Auf die Rettung folgt die Rechnung
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Auf die Rettung folgt die Rechnung Und die kann ziemlich teuer werden

Wenn für die Retter ein Einsatz im Gebirge abgeschlossen ist, beginnen die Arbeiten im Hintergrund. Nun geht es vor allem um die Frage, wer zahlen muss: eine Versicherung, die Gönnerschaft einer Flugrettungsorganisation oder gar die Geretteten selber.

Nehmen wir einen 08/15-Fall: Hans, ein berufstätiger Schweizer, stürzt beim Bergsteigen ab und bricht sich das Bein. Sein Kollege ruft die Rega. Das Wetter ist gut, der Helikopter holt den Verletzten und fliegt ihn ins Spital. Am Einsatz beteiligt sind die dreiköpfige Helikoptercrew und ein Rettungsspezialist, der den Verunfallten am Seil an Bord holt. Vom Abflug von der Rega-Basis bis zur Rückkehr dorthin dauert das Ganze weniger als eine Stunde. Die Retter schreiben anschliessend einen Bericht und schicken ihn an die Einsatzadministration der Rega. Hier werden aus Einsätzen Rechnungen gemacht. Die Ansätze haben die Alpine Rettung Schweiz (ARS) und die Rega mit den Unfall- und Krankenversicherern und der Militärversicherung in Vereinbarungen festgelegt.

Weil Hans von seinem Arbeitgeber gegen Nichtbetriebsunfälle versichert ist, läuft alles glatt. Die Rechnung geht an seine Unfallversicherung, beispielsweise an eine der 18 Agenturen der Suva, bei der rund die Hälfte der Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind. Die Suva zahlt den Einsatz zu 100 Prozent.

 

Präventive Einsätze sind nicht bezahlt ...

So einfach ist es nicht immer. Anders sähe es zum Beispiel aus, wenn sich Hans bloss verirrt hätte oder unverletzt in einer Wand blockiert wäre. Zwar würden ihn Rega und SAC-Retter auch dann wenn möglich aus der misslichen Lage befreien. Dies auch aus der Überlegung heraus, dass so Schlimmeres verhindert werden kann. Ohne Hilfe könnte Hans schliesslich erfrieren oder abstürzen. Deshalb spricht man in solchen Fällen von präventiven Einsätzen. Aber: Die werden von den Versicherungen in der Regel nicht bezahlt.

«Grundsätzlich muss ein unfallähnliches Ereignis be-ziehungsweise eine Notsituation mit drohendem Gesundheitsschaden bei fehlender eigener Rettungsmöglichkeit vorliegen», sagt Markus Fuchs, Bereichsleiter Versicherungsleistungen Deutschschweiz bei der Suva. «Bei verirrten oder blockierten Berggängern ist das nicht der Fall.» Er stützt sich bei dieser Einschätzung auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Januar 2009. «Es hat die Praxis präzisiert und trägt zu einer einheitlicheren Handhabung bei den Versicherungsgesellschaften bei.» Vorher habe es nur uneinheitliche Entscheide von kantonalen Gerichtsinstanzen gegeben. «Da haben wir im Zweifelsfall eher gezahlt.»

 

... aber es gibt Spielraum

Allerdings müssen die Umstände auch heute noch im Einzelfall geprüft werden. Wenn eine akute Gefährdung bestehe, könne ein präventiver Einsatz immer noch übernommen werden, sagt Fuchs. Zum Beispiel wenn Hans in eine Gletscherspalte gerutscht ist und sich nicht selber befreien kann. Die Gefahr ist hier für den Verunfallten so gross, dass die Versicherung die Bergung zahlt, auch wenn der Betroffene nicht verletzt ist. «Ein gewisser Interpretationsspielraum bleibt auch nach dem Bundesgerichtsentscheid», sagt Fuchs.

Um in derartigen Fällen das Recht möglichst einheitlich anzuwenden, treffen sich die Unfallversicherer regelmässig in der «Ad-hoc-Kommission Schaden UVG». Dieses Gremium erlässt bei Bedarf neue Empfehlungen zur Schadenbearbeitung und -erledigung oder passt die bestehenden Empfehlungen neuen Entwicklungen oder Urteilen an.

Wenn der Unfallversicherer zum Schluss kommt, es liege kein Unfall und damit auch keine Leistungspflicht vor, teilt er dies der betroffenen Person und je nach Umständen auch der Rega/ARS mit. Gegen eine ablehnende Verfügung kann Einsprache erhoben werden. «Zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt es selten», sagt Fuchs. Mit seriösen Leistungserbringern wie der Rega/ARS pflege man zudem eine gute Zusammenarbeit. Bei regelmässigen Treffen würden Probleme besprochen und bei Bedarf auch Lösungen in Einzelfällen gesucht.

 

Unfall- oder Krankenversicherung

Zurück zur ursprünglichen Annahme: Hans hat sich ein Bein gebrochen. Nun lassen wir ihn ein paar Jahre altern. Er ist pensioniert. Weil er jetzt nicht mehr via seinen Arbeitgeber gegen Nichtbetriebsunfälle versichert ist, steht er versicherungstechnisch unter der Obhut seiner Krankenkasse. Damit ist er deutlich schlechter bedient als bei einem Unfallversicherer. Krankenkassen übernehmen höchstens 50 Prozent der Rettungskosten und erst noch maximal 5000 Franken pro Jahr. Ausserdem muss Hans die Franchise und den Selbstbehalt selber zahlen. Anders als bei der Unfallversicherung haben er und seine Angehörigen auch keinen Anspruch auf allfällige Rentenleistungen.

In der gleichen Situation wie Hans sind alle, die in keinem Angestelltenverhältnis stehen: Hausmänner und -frauen, Schüler, Studierende und Selbstständige sind nach den Regeln des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) versichert.

Eine etwas besondere Konstellation liegt dann vor, wenn der UVG-versicherte Hans auf einer Bergwanderung plötzlich zusammensackt und sich beim Sturz auch noch leicht verletzt. Zeigt sich bei der Rettung beziehungsweise im Spital, dass er einen Kreislaufkollaps oder einen Herzinfarkt erlitten und deshalb gestürzt ist, kommt ebenfalls die Krankenversicherung zum Tragen. Der UVG-Versicherer ist bei krankheitsbedingten Einschränkungen und deren Folgen nicht leistungspflichtig.

 

Suchkostenübernahme, solange einer lebt

Ändern wir die Annahme nochmals: Die Retter wissen nicht genau, wo sich Hans befindet, und müssen ihn suchen. Eine Rettungskolonne rückt aus, Hundeteams kommen zum Einsatz, Helikopter fliegen ein Gebiet ab. Die Kosten schiessen in die Höhe. Wird Hans schliesslich gefunden und hat eindeutig einen Unfall erlitten, zahlt die Unfallversicherung alles. Es sei denn, die Suche dauere Tage. «Wir zahlen die sogenannt notwendigen Rettungs- und Bergungskosten. Das heisst, wir kommen so lange für einen Sucheinsatz auf, wie nach den Umständen und der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass jemand noch lebt», erklärt Markus Fuchs. Unfallversicherer müssen im Prinzip nur die Suche nach Lebenden zahlen, nicht nach Toten. Ist die vernünftigerweise für ein Überleben anzunehmende Zeit abgelaufen, machen ARS und Rega einen Marschhalt. «Nach Rücksprache mit den Behörden werden dann das weitere Vorgehen und auch die Kostenersatzfrage besprochen», sagt ein Leiter der Rega-Einsatzadministration. Würde Hans nach vier Tagen tot gefunden, könnte das bedeuten, dass sein Unfallversicherer die Bergungskosten und die Suche nur für die ersten zwei Tage übernimmt. Die Tage drei und vier würden von anderen, zum Beispiel den Angehörigen, bezahlt. Auch wenn Hans lebend gefunden würde? Markus Fuchs zuckt mit den Schultern und meint, man habe bis jetzt immer Lösungen gefunden, wobei eben die konkreten Umstände entscheidend seien.

 

Wer zahlt den Rest?

Es zeigt sich, dass ausser im 08/15-Fall am Anfang fast immer Kosten übrig bleiben: Weil jemand keine Unfallversicherung hat, weil ein Vorfall nicht als Unfall gilt oder weil die Suchkosten ein bestimmtes Mass überschreiten. Wer soll das bezahlen? Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Hans hat eine Zusatzversicherung, Hans ist Gönner einer schweizerischen Flugrettungsorganisation, oder Hans zahlt selber.

Nichtberufstätige, die sich nicht mit dem Schutz des Unfallzusatzes gemäss KVG zufriedengeben wollen, müssen sich zusätzlich versichern. Es sind verschiedene Leistungspakete möglich. Neben den Rettungskosten können sie auch Taggelder und Renten für Angehörige beinhalten. Namentlich viele Selbstständige schliessen eine spezielle Versicherung für Unfall ab.

 

Gönnerschaft schafft Sicherheit

Falls jemand nur sicher sein möchte, dass er für Such- und Rettungskosten nicht aufkommen muss, dann reicht es, eine schweizerische Flugrettungsorganisation zu unterstützen. Rega, Air Glaciers und Air Zermatt erlassen ihren Gönnerinnen und Gönnern diese Kosten, wenn sie von keiner Versicherung übernommen werden. Sonst bleibt den Geretteten oder den Angehörigen von Verstorbenen nur der Griff ins eigene Portemonnaie. Zuweilen ein schmerzhaft tiefer Griff. Rettungsaktionen können rasch fünfstellige Frankenbeträge kosten. Es lohnt sich deshalb, im Voraus zu überlegen, welchen Schutz man im Falle eines Falles geniessen möchte. Andreas Kirsch von der Rega-Einsatzadministration weiss, dass das nicht alle tun. «Es gibt manchmal schon erstaunte Reaktionen, wenn jemand unsere Rechnung bekommt», sagt er.

Wie sind Retter geschützt?

Sobald SAC-Retter im Einsatz stehen, sind sie berufsunfallversichert. Damit profitieren sie vom umfassenden Schutz des UVG. Nicht nur die Rettung und Heilung wird bezahlt. Der Verunfallte erhält bei Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld und bei Invalidität eine IV-Rente. Ist der Verunfallte aufgrund der Unfallfolgen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen, um seinen Alltag zu bewältigen, erhält er zusätzlich eine Hilflosenentschädigung. Verliert ein Retter bei einem Unfall im Einsatz selber Körperteile oder -funktionen, hat er Anrecht auf eine einmalige, sogenannte Integritätsentschädigung. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, ist in detaillierten Tabellen festgelegt. Vom Verlust eines Fingers bis zur Blindheit hat alles seinen Preis. Stirbt der Retter beim Einsatz, haben die Kinder und der Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenrenten.

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