefährliche Touren zu beschränken, sie vom guten Willen der „ Bergherren " abhängig zu machen oder gar wieder durch die Liebesgabensammlungen zu ersetzen, hielten alle folgenden Centralkomitees und hinter ihnen die Versammlungen des S.A.C. an dem Grundsatz fest: „ Führer, helft euch selber, dann wollen wir euch auch helfen !" Treffend sagt in dieser Beziehung der Geschäftsbericht für 1882 ( Herr Centralpräsident Professor Rambert in Lausanne ): „ Nous prions instamment les comités de section et particulièrement ceux des sections de montagne, de faire leur possible pour que les guides de leur ressort soient informés des facilités qu' ils trouveront à participer à l' assurance. Il faut surtout qu' ils ne comptent pas sur des secours en cas d' accident, autrement que par la voie régulière ouverte à tous, qui est désormais celle de l' assurance. Il faut qu' ils sachent que le Club alpin envisage le sacrifice qu' il s' impose en payant une part de leur prime comme l' équivalent de ce qu' il dépensait autrefois en dons et contributions charitables. Tout guide qui peut s' assurer et ne le fait pas, risque de faire retomber sur sa famille la peine de sa négligence. ( Peter Egger de Grindelwald est le dernier pour lequel il ait été consenti une exception à cette règle, et cette exception confirme la règle. Il s' était assuré pour la saison d' été, soit jusqu' au 1er octobre. L' accident fatal est survenu quelques jours après ce terme écoulé, et dans une course entreprise pour le service du Club alpin. ) "

Ähnlich der Geschäftsbericht des gleichen Centralpräsidenten von 1884; „ II faut désabuser les guides d' une fausse confiance. Ils savent les secours qui ont été donnés précédemment, après certains accidents, à la veuve, aux orphelins ou au guide lui-même demeuré infirme, et ils se persuadent que si quelque malheur leur arrivait, la caisse du Club et les bourses des clubistes s' ouvrireraient pour eux comme précédemment. Il faut bien leur dire que le Club alpin restera sourd, désormais, à toute sollicitation de ce genre, que la part des primes payée par lui représente la moyenne des subsides qu' il accordait autrefois en cas d' accident, et qu' il ferait une œuvre de dupe en venant au secours de guides qui auraient pu s' assurer à des conditions de faveur offertes par lui, et qui, par pure imprévoyance, l' auraient négligé. "

Als ein unversicherter Führer der Sektion Gotthard verunglückte und für denselben eine Kollekte anbegehrt wurde, schrieb ein Mitglied des Glarner Centralkomitees an Herrn Centralpräsident Baumgartner in Brienz: „ Wenn sich der bedauernswerte Mann versichert hätte, so müßte jetzt nicht für ihn gebettelt werden; wir würden, statt durch eine nicht ganz motivierte Gutherzigkeit die Folgen des Nichtversicherns zu verwischen, eine Kollekte abweisen. "

Selbstverständlich soll es niemand benommen sein, auch einem versicherten Führer bei einem Unglücksfalle Privatwohlthätigkeit zu erweisen. Beachtenswert ist hier eine Bemerkung von Prof. K. Schulz ( siehe Jahrbuch XIX, pag. 16 ): „ Ich halte eine finanzielle Fürsorge für eine Ehrenpflicht des Touristen bei ungewöhnlichen Touren oder überhaupt bei einem längern Engagement des Führers. Die Führerversicherung, deren immer weitere Ausdehnung dringend zu wünschen ist, wird sich naturgemäß in bescheidenen Grenzen halten müssen, so daß jene Ehrenpflicht dadurch nicht beseitigt wird. "

B. Die Ausdehnung der Versicherung, Obligatorium derselben.

Der Bernervertrag mit der Gesellschaft „ Zürich " redete nur von der Versicherung der'patentierten Bergführer der Schweiz1. Die Gesellschaft „ Zürich " übernimmt die Unfallversicherung der patentierten Bergführer der Schweiz " ). Und nun die Führer derjenigen Kantone, in welchen kein offizielles Patent, weder ein staatliches noch ein clubistisches existierte? Sollten sie von der Versicherung ausgeschlossen sein? Gewiß hatte man dies nicht beabsichtigt; auf der andern Seite wollte man aber auch nicht jeden Homo, der sich den Namen „ Führer " anmaßte, in die Versicherung aufnehmen und damit als einen vom S.A.C. approbierten Führer qualifizieren.

Hier mußten klare Bestimmungen getroffen werden. Die Sektion Rhätia schrieb unterm 5. Januar 1882 an das Centralkomitee in Lausanne: „ Der Prospekt nimmt nur patentierte Bergführer in Aussicht. Da wir in unserem Kanton keine Führer-Patente austeilen und es ungewiß bleibt, wie bald man bei uns dazu kommt, diese Einrichtung zu treffen, so wären unsere zum Teil vorzüglichen Bergführer samt und sonders von der Versicherung ausgeschlossen, wenn nicht das Wort „ patentierte " ganz weggelassen

Ähnlich wurde aus Engelberg geschrieben ( 3. März 1882 ): „ Die Führer in Unterwaiden besitzen kein eigentliches Patent, indem der Staat hierüber nie etwelche Vorschriften aufgestellt hat. Auch die Sektion Titlis hat sich mit dieser Angelegenheit nicht befaßt. Der einzige Ausweis, den die hiesigen Führer besitzen, besteht in einem Büchlein, in welchem sich die Führer beim Gemeindepräsidenten bescheinigen lassen, daß sie in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen und die nötigen Eigenschaften als Führer besitzen. Es ist nun allerdings nicht unwichtig, zu wissen, inwieweit die Versicherungsgesellschaft in einem Unglücksfalle solche amtliche Bescheinigungen als Patent betrachten würde oder nicht. "

Laut Cirkular des Centralkomitees vom Juli 1882 wurde für jenes Jahr folgender modus vivendi vereinbart: „ Die „ Zürich " betrachtet als patentiert alle diejenigen Führer, deren Namen ihr von einer Sektion des S.A.C. eingereicht werden. " Aber indem sie diesen modus vivendi annahm, ersuchte die Gesellschaft das Centralkomitee, e\n Verfahren vorzuschlagen, das bessere Sicherheit böte.

Hierauf stellte das Centralkomitee folgendes Regulativ auf, das von der Delegiertenversammlung in Neuenburg ( 19. August 1882 ) genehmigt wurde:

Bedingungen, welche der Aufnahme von Führern in die zwischen dem Schweizer Alpenclub und der Unfailversicherungsgesellschafl ^Zürich* vereinbarte Versicherung zu Grunde gelegt werden.

Art. 1. Es wird zur Versicherung zugelassen:

A. In den Kantonen, wo die Ausübung des Führerberufes durch das Gesetz reguliert ist, jeder mit dem staatlichen Patente versehene Führer.

B. In den Kantonen, wo die Ausübung des Führerberufes frei ist:

a. Jeder Führer, welcher einen den Bedingungen des „ Regulativs für Führerkurse " vom Juli 1881 entsprechenden Kurs durchgemacht und mit Erfolg die Endprüfung bestanden hat.

b. Jeder Führer, welcher mit Erfolg vor der Sektion, der er unterstellt ist, eine den oben erwähnten Bedingungen entsprechende Prüfung bestanden hat.

c. Ausnahmsweise und nur im Sinne einer transitorischen Bestimmung jeder Führer reifen Alters, der genügende Berufserfahrung erlangt hat, um von der Sektion, welcher er unterstellt ist, empfohlen werden zu können.

Art. 2. Im weitern sind Ehrlichkeit und höfliche Manieren unentbehrliche Bedingungen, um in die Versicherung aufgenommen zu werden.

Art. 3. Die Versicherungsanträge sind an die Sektionen zu richtenf welche sich Rechenschaft darüber geben sollen, ob die in Art. 1 und 2 aufgestellten Bedingungen genügend erfüllt sind. Im Bejahungsfalle übermitteln dieselben diese Anträge dem Centralkomitee zur Aushändigung an die Gesellschaft.

Art. 4. Die Prüfungen durch die Sektionen ( Art. 1 B a und b ) finden vor dem 31. März statt. Das Centralkomitee hat stets das Recht, sich dabei vertreten zu lassen. Es empfängt übrigens einen Bericht über die Prüfung eines jeden Führers.

Art. 5. Jeder versicherte Führer empfängt von der Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsattest für 1 Jahr gültig, das er seinem Führerbuche beizulegen hat.

Art. 6. Das Centralkomitee kann die Wiederanmeldung zur Versicherung eines jeden Führers, der sich schwere Fehler oder wiederholte Nachlässigkeit hat zu schulden kommen lassen, verweigern, auch wenn derselbe patentiert sein sollte.

Dieses Regulativ zeigt deutlich die Absicht, vermittelst der Führerversicherung auch heilsamen Einfluß auf das Führerwesen überhaupt zu gewinnen und namentlich alle empfehlenswerten Führer zu veranlassen, sich durch den Versicherungsausweis eine Art Diplom als Führer des 8. A. C. zu verschaffen.

Es war später das Centralkomitee in Glarus, welches diesen Gedanken wieder lebhaft aufgriff. Indem es dahin wirkte, daß der Beitrag der Führer bedeutend herabgesetzt und dafür derjenige der Centralkasse entsprechend erhöht wurde, wollte es die Versicherung möglichst allen Führern und Trägern zugänglich machen, zugleich aber auch das Führerwesen überall in die ordnende Hand des S.A.C. zu bekommen suchen. „ Der S.A.C. kann da, wo die Patentierung der Führer Sache der kantonalen Behörden ist, das entscheidende Wort geltend machen und eventuell den nur patentierten die versicherten Führer entgegenstellen. " ( Siehe Schweizer Alpenzeitung 1890, Nr. 8. ) Um den Segen der Führerversicherung möglichst allen Führern der Schweiz zuzuwenden, wird an jedes Führerpatent, ob dasselbe nun vom Staat oder einer Sektion des S.A.C. erteilt wird, die Bedingung zu knüpfen sein, daß der Träger des Patentes der Unfallversicherung bei-trete. Dieses Obligatorium besteht bereits in den Kantonen Glarus ( siehe Führerreglement der Sektion Tödi vom 10. März 1892 ) und Unterwaiden ob und nid dem Wald ( siehe Führerreglement vom 2. November 1894 ). In allen andern Kantonen wird die Versicherung den Führern bis dahin nur mehr oder weniger warm empfohlen.

Eines ist freilich zu bedenken: sind einmal alle empfehlenswerten Führer ( und Träger ) der Schweiz der Unfallversicherung des S.A.C. beigetreten, so wird daraus der Centralkasse bei dem heutigen Beitrag von 5 %o eine sehr große Ausgabe erwachsen; aber — bange machen gilt nicht!

C. Die Beiträge der Führer und der Centralkasse.

Von 1881—1884 bezahlten die Führer 5 %o, resp. 6 °/oo ( wo keine Führerkassen oder andern Hülfsmittel existierten ), die Centralkasse 2°/oo. Als aber der Vertrag mit der „ Zürich " auf weitere 3 Jahre ( 1885 bis 1887 ) erneuert wurde ( 13./17. Dezember 1884 ), erhöhte der S.A.C. seinen Beitrag laut Beschluß der Delegiertenversammlung in Altdorf vom 24. August 1884 auf 3°/oo, wodurch der den Führern zufallende Prämienanteil auf 4, resp. 5 %o sank. Dadurch hoffte man der Versicherung mehr Frequenz zu geben. Es beteiligten sich nämlich von Jahr zu Jahr weniger Führer: 1881: 143, 1882: 144, 1883: 114, 1884: 94, so daß die „ Zürich " verlangte, es müßte ihr fortan ein Minimum von 100 versicherten Führern garantiert werden. Die Delegiertenversammlung von Altdorf ging auf dieses Verlangen nicht ein, setzte aber, wie oben erwähnt, den Beitrag der Führer um 1 °/oo herab, worauf die „ Zürich " sich in dem neuen Ver- trage mit der Klausel begnügte, daß ihr das Recht-zustehe, » denselben am Ende eines Jahres, in welchem jene Zahl von 100 versicherten Führern nicht erreicht worden, zu künden.

Aber auch mit dem verminderten Prämienanteil der Führer wollte die Frequenz nicht gedeihen; sie sank im Jahr 1889 sogar auf 76 Versicherte herunter. Alle Cirkulare und Aufmunterungen blieben fruchtlos. Im Geschäftsbericht von 1886 ( Herr Centralpräsident Regierungsrat Grob in Zürich ) heißt es: „ Zwei versicherte Berner haben Unfälle erlitten. Führer Jossi am Jungfraujoch, Führer Chr. Gertsch am Schreckhorn. Letzterer war für Fr. 4000 versichert. Der andere Führer am Schreckhorn, Gotti. Meyer, der infolge des Sturzes tags darauf starb, war nicht versichert. Hoffentlich wird gerade dieser Fall die Führer wieder an die heilige Pflicht erinnern, für sich und ihre Familien bei Zeiten zu sorgen und die Hand, die wir ihnen dazu bieten, anzunehmen. Und hoffentlich werden wir es noch erleben, daß es den Bemühungen der Sektion Rhätia gelingt, auch den Graubündner Führern das Segensreiche dieser Versicherung klar zu machen. Das Centralkomitee wird es sich angelegen sein lassen, diesem wichtigen Unternehmen stetsfort die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen; es zählt aber dabei auf die wirksame Unterstützung durch die Sektionen; denn es ist einleuchtend, daß die Führer durch direkte persönliche Belehrung und Aufmunterung am ehesten dazu gebracht werden können, sich in ihrem eigensten Interesse an der Versicherung zu beteiligen. "

Um Wandel zum Bessern zu schaffen, stellte die Sektion Uto der Delegierten Versammlung in Baden ( 13. Oktober 1890 ) den Antrag, den Beitrag aus der Centralkasse an die Führerversicherungsprämie auf 5 °/oo zu erhöhen, und die Sektionen aufzufordern, der wichtigen Angelegenheit größere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Centralkomitee in Glarus unterstützte diesen Antrag energisch, indem es folgende Fassung vorschlug:

1 ) Die Centralkasse zahlt an die Führerversicherung 5 %o.

2 ) Die Anmeldung zur Versicherung hat durch eine Sektion des S.À.& zu geschehen.

3 ) Den Sektionen steht es frei, einen solchen Antrag entgegenzunehmen oder abzulehnen.

4 ) Die anmeldende Sektion haftet für die pünktliche Einzahlung des auf den Führer fallenden Prämienanteils.

5 ). Der- versicherte Ffthrer erhält ein auf seinen Namen lautendes Abzeichen mit den Initialen des S.A.C.

Die Anträge 2—5 bedeuteten die Wiederaufnahme der Neuenburger Beschlüsse von 1882 ( siehe Seite 312 ); alle 5 wurden nach eingehender Diskussion angenommen.

Nun stieg die Zahl der Versicherten im Jahre 1891 auf 211 und hat seither immer zugenommen, ein Beweis, daß die Badener Beschlüsse in der Hauptsache das Richtige getroffen haben. Welches die Auslagen der Centralkasse für die Führerversicherung sind, erhellt aus folgender Zusammenstellung:

Ausgaben.

Einnahmen ( Gewinnanteil ).

1881 2°/oo 1552.80 — 1882 Tt 708... ;; 1883 n 554...

1884 yi 460..1885 3°/oo 906. 1886 n 819.1887 T ) 909. 1888 n 1,119..

1889. n 741. 250. 1890 77 1,168, 50 200. 1891 5 °/oo 3,586.. ' 2501892 r> 3,444. 350. 1893 n 4,100. 350. 1894 7 ) 4,385. 200. 1895 n 4,795..

28,347. 30 1600. D. Die Versicherung für den Winter.

Es ist erwähnt worden, daß die „ Zürich " im Jahre 1882/83 den Versuch machte, die volle Versicherung ( Todes-, Invaliditäts- und Kur-kostenfall ) auch auf die 6 Wintermonate auszudehnen, gegen eine vom Führer zu bezahlende Mehrprämie von nur 2 °/oo. Sie erklärte aber: „ Einmal und nie wieder !" Warum? Man darf nicht sagen, es sei mit der Winterversicherung grober Mißbrauch getrieben worden; aber es kamen natürlicherweise während des Winters ( beim Holzen und Schlittnen ) viele kleinere Unfälle vor, so daß die Ausgaben der Gesellschaft im Jahre 1882 die Einnahmen um fast Fr. 2500 überstiegen. In einigen Fällen wurde die Heilung wohl auch länger hinausgezogen als im Sommer, man hatte im Winter besser Zeit, sich zu pflegen. Item, die „ Zürich " wollte nicht mehr in dem Ding sein ( „ ces petits accidents sont très nombreux en hiver et demandent souvent une longue cure qui n' est point abrégée par du travail pressant; en hiver, les guides n' exercent nullement cette vocation et le C. ÀVS. n' a que l' idée de les assurer contre les dangers qui se présentent dans l' exercice de leur profession " ).

Es durfte aber die Winterversicherung doch nicht vollständig aufgehoben werden, für den Tod- und Invalidität s fall blieb sie in Kraft. Die bezügliche Bestimmung lautet noch heute: Gegen eine Mehrprämie von Fr. 2 vom Tausend kann jeder Führer sich auch für die übrigen sechs Monate — also für ein ganzes Jahr — versichern. Diese verlängerte Versicherung bezieht sich jedoch, unter Wegfall der Entschädigung für Kurfälle, nur auf den durch Unfall verursachten Todes- oder Invaliditätsfall.

Durch Zuschrift vom 30. Mai 1894 wünschten die Führer von Oberhasle neuerdings die Ausdehnung der vollen Versicherung auf die Wintermonate ( „ Es ist nicht recht, daß gegen doppelte Prämienleistung 1 ) die Gegenleistung der ^Zürich " für das Winterhalbjahr eine so minime ist. Wie Sie aus den Anmeldebogen ersehen, haben sich die hiesigen Führer fast ausnahmslos nur für das Sommerhalbjahr versichert. Wäre die Entschädigung bei Unfällen wie im Sommer, so würde sicherlich kein Führer das kleine Opfer für die ganzjährige Versicherung scheuen " ).

Ähnlich petitionierte die Sektion GoHJiard ( 2. April 1895 ): „ Ob es nicht möglich wäre, gegen billige Entschädigung die volle Versicherung auch auf das Winterhalbjahr auszudehnen? Die Versicherungsprämie dürfte jedenfalls nicht namhaft erhöht werden, ansonst die Zahl der Versicherungsnehmer eher sinken als steigen würde. Mancher Führer versichert sich auch für den Sommer nicht, weil die Möglichkeit, im Winter einen Ersatz der Kurkosten beziehungsweise eine Tagesentschädigung zu erhalten, nicht gegeben ist. "

Als die Unterhandlungen mit der „ Zürich " über den neuen Vertrag ( 29. Mai / 5. Juni 1895 ) stattfanden, vertrat das Interlakner Centralkomitee dieses Desiderium; dasselbe wurde aber von Herrn Direktor Müller mit Hinweis auf die Erfahrungen von 1882 abgelehnt, wie dies schon 1889 gegenüber dem Centralkomitee in Glarus geschehen war: „ Der Ausschluß der Kurentschädigung während der Wintermonate wurde seiner Zeit ausdrücklich gewünscht, um einen Mißbrauch der Versicherung durch Kurverschleppung, Simulation u. s. w. zu verhüten. Sollte die Versicherung, wie von Ihnen gewünscht, ausgedehnt werden, so wäre der Prämienzuschlag anstatt 2 mindestens 4 °/oo. Wir möchten selbst zu einer sehr vollen Prämie fragliche Versicherung nicht wieder aufnehmen. "

E. Wie viele Tage muss ein Unfall zu seiner Ausheilung brauchen, um zu einem Entschädigungsanspruch berechtigt zu sein?

Im ersten Vertrage ( 1881 ) hieß es: Für Unfälle, deren Kurzeit weniger als 30 Tage dauert, wird keine Vergütung gewährt. Die Frist wurde aber schon im nächsten Jahre auf 10 Tage herabgesetzt, und im Vertrage von 1895 lautet der Passus: Unfälle, deren Ausheilung innert 7 Tagen vom Unfallstage an erfolgt, berechtigen zu keinem Ersatzanspruch. Die Sektion „ B emina " hatte mit Zuschrift vom 27. März 1895 die Herabsetzung auf 3 Tage verlangt: „ Angesichts des Umstandes, daß die Er-werbszeit unserer Führer in der Schweiz und speciell in höhern Touristencentren sich nur auf einige Wochen beschränkt, während welcher sie zudem noch so sehr vom Wetter abhängig ist, glauben wir, daß der Versicherte bei einem Unfälle, der ihn auch nur 4-5 Tage arbeitsunfähig macht, zu Anspruch auf Ersatz berechtigt sein soll. "

F. Im Todesfalle Auszahlung der vollen Versicherungssumme ohne Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Führern, unterstützungsbedürftigen und nicht unterstützungsbedürftigen Eltern etc.

Diese Unterscheidungen, welche die „ Zürich " lange Jahre machen zu müssen glaubte, hatte namentlich viele ledige Führer vom Eintritt in die Versicherung abgehalten. „ Wenn für uns im Todesfalle nur der vierte Teil der Versicherungssumme bezahlt wird, die Hälfte nur, wenn einer das einzige erwerbsfähige Kind in der Haushaltung ist ( kommt im Gebirge selten vor !), so lassen wir uns auf eine solche Versicherung nicht ein !" So wurde räsonniert.

Am 30. Juli schrieb das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis: „ On me dit que les guides de la vallée de Zermatt sont de mauvaise humeur contre la Compagnie d' assurance à la suite de l' indem qui a été payée l' année dernière au plus influent d' entre eux, à Joseph Brantschen dont le fils, guide également, périt Tannée dernière sur le Mont-Cervin. Comme ce dernier n'était pas marié, l' indemnité payée au père fut réduite à Fr. 250, alors qu'il croyait avoir droit à Fr. 1000. Teile serait, dit-on, la cause de l' abstention des guides de la vallée de Viège. "

Die Sektion „ B emina " meldete am 27. März 1895: „ Den größten Widerstand finden unsere Bemühungen, unsere Führer für die Versicherung zu gewinnen, in der Bedingung, daß bei Todesfall ein Unterschied gemacht wird zwischen Ledigen und Verheirateten, Kinderlosen und Familien- vätern, Bemittelten und Unbemittelten. Unsere Führer sind in großer Zahl ledigen Standes und wenn auch nicht wohlhabend doch nicht unterstützungsbedürftig im strengen Sinne des Wortes, und ist es bei den jetzt existierenden Bedingungen mit der Gesellschaft „ Zürich " sehr leicht erklärlich, wenn sie für die Versicherung durch den S.A.C. nicht zu gewinnen sind. "

Schon das Glarner Centralkomitee wünschte eine Erweiterung der Entschädigungsverpflichtung im Todesfalle, aber ohne Erfolg. „ Eine solche Erweiterung, erwiderte die „ Zürich ", würde natürlich eine Erhöhung der Prämie bedingen, denn der Satz von 8, resp. 10 °/oo ist als ein Durch-schnittssatz für Verheiratete und Unverheiratete zu betrachten; bei einer Mehrleistung an letztere müßten demnach alle eine korrespondierende Mehrprämie bezahlen. "

Es ist der Direktion der „ Zürich " bestens zu verdanken, daß sie den erneuerten Bemühungen des Interlakner Centralkomitees nachgab und im neuen Vertrage ihre Entschädigungsverpflichtung im Todesfalle ohne Mehrprämie derart erweiterte, daß nun kein Unterschied mehr stattfindet und es einfach heißt: „ Die volle Versicherungssumme wird geleistet, falls der Verstorbene eine Witwe oder eheliche oder Adoptivkinder, oder Eltern, oder eheliche Geschwister, oder Großeltern, oder Großkinder hinterläßt.^ Es müßte ein ganz besonderer Ausnahmsfall sein, wo fortan im Todesfalle nicht die volle Versicherungssumme ausbezahlt wird.

Neu ist die Bestimmung, daß im Todesfalle die Entschädigung dem Centralkomitee des S.A.C. zu Händen der Hinterlassenen ausgerichtet wird.

G. Auch das Erfrieren wird als Unfall angesehen und entschädigt, aber nicht im Winter.

Im Jahre 1882 hatte die „ Zürich " ihren Standpunkt in der Frage des Erfrierens durch eine Zuschrift ihres Generalagenten Herrn Keller in Bern wie folgt fixiert: „ Was speciell den Tod des Erfrierens, resp. nachteilige Folgen durch Einwirkung starker Kälte anbelangt, so würden solche, wenn durch ein Unfall-Ereignis, z.B. Fall in eine Gletscherspalte, vorherige Verletzung und daher Unmöglichkeit der Weiterbewegung und dergleichen, veranlaßt, unsere Versicherung berühren und zu unsern Lasten gehend anerkannt werden. Ohne Zusammenhang mit einem solchen Unfallsereignis dagegen, z.B. anläßlich eines Nachtquartiers, könnten die Folgen der Einwirkung der Killte nicht zu unsern Lasten genommen werden; sie ist auch an sich keine dem Führerberuf speciell eigene Gefahr; denn der Effekt eines gewissen Grades von Kälte macht sich im, Flachlande ganz in derselben Weise geltend. "

Als im Juli 1892 der versicherte Führer Theodor Andenmatten von Saas-Fee bei der Besteigung der Monte Rosa die Füße „ erfrörte " und sich bei der „ Zürich " zur Entschädigung anmelden ließ, antwortete die Direktion konsequenterweise, das Erfrieren von Gliedmaßen sei nicht ein Unfallsereignis im Sinne der Versicherung, es fehle demselben das charakteristische Kennzeichen des „ Unfalles " ( plötzliche äußere und gewaltsame Veranlassung ). Dagegen ließ sich rechtlich nichts einwenden; aber das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis hatte doch auch recht, wenn es schrieb: „ II ne nous paraît pas admissible que les cas de gel des membres soient exclus de l' assurance des guides de montagne, puisque c' est l' accident auquel ceux-ci sont le plus exposés. Il est fort à craindre que les guides ne refusent en masse l' assurance l' année prochaine, car elle perdrait ainsi la plus grande partie de sa raison d' être. "

Auch bei einer Fingererfrierung an der Jungfrau im Jahre 1893 konnte die „ Zürich " keine Entschädigung ausrichten; dagegen gewährte sie eine solche von Fr. 50 geschenkweise an Vater Chr. Almer, als er im Winter 1885 an der Jungfrau ein paar Zehen erfrörte, und Fr. 1429 an den Lauterbrunnerführer Linder, der auf dem Tschingelgletscher in eine Gletscherspalte stürzte und infolgedessen Hände und Füße erfrörte. ( „ Wir hoffen, daß Sie sich gerade durch den Unterschied dieses Falles von dem Fall Andenmatten von der Richtigkeit unseres Standpunktes überzeugen und unsere Ablehnung letzterem gegenüber wohlbegründet finden. " ) Aber auch hier zfeigte die Direktion bei Abschluß des 1895er Vertrages ein erfreuliches Entgegenkommen, indem sie betreff Erfrieren folgende Bestimmung aufnahm: „ Während der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erstreckt sich die Versicherung auch auf Körperschädigungen infoige Er fri er ens, von weichen der Versicherte durch Ausübung seiner BerufsthätigJceit bei Begleitung der geführten Touristen oder ohne solche bei all falli g er Rückreise über Gletscherpässe betroffen wird. Von der Versicherung ausgeschlossen sind solche Fälle, in welchen das Erfrieren Folge eines vorhergehenden Krankheits- bezw. Schwächezustandes ist, oder aus bloßer Erschöpfung der KörperJcräfte eintritt. "

Es ist noch beizufügen, daß auf specielle Anfrage die Direktion der „ Zürich " mit Zuschrift vom 7. Februar 1895 erklärte: „ Dagegen bleibt uns zu bemerken übrig, daß Erfrierungsfälle infolge notwendig werdenden Übernachtens im Gletschergebiet wegen Erschöpfung der geführten Touristen als unter die Erweiterung der Versicherung fallend unserseits als gedeckt betrachtet würden. "

Auf Erfrierungen im Winter aber erklärte sich die „ Zürich " nicht einlassen zu wollen. „ Wir möchten die Versicherung gegen Erfrieren schon aus dem Grunde nicht auf den Winter ausdehnen, weil wir zu der Ansicht hinneigen, es dürfte für den S.A.C., kaum geboten erscheinen, dem Wintersport in unwirtliche Höhen Vorschub zu leisten. Wir halten vielmehr dafür, daß es den Touristen, welche solchen Extravaganzen zu huldigen wünschen, überlassen bleiben sollte, deren hier in Frage stehende Konsequenzen auf sich zu nehmen, und sie in solchen Fällen den Führern für Erfrieren von Gliedmaßen gutstehen sollen. Wenn dadurch den wenigstens in dieser Hinsicht mit abnormer Gefahr verbundenen Bergbesteigungen im Winter Abbruch geschehen sollte, so wäre dies wohl nicht als eine Beeinträchtigung einer gesunden Entwicklung des Alpinismus anzusehen. "

H. Die Versicherung für Touren im Auslande.

Bis 1889 enthielt der Vertrag mit der „ Zürich " bezüglich des geographischen Gebietes der Versicherung keine Bestimmung und keine Einschränkung. Als nun im Sommer 1888 der für Fr. 4000 versicherte Oberhasli-Führer Kaspar Streich im Kaukasus ein unbekanntes Grab fand, waren seine Hinterlassenen und mit ihnen die Sektion „ Oberland " der Ansicht, die „ Zürich " sei unbedingt verpflichtet, die Fr. 4000 auszurichten, weil Streich nach Wortlaut der Police in der Ausübung seines Berufes als Führer verunglückt sei. Wo dies geschehen, komme nicht in Betracht. Die Gesellschaft bestritt ihre Entschädigungspflicht, indem sie geltend machte, von Anfang an sei die Versicherung selbstverständlich und darum stillschweigend nur auf Touren in der Schweiz und den angrenzenden Ländern bezogen worden. Sie habe z.B. schon vorher zwei Führer von Grindelwald x ), welche sich für Touren in asiatischen Gebirgen versichern wollten, rundweg abgewiesen. Hätte die Direktion Kenntnis gehabt von dem Vorhaben des Streich, so hätte sie keine Prämie mehr von ihm abgenommen. Die Gesellschaft sei nichtsdestoweniger bereit, den Hinterlassenen des Streich als Beweis loyalen Entgegenkommens ein Geschenk auszubezahlen. Nach langen Erörterungen nahmen die Hinterlassenen diesen Vergleich an und erhielten Fr. 2000.

* ) Das bezügliche Schreiben lautet:

Unterseen, 17. Mai 1888.

Herrn G. Strasser, Pfarrer, Grindelwald.

Im Auftrage der Direktion teile ich Ihnen zu Händen der Führer Ul. Almer und Chr. Roth mit, daß die Versicherung für den Kaukasus nicht angenommen werben kann, weil die Gesellschaft in jenen Gegenden keine Vertretungen besitzt und es mit Inanspruchnahme von ärztlicher Hülfe übel bestellt sein würde.

Achtungsvollst Agentur der Zürich, Unfallversicherungsgesellschaft Zürich: sig. J. Betschen.

Die Folge war, daß in den Vertrag und die Policen die ausdrückliche Bestimmung aufgenommen wurde: Die Versicherung ist gültig für die Schweiz und die angrenzenden Länder: Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich.

Es kam später noch vor, daß Berner Oberländer Führer, die nach dem Kaukasus engagiert wurden, sich gegen eine Zuschlagsprämie bei der „ Zürich " versichern wollten. Die „ Zürich " antwortete: „ Wir sind nicht in der Lage, die nach dem Kaukasus reisenden Führer zu versichern; wir möchten den Betreffenden vielmehr empfehlen, wie wir dies bei frühern Gelegenheiten auch gethan haben, sich die bezüglichen Garantien von den sie engagierenden Reisenden geben zu lassen. " Das Centralkomitee gab den Führern den Rat: „ Die Herren sollen euch bei einer englischen Gesellschaft für wenigstens Fr. 10,000 versichern, sonst geht keinen Tritt !"

III. Der Geschäftsgang.

Wie in allen Geschäften, so ist es auch in demjenigen der Führerversicherung sehr wichtig, daß alles ordnungsgemäß und speditiv besorgt werde.

Aufgabe des Centralkomitees.

a. Das Centralkomitee vermittelt die einstellen Versicherungen und besorgt, in der Regel vor dem i. Mai, die Anmeldung der zu versichernden Führer mit den betreffenden Versicherungssummen bei der Gesellschaft „ Zürich2 des Vertrages ).

Um rechtzeitig ( vor dem 1. Mai ) die Anmeldungen an die „ Zürich " senden zu können, hat das Centralkomittee schon nach Neujahr den Sektionen, die in ihrem Bezirke Führer haben, eine genügende Anzahl von Prospekten mit Unterschriftbogen zu übermitteln. Dieselben werden von der „ Zürich " in deutscher und französischer Sprache unentgeltlich geliefert. Für den Kanton Wallis sind die Bogen an das Tit. Polizeidepartement in Sitten zu richten, weil sich dasselbe in bester Weise mit der Führerversicherung beschäftigt.

Sobald die Anmeldungen zurückgelangt sind, hat das Centralkomitee dieselben nach Sektionen geordnet der Direktion der „ Zürich " zu über- v senden, und zugleich 5 °/oo der betreffenden Versicherungssumme; denn b. Die ersten 5-%o der angemeldeten Versicherungssummen sind vom Centralkomitee des S.A.C. bei der Anmeldung bar zu entrichten ( 3 des Vertrages von 1895 ).

Nach dem Vertrage von 1891 mußte die Centralkasse bei der Anmeldung der zu versichernden Führer die volle Prämie von 8, resp. 10 °/o> Jahrbuch des Schweizer Alpenclub. 81. Jahrg.fi nach Zürich senden, und dann im Laufe des Sommers die Prämienanteile der versicherten Führer ( 3, resp. 5 °/oo ) von den betreffenden, dafür haft-baren Sektionen einziehen. Nach dem neuen Vertrage erhebt die „ Zürich " bei Absendung der Teilpolicen an die Sektionsvorstände resp. Behörden ( Wallis ) direkt Nachnahme auf die noch fehlenden 3, resp. 5°/oo ( zu diesem Zwecke müssen ihr vom Centralkomitee zugleich mit den Anmelde-listen die Adressen der Sektionskassiere mitgeteilt werden ).

Aufgabe der Sektionen.

Sobald dieselben zu Anfang des Jahres vom Centralkomitee Prospekte und Anmeldebogen erhalten haben, laden sie ihre Führer zur Versicherung auf die nächste Periode ein ( 1. Mai bis 31. Oktober, resp. 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres ) mit Angabe der Anmeldestelle. Es empfiehlt sich, den Führern nachzugehen und sie persönlich zur Versicherung einzuladen. Will sich ein sogenannter „ Führera einschreiben, den die Sektion nicht als Führer gelten lassen darf, so hat sie die Befugnis, ihn zurückzuweisen. Durch den neuen Vertrag ausgeschlossen sind auch solche Führer, welche das 70. Altersjahr überschritten haben.

Es ist die Ansicht geäußert worden, es sei nicht nötig, die Ver-sicherungslisten jedes Frühjahr neu aufzunehmen. Wenn ein Versicherter nicht ausdrücklich bei seiner Sektion ( Behörde ) den Austritt erkläre oder eine Abänderung der Versicherungssumme und Versicherungszeit verlange, so gelte er als weiterversichert. Das Centralkomitee von Glarus führte auch in dieser Beziehung eine neue Ordnung mit DiplomJcarten ein. Aber die Erfahrung in größern Distrikten hat ergeben, daß es besser ist, wenn die Verpflichtungen jedes Jahr neu eingeholt werden. Mit den Diplomkarten, welche über die Versicherung selbst viel zu wenig enthielten, waren die Führer nicht zufrieden; von allen Orten verlangten sie wieder die frühere ausführliche Teilpolice. Um dem Beschlüsse der Badener Delegiertenversammlung nachzukommen, wonach das Versicherungsabzeichen die Initialen des S.A.C. tragen soll, ließen wir auf den Policen die Zeichen des S.A.C. anbringen und suchten auch sonst die richtigen Intentionen des Glarner Centralkomitees zu erfüllen. Die Policen werden ebenfalls von der „ Zürich " in deutscher und französischer Sprache geliefert.

Hat die Sektion ihre Führer, die versichert sein wollen, beisammen, « o sendet sie die Liste ( vor dem 1. Mai !) an das Centralkomitee. Die angemeldeten Führer sind nun vom i. Mai an versichert. Dann erhält der Sektionskassier von der „ Zürich " per Nachnahme die Teilpolicen. Die Nachnahme beträgt 3, resp. 5 °/oo der Versicherungssumme. Mit dem Einzug der auf die Führer entfallenden Prämienanteile können es die Sektionen halten, wie sie wollen; entweder bringen sie die Policen sofort an Mann, oder sie warten damit, bis die Führer etwas verdient haben.

Laut Police ist der letzte Termin der 31. Juli. Kann ein Führer aus irgend einem Grunde seine Police auch dann noch nicht bezahlen, so geht er seiner Versicherung deswegen noch nicht verlustig ( wie früher ), denn die Prämie ist bezahlt. Sollte er aber die Einlösung der Police überhaupt verweigern, so hat die Sektion, die vorläufig für ihn bezahlt hat, Mittel an der Hand, um ihn zur Erfüllung seiner Pflicht zu zwingen, sie besitzt ja seine eigene schriftliche Anmeldung.

Was haben die Führer zu thun?

Sich alljährlich versichern zu lassen und so zu gebaren, daß sie nicht zurückgewiesen werden. Es wird bald dazu kommen, daß nur noch versicherte Führer engagiert werden. Unversicherte dürfen sich keine Hoffnung auf eine Liebesgabensammlung machen. Jeder versicherte Führer soll es sich zur Ehrenpflicht machen, seine Police sobald als nur möglich zu bezahlen; das Minimum beträgt ja nur Fr. 2 ( 2 %o von Fr. 1000 ), das Maximum Fr. 20 ( 5 %o von Fr. 4000 ). Wenn einer seinen verhältnismäßig so geringen Beitrag an seine Versicherung nicht rechtzeitig aufzubringen vermag, so soll er das Führergewerbe aufstecken.

Ereignet sich ein entschädigungsberechtigter Unfall ( Trunkenheit und Prügelei gelten nicht, Gemsjagd auch nicht !), so ist in erster Linie die Direktion der Versicherungsgesellschaft in Zürich davon in Kenntnis zu setzen und ärztliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. Letzteres hat längstens innert 4 Tagen ( früher 8 ) nach eingetretenem Unfall zu geschehen. Selbstverständlich sind die Anordnungen des Arztes genau zu befolgen und darf die Kurzeit auf keine Weise mißbraucht werden.

Hat ein Führer viele Jahre lang seine Prämien bezahlt, ohne einen Unfall zu erleiden und Entschädigung zu beziehen, so lasse er sich dadurch nicht etwa verleiten, aus der Versicherung auszutreten. Ich kenne einige Führer, die kaum ausgetreten „ ugfellig " wurden. Sich freuen soll er und Gott danken, wenn er kein nünglücksgeld " zu empfangen braucht!

IV. Schlußbetrachtung.

Und nun? was soll mit der Führerversicherung des S.A.C. in Zukunft geschehen? In der „ Alpina " ( III, Nr. 6 ) ist von kundiger Feder in einem Artikel über die Führerversorgungskasse des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins der Nachweis geleistet worden, daß der S.A.C. allen Grund habe, mit seinem jetzigen bewährten System nicht zu brechen.

Ich schließe also mit der Parole: Nicht Selbstversicherung durch den Club, sondern Weiterfahren mit der „ Zürich ", welche gewiß auch in Zukunft allen berechtigten Wünschen entgegenkommen wird!

Gottfried Strasser.

V. Einnahmen und

Jahr Bern Glarus Graubünden Obwalden Führer Fr.

Führer Fr.

Führer Fr.

Führer Fr.

1881....

118 2,262. 618 — 1882..:.

137 o/o, 2,918. 6 170 :1883,. ./.

79 O,ÖZ {.1,948. 3 701,352. 25 1884....

65 1,627.616. 50 1885... / 88 2,342. 8 1001 24 563. 1886....

75 2,056.1 32 884. 200. 1887. y., V 82 2,430.1 32 1,035. 50 1888.. .7.

85 2,226. 13 5201 32. 88. 132 1889....

50 1,412. 11 440244. 1890....

84 2,222. 10 400827. 32 1891.. y. 114 3,330. 10 400 34 864 88 5,623. 45 474 1892....

129 3,786. 12 480 19 700 11 236 2,113.80 1893....

141 4,242. 15 600 21 692 10 164 1,591. 95 10 96 1894....

146 4,306. 16 640 18 596 10 200 6,239. 1000 1895....

154 4,656. 16 640 21 592 21 360 2,647. 65 164 21 118 Prämien..

1547 41,763. 126 4460 113 3444 77 1168 Schäden 30,428. SO892 1117 118 Abzüglich: Verwaltungsspesen, Agenturprovisionen Regulierungsspesen, Druck- Dem S. A.

C. von der „ Zürich " bezahlter statutarischer Gewinn- Schaden-Reserve per Ende 1895 Anmerkung. Die Kursivziffern stellen die Schadenzahlungen dar.

Die Führerversicherung des S.A.G. von 1881—1895-

Ausgaben der „ Zürich ".

St. Gallen Uri Waadt Wallis Total Jahr Führer Fr.

Führer Fr.

Führer Fr.

Führer Fr.

Führer Fr.

1143 2,262. 1881 57S. 1 32144 3,120. 1882 5,827.32 342. 114 2,360. 1883 1,352. 253 8026 266. 94 1,973. 1884 616. 501 322 132. 110 2,630. 1885 563. 7 70 1 3218 214. 102 2,404. 1886 40. 924. 200. 1 8 2 4819 236. 105 2,754. 1887 1,035. 501 3022 316. 122 3,124. 1888 64. 284.1 3014 308. 76 2,190. 1889 166. 410.1 3033 607. 128 3,259. 1890 36 351. 60 1,246. 60 4 96 1 645 884. 211 5,668. 1891 115. 6,212. 45 6 152 1 3033 846. 211 6,230. 1892 168. 2,361. 5 104 7 260 4 88 55 1162. 258 7,312. 1893 152 1,849. 95 5 94 18 616 4 80 54 1181. 271 7,713. 1894 80 120. 7,439. 210 14 456 5 160 63 1300. 303 8,374. 1895 64 338 194. 3,546. 65 38 766 51 1650 13 328 427 7794. 2392 61,373. 64 606 -..; 1218. 60 34,443. 90 Prämien Fr. 61,373. Sachen. Kommissionen. Reisen etc.

Fr. 15,343. i 25 anteil i.fi00. Schadenzahlungen bis Ende 1895 „ 34,443.O „ 51,387. 15 Fr. 9,985. 85 / Peter Bohren, Klusi ( Fall pendent ).. Fr. 200.Erben Balli, Interlaken ( Fall pendent ).. „ 3,000.3,200. Netto-Übersch uß Fr. 6,785. 85

VI. Die

erledigten Schäden.

Jahr Name des Beschädigten Wohnort Kanton Art der Verletzung Entschädigungssumme 1881 Streich, C.

Willigen Bern?

Fr. 76 Cts.

n Egger, P.

Grindelwald Tod durch Verblutung am Mönchjoch 500 — 1882 Kohler, C.

Willigen n Tod, Sturz über eine Felswand 500 — Kaufmann, R.

Grindelwald vt Verrenkung des Fußgelenkes 134 — Jossi, Hans fi Bruch des Schienbeines 591 — Bernet, Hans Hübeli, Grindelwald f.

Wadenbeinbruch 84Bohren, Peter Grund, „ it Tod durch HirnschlagMaurer, Andreas Meiringen ti Tod ( am Wetterhorn ) 4,000 — Brunner, U.

Schiltwald D Fußverrenkung beim Holzfällen 43 50 Maurer, C.

Lugen J » - Quetschungen i. d. Gegend d. unt. Rippen 74 — Willener, J.

Stein... ti'Schnittwunden a. d. Fingernd.rechten 94 — Moor, C.

Meiringen i » Rippenbruch [Hand 96 — Graf, Chr.

Stocki n Unterschenkelbruch 107 50 v. Bergen, J.

Willigen n Offene Wunde am Schienbein 52 — Graf, Adolf Wengen Quetschung der Hand 51 — 18*83 Baumann, H., Sohn Gartenboden n Schnittwunde an der linken Hand 96Bohren, Chr.

Trychelegg Rippenbruch 56 — Inäbnit, Chr.

Hohbalm Rippenbruch 80 — Anderegg, N.

Eisenbolgen „ Quetschung beider Füße 66 — Teutschmann, F.

Grindelwald n Kniescheibenquetschung 148 — Stseger, J.

Lauterbrunnen y> Quetschung des Oberschenkels 28 — Alm er, Ulr.

Grindelwald n Schnitt an der rechten Hand 61Jossi, Chr.

r> Wunde an der rechten Hand 220Winterberger, G.

Meiringen n Verstauchung des linken Daumens 45 75 Lauener, U.

Lauterbrunnen y Kontusion des rechten Oberschenkels 40 50 Roth, Chr.

Grin del wald Schnitt ins linke Knie 51 — Schlegel, P.

n Kontusion des Knies 32 — Baumann, P.

- » n Kontusion der Rippen 110 — .:Übertrag 7,437 25

Î

Entschädi- Jahr Name des Beschädigten Wohnort Kanton Art der Verletzung gungssumme Übertrag Fr. 7,437 Cts. 25 1883 Almer, XL, Sohn Grindelwald Bern Rippenbruch 104 rt Moor, C.

Meiringen j » Quetschung der linken Hand 66 — rt v. Bergen, M.

Willigen ìì Verletzung am Kopf 148 — 1884 Jossi, F.

Itramen rt Schnitt ins linke Knie 26 — n v. Bergen, J.

Willigen r> Quetschung des rechten Fußgelenkes 80n Schläppi, W.

Gutannen rt Quetschung des rechten Knies 28rt Moor, C.

Meiringen rt Quetschung der linken Hand 116ìì Bohren, C.

Trychelegg rt Quetschung des linken Handgelenkes 110 — f Winter berger, C.

Meiringen v rt Quetschung d. rechten Unterschenkels 70 50 r> Anderegg, M.

Zaun V Quetschung des rechten Fußgelenkes 1861885 Almer, Chr.

Schonegg n Erfrorene Füße 50 — Bohren, Chr.

Trychelegg n Schnitt ins Knien Streich, C.

Willigen » Schnitt in den rechten Fuß 58n Kaufmann, J.

Hohbalm n Verrenkung des linken Fußes 68 — V Burgener, H.

Grindelwald n Bruch des linken Handgelenkes 205 — Streich, C.

Willigen rt Distorsion des rechten Kniegelenkes 182 — 1886 Jossi, C.

Grindelwald w Verlust der linken Zeigefingerspitze 222n Streich, C.

Willigen 7 ) Verstauchung des linken Fußgelenkes 76 — n v. Almen, Heinrich Wengen n Distorsion der Lenden 52 rt Gertsch, C.

Grindelwald » Rippenbruch 198rt Kaufmann, H.

Hohbalm n Fußgelenkverrenkung 132 — Burgener, J.

Grin del wald n Schnitt ins Bein 138ti Troillet, A.

Bagnes Wallis Arm- und Stirnverletzungen 40 — ìì Hari, C.

Kandergrund Bern Lossprengen d. Knorpel d. rechten fal- 66 — Meier, G.

Grindelwald rt Tod durch eine Lawine [sehen Rippen 200 — 1887 Jossi, S.

Boden-Grindelwald n- Schnittwunde des rechten Schienbeins 60 — » Gertsch, J.

Stocki n Quetschung a. 2 Fingern d. linken Hand 47r> Luchs, J.

Gadmen Verstauchung des rechten Fußes 102 » - Kaufmann, P.

Moosgaden Blase an der rechten Hand 56 — 1 Übertrag 10,323 75I

I

Entschädi- Jahr Name des Beschädigten Wohnort Kanton Art der Verletzung gungssumme Übertrag Fr. 10,323 Cts. 75 1887 Winterberger, C.

Meiringen Bern Bruch d. 3. Gliedes d. 2. linken Fingers 112 50 rt Jossi, J.

Zaun'i> y Quetschung der Achsel 658 — 1888 Graf, F.

Stäublisegg n Handquetschung 68 — n Gruber, J. P.

St. Nikiaus Wallis Fraktur einer Rippe 64 — n Streiff, Heinrich Glarus Glarus Hautwunde auf dem linken Handrücken 132 — n Hari, C.

Kandersteg1 Bern Kontusion des Deltamuskels des linken 20 — 1889 Fuchs, F.

Wengen n Distorsion d. Hüftegelenkes [Oberarms 30 — Kaufmann, R.

Grindelwaid tf Oberschenkelkontusion m. Hautwunde 76 — Anderegg, J.

Lugen .rt: Kniegelenkquetschung 138 — J7 Anderegg, A.

Meiringen » Quetschung des Nackens ;',n Imsand, A.

Saas Wallis Rippenbruch 166 — 1890 Z'graggen, J. Arasteg Uri Augenverletzung 36 — n Eimer, P.

Elm Glarus Kniescheibenquetschung 32 — n Moor, Caspar Meiringen Bern Daumenquetschung 68 —.

» Zurflüh, H.

Lugen n Wadenbeinbruch 168 .Ignaz, J.

Simpeln Wallis Verkrümmung des Thorax 60 — Hari, C.

Kandersteg Bern Kontusion der Wirbelsäule 25 » Anthamatten, F.

Saas-Dorf Wallis Fußquetschtmg 39 —. Linder,tChr.

Lauterbrunnen Bern Erfrieren der Hände und. Füße — » Anderegg, M.

Meiringen n i Panaritium an der linken Hand 102 — » Brantschen, Jos., Sohn St. Nikiaus Wallis Tod, durch Sturz b. Besteigen d. Matter- 252 60 v. Bergen, J.

Willigen Bern Quetschung d. linken Brustseite [hornStreich, C.

n n Tod ( siehe 1891 ) Spesen 20Anderegg, A.

Meiringen n Nackenquetschung 444 1891 Schießer, Heinrich Lintthal Glarus Distorsion des Kniegelenkes 474 — Ogi, Fritz Kandersteg Bern Daumenquetschung 64 Bohren, Hans Grindelwald.. » - Schürfungen 21 50 Steiner, Fritz Lauterbrunnen Distorsion des linken Kniegelenkes 81 — Hari, G.

Frutigen Tod, a. d. Gemmi v. einer Schneelawine verschüttet 2,000Übertrag 15,675 35 00 SS Entschädi- Jahr Name des Beschädigten Wohnort Kanton Art der Verletzung gungssumme Übertrag Fr. 15,675 Cts. 35 1891 Linder, C.

Lauterbrunnen Bern Erfrieren der Hände und Füße 1,428 95 » Streich, K.

Willigen n Tod ( im Kaukasus ) 2,028n'Truffer, J.

St. Nikiaus Wallis Armbruch und diverse Verletzungen 1151892 Hämig, R.

Lintthal Glarus Diverse Körperquetschungen 80Stähli, A.

Willigen Bern Schnittwunde im Kniegelenk 64r> Blatter, M.

Eisenbolgen Quetschung von Knie und Brust 44V Zenger, Melchior Willigen n Quetschung d. linken Schultergelenks 92Jaun, Albert Zaun n Bruch der linken Kniescheibe 5n v. Bergen, J.

Willigen Verstauchung des Kniegelenks 1,908 — n Supersaxo, A.

Saas-Fee Wallis Verstauchung des Rückengrates 168 — 1893 Luchs, Joh.

Gadmen Bern Bruch des linken Wadenbeines 280 — Kaufmann, H.

Bühlmättli Quetschung des linken Mittelfingers 52 — Kaufmann, H.

Grindelwald Schnittwunde im linken Bein 76 — n Guler, Leonh.

Klosters Graubünden Bruch des dritten Mittelhandknochens 96V ) Vögeli, Fritz Lintthal Glarus Stichwunde in der rechten Hand 10Jossi, C.

Grindelwald Bern Tod 54 75 n Heimann, J.

Quetschung an dem rechten Fußrücken 84 — Jossi, G.

Fraktur eines Lendenwirbels 5 20 n Senn. Franz "

Göschenen Uri Starke Quetschung der linken Schulter 152 .__ n Hari ,'S.

Imobersteg Bern Rißwunde am rechten Daumen 1Jaun, Alb.

Zaun nBruch der linken Kniescheibe 1,0401894 Anderegg, Joh.

Schattenhalb rt Schnittwunde an der linken Hand 80Zurflüh, Heinrich Verstauchung des linken Handgelenks 102 — n Schlegel, Peter Grindelwald n Bißwunde an der linken Hand 76Supersaxo, P. J.

Saas-Fee Wallte Wunde an der Mittelhandn Almer, Ulr.

Grindelwald Bern Luxation des linken Aehselgelenks 68 m Supersaxo, Alb.

Saas-Grund Wallis Kniequetschung 120 — Jaggy Joh.

Lenk Bern Unterschenkelquetschung 96. ifHofmann, Mich.

Göschenen Uri Verstauchung der rechten Hand 80 — Übertrag 24,080 25 Jahr Name des Beschädigten Wohnort Kanton Art der Verletzung Entschädigungssumme Übertrag Fr. 24,080 Cts. 25 1894 Jossi, Chr.

Grindelwald Bern Tod 1,017 » Jossi, G.

n n Fraktur eines Lendenwirbels 4,800n Sprecher, M.

Seewis Graubünden Tod 1,0001895 Jossi, Fritz Grindelwald Bern Quetschung des rechten Beines 54Gaßner, J.

Seewis Graubünden Fraktur der linken großen Zehe 21Bärtschi Adelboden Bern Gelenkbänderzerrung 60 — Zimmermann Schwändi Glarus Verstauchung des Fußgelenks 76 — Vögeli, F.

Lintthal Wunde an dem linken Arm 88 — j Z'graggen, C. F.

Schattdorf Uri Verstauchung des linken Kniegelenks 84 — Dubacher, A.

Engelberg Obwalden Luxation an der Schulter 118 — Zurbriggen, C.

Saas-Grund Wallis Wunde im Nacken 140Kaufmann, R.

Nirggen Bern Diverse Schürfwunden 250Rupp, Joh.

Valens St. Gallen Quetschung des linken Oberschenkels 64j Feuz, Eduard Interlaken Bern Quetschung an der linken Hand 92 Müller, Jakob Quetschung am Kopf 136 — Jaggi, C.

Lenk Quetschung an der linken Hand 168 — V Gnos, Jos.

Amsteg Uri Insektenstich 254 — V Supersaxo, P. J.

Saas-Fee Wallis Wunde an der Mittelhand 54n Ogi, G.

Kandersteg Bern Schädelbasisfraktur 382V ) Jaggi, C.

Lenk ^ « Schußwunde in Arm und Schulter 1,505 65 34,443 90 Pendente Fälle auf 31. Dezember 1895.

Erben, Bally Interlaken Bern Tod 3,000Bohren, P.

Klusi »..

Verstauchung d. rechten Handgelenks 200 — 3,200 — 00 O

IV.

Kleinere Mitteilungen.

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