Haftung von Vereinsmitgliedern. Positive Änderung im ZGB in Sicht
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Haftung von Vereinsmitgliedern. Positive Änderung im ZGB in Sicht

Haftung von Vereinsmitgliedern

Haften die Mitglieder eines Vereins solidarisch mit ihrem Vermögen, wenn der Verein beispielsweise wegen eines Unfalls anlässlich einer Veranstaltung mit finanziellen Forderungen konfrontiert wird, die das Vereinsvermögen übersteigen? Ein neu geschaffener Artikel im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB soll da Klarheit schaffen.

Gemäss dem – bisherigen – Wortlaut von Art. 71 ZGB haften Mitglieder solidarisch zu gleichen Teilen – also pro Kopf –, wenn der Mitgliederbeitrag nicht in den Vereinsstatuten festgeschrieben ist oder die Statuten nicht explizit auf ein Beitragsreglement oder einen Vereinsbeschluss zur Beitragshöhe hinweisen. In zahlreichen Schweizer Vereinen ist man sich dieser gesetzlichen Regelung und insbesondere der einschneidenden Folgen im Falle von Vereinsschulden nicht bewusst. Das gilt auch für den SAC. Obwohl unser Verband über einen gut ausgebauten Versicherungsschutz verfügt, beweisen die gelegentlichen Anfragen von Sektionsvorständen zur persönlichen Haftung von Mitgliedern, wie aktuell dieses Thema ist. Interessant ist, dass trotz dieser Bestimmung nur in ganz seltenen Fällen von dieser Haftung Gebrauch gemacht wurde. Das spricht für die Seriosität der rund hunderttausend Schweizer Vereine.

Praxisgerechte Lösung gefordert

Am 19. Juni 2002 reichte Ständerat Hermann Bürgi aus dem Kanton Thurgau eine parlamentarische Initiative ein, die verlangte, dass die vereinsrechtlichen Bestimmungen des ZGB entsprechend zu ändern seien. Die vom Gesetz geforderte Festlegung des Jahresbeitrags in den Statuten oder der Verweis auf entsprechende Reglemente ist praxisfremd. Deshalb soll in Zukunft für die Bestimmung der Beitragshöhe ein Versamm-lungsbeschluss genügen.

Voraussichtlich ab 1. Juni 2005 – zurzeit läuft noch die Referendumsfrist – gilt zur Frage der Haftung in einem Verein beziehungsweise in einer Sektion der neu geschaffene Art. 75a mit folgendem Wortlaut: « Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. »

Auswirkungen auf den SAC und seine Sektionen

Wie sieht es aus mit der Haftung für Verbindlichkeiten des Gesamtverbandes? Gemäss Art. 14 der SAC-Statuten haftet ein Mitglied in keinem Fall für die Verbindlichkeiten des gesamten SAC. Der SAC haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen für seine eigenen Verbindlichkeiten. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des SAC für seine Sektionen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Sektionsschulden besteht nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrags. Sektionen, deren Statuten einen Mitgliederbeitrag enthalten, brauchen keine Vorkehrungen zu treffen. Für sie ändert die angepasste Rechtslage nichts. Sollten die Statuten einer Sektion eine persönliche Haftung der Mitglieder vorsehen – was es meines Wissens nicht gibt –, rate ich dem Vorstand, diese Regelung zu überarbeiten und eine Statutenänderung zu veranlassen. a Christian Cotting, Jurist im SAC-Zentralvorstand

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