Verordnung über Risikosportarten: Status quo für Tourenleiter
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Verordnung über Risikosportarten: Status quo für Tourenleiter

Ab dem 1. Januar 2014 tritt die neue Verordnung über Risikosportarten in Kraft. Sie regelt, wer wie welche Sportarten anbieten darf.

«Die SAC-Tourenleiter sind nicht betroffen von der neuen Verordnung über Risikosportarten.» Die Aussagen von Christian Frischknecht, Leiter des Bereichs Bergsport und Jugend, anlässlich der Präsidentenkonferenz waren beruhigend.

Ab dem 1. Januar 2014 müssen nur professionelle Anbieter, die aus ihrer Tätigkeit ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielen, im Besitz einer vom Kanton ausgestellten Bewilligung sein, bestimmt die Verordnung. Das bedeutet, dass die Sektionen, die im Rahmen ihres Programms ein Engagement eines diplomierten Bergführers, Wanderbegleiters oder Canyo­ning­führers in Betracht ziehen, sich vergewissern müssen, dass dieser neben dem Diplom auch über die kantonale Bewilligung verfügt. Die ehrenamtlich tätigen Tourenleiter hingegen sind nicht der neuen Verordnung unterstellt.

Die neue Verordnung ergänzt das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieter weiterer Risikosportarten.

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