Kantone und Gemeinden verstossen gegen das Gesetz
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Kantone und Gemeinden verstossen gegen das Gesetz

Zum Artikel Unter Strom bergauf, «Die Alpen» 09/2020

Der Artikel hat mich verblüfft: In dem interessanten und detailreichen Text findet sich kein einziger Hinweis auf die wesentliche Rechtsgrundlage, die die Nutzung der Wege durch Velos regelt. Deshalb möchte ich an den Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), Absatz 1, erinnern: «Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.» Bevor man also einen Weg einschlägt, ist die einzige Frage, die man sich stellen muss: Ist er eindeutig für Velos bestimmt? Wenn die Antwort Nein lautet, darf man dort nicht fahren. Mit anderen Worten: Es sind nur Strecken erlaubt, die für Mountainbikes angelegt und offensichtlich für sie bestimmt sind. Alle anderen Wege sind verboten.

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) zitiert das Gesetz korrekt und fügt sogar hinzu: «Diese Regel ist für die ganze Schweiz gültig und auch ohne Signalisation verbindlich.» Aber dann kommt sie seltsamerweise zum Schluss: «Die Nutzung von Wanderwegen ist durch Mountainbikes zugelassen, wenn nicht ausdrückliche Verbote signalisiert sind.» Weder technische Verbesserungen der Velos noch die Bedürfnisse des Tourismus dürfen das Gesetz ins Gegenteil verkehren. Es gibt ein grosses Problem: Viele Kantone und Gemeinden erlauben und fördern Mountainbikes auf Fusswegen und verstossen damit ungeniert gegen das Gesetz. Soweit mir bekannt ist, wendet nur Appenzell das Gesetz korrekt an (vollständiges Verbot), was beweist, dass es durchaus möglich ist.

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