Kühnheit kann auch die Familie hart treffen
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Kühnheit kann auch die Familie hart treffen Umstrittene Praxis bei Hinterlassenenrenten

Wer am Berg zu viel riskiert, gefährdet auch seine Angehörigen. Nach tödlichen Unfällen können Versicherungen die Renten für die Hinterbliebenen empfindlich kürzen. Die Bestimmungen sind allerdings umstritten.

Für einen 52-jährigen St. Galler endete die Skitour am Haldensteiner Calanda tragisch. Auf der Abfahrt traversierte er auf 2200 Metern einen steilen Osthang. Dabei löste sich ein Schneebrett und verschüttete ihn. Sein Begleiter konnte den Skitourenfahrer zwar rasch bergen und die Rega alarmieren. Fünf Tage später erlag er jedoch im Kantonsspital Chur seinen Verletzungen, wie die Lokalpresse berichtete. Ebenso tragisch endete der Schneeschuhausflug eines 48-jährigen Zürchers am Flügenspitz oberhalb von Amden, worüber Blick damals berichtete. Nach dem Mittag wollte der Mann den steilen Abstieg in Angriff nehmen, löste dabei allerdings eine Lawine aus, die ihn verschüttete. Seine Begleiterin eilte sofort zu Hilfe und konnte ihn teilweise aus dem Schnee befreien. Als jedoch das Rettungsteam eintraf, konnte es nur noch den Tod des Schneeschuhgängers feststellen.

Laut Institut für Schnee- und Lawinenforschung sterben in den Schweizer Bergen im langjährigen Mittel 23 Personen in Lawinen. Für die Angehörigen sind dies unvorstellbare Schicksalsschläge. Doch manchmal ist es damit nicht genug: Nach dem Unfall am Calanda kürzte die Allianz die Hinterlassenenrenten der Witwe sowie der Töchter des Opfers um die Hälfte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stützte den Entscheid im Februar 2017 (Entscheid UV 2014/63 vom 24.2.2017). Auch der Witwe des Lawinenopfers vom Flügenspitz wurde die Hinterlassenenrente von der Zurich um 50% gekürzt, was das Bundesgericht im Februar 2013 bestätigte (Entscheid 8C_987/2012 vom 21.2.2013).

Der heikle Punkt ist die Definition des Wagnisses

Solche Fälle sind in der juristischen Aufarbeitung von Bergunfällen zwar selten, für die betroffenen Familien aber äusserst gravierend. Von der Öffentlichkeit werden sie kaum wahrgenommen, und auch Bergsportler sind sich des Risikos oft nicht bewusst. Die auf den ersten Blick schwer verständliche Bestrafung der Angehörigen ist mit einer Bestimmung in der Verordnung über die Unfallversicherung zu erklären. In Artikel 50 heisst es dort, dass nach Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt oder in besonders schwerwiegenden Fällen ganz gestrichen werden. Überleben die Verunfallten, betrifft dies unter anderem Krankentaggelder oder Invalidenrenten, nach tödlichen Unfällen insbesondere die Hinterbliebenenrenten der Angehörigen.

Der heikle – und umstrittene – Punkt ist die Definition eines Wagnisses. Die Verordnung beschreibt dies so: «Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.» Im Beispiel des Lawinenunfalls im Bündnerland kam das Gericht zum Schluss, «dass eine zureichende Risikobeurteilung zum Entschluss hätte führen müssen, auf das Befahren des erheblich gefährdeten Unfallhangs zu verzichten». Die Lawinengefahr war erheblich, und vor Ort herrschten kritische Schneeverhältnisse. Zudem war der Hang über 40 Grad geneigt und den Skitourenfahrern unbekannt. Auch beim Unfall am Flügenspitz erkannte das Gericht aufgrund des konkreten Verhaltens der Schneeschuhläufer ein Wagnis. Sie kannten die Tour zwar bereits, konsultierten davor aber weder das Lawinenbulletin noch sonstige aktuelle Informationen und verliessen im Laufe des Tages die vorgeschlagene und markierte Route. Die Lawinengefahr lag auch an diesem Tag auf Stufe 3. «Sie liessen es an einer umsichtigen Vorbereitung mangeln», urteilte das Bundesgericht.

Anders als zum Beispiel Basejumping gehören Bergsteigen, Klettern und Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten laut der Suva nicht zu jenen Risikosportarten, bei denen die Verunfallten oder nach tödlichen Unfällen die Hinterbliebenen auf jeden Fall mit Kürzungen rechnen müssen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein sogenanntes relatives Wagnis vorliegt. «Die Beurteilung kann sehr heikel sein», sagt der auf Sportrecht spezialisierte Basler Anwalt Martin Kaiser. Insbesondere die Abgrenzung zur Grobfahrlässigkeit, die deutlich weniger harte Sanktionen zur Folge habe, könne schwierig sein.

Wie Kaiser in seiner Publikation Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport aufzeigt, gesteht sogar das Bundesgericht Unsicherheiten ein: Eine «echte Garantie rechtsgleicher Behandlung» gebe es in solchen Fällen nicht. Anwalt Menk Schläppi, der die Rechtskommission des SAC präsidiert und Mitglied des Zentralvorstands ist, fordert deshalb: «Um Rechtssicherheit zu schaffen, wäre es wünschenswert, wenn die Rechtsfolgen bei relativem Wagnis und Grobfahrlässigkeit vereinheitlicht würden.» Und auch Sportrechtsexperte Martin Kaiser sagt: «Wagnis wird im Vergleich zu Grobfahrlässigkeit zu hart geahndet.»

Nicht jedes Risiko ist ein Wagnis

Wer sich richtig vorbereitet, kann auch bei erheblicher oder grosser Lawinengefahr (Stufe 3 und 4) eine Ski- oder Schneeschuhtour unternehmen, ohne Kürzungen der Versicherungsleistungen wegen Grobfahrlässigkeit oder Wagnis riskieren zu müssen. Doch was bedeutet richtig vorbereiten konkret?

 

Eine allgemeingültige Antwort darauf gibt es nicht, entscheidend ist das Verhalten im Einzelfall. Die Juristin und Bergführerin Rita Christen, die auch die SAC-Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen präsidiert, sagt es so: «Bei Aktivitäten im Schnee ist die Gefahrenstufe gemäss Lawinenbulletin sicher ein Faktor. Indessen spielen weitere Aspekte eine entscheidende Rolle.» Sie nennt insbesondere die effektiven Schneeverhältnisse im Tourengebiet beziehungsweise im Unfallhang, den Charakter der Tour (Steilheit, Höhenlage, Exposition, Hangform und -grösse usw.), die Spuranlage, die Sichtverhältnisse sowie die lawinentechnischen Kenntnisse. Laut Rita Christen können Touren in sanftem Gelände für erfahrene Bergsportler selbst bei Gefahrenstufe gross (4) durchaus noch mit einem vertretbaren Risiko verbunden sein, bei Gefahrenstufe sehr gross (5) werde es hingegen eng. «Wichtig zu wissen ist, dass nicht jeder Fehler bereits eine Grobfahrlässigkeit darstellt», sagt die Expertin weiter. «Unfälle passieren, weil Menschen Fehler machen, und gerade dafür steht die obligatorische Unfallversicherung ja ein.» Eine Grobfahrlässigkeit liege nur bei einem krassen Abweichen von den üblichen bergsportlichen Standards vor. Genau so sei nicht jede risikobehaftete Aktivität bereits ein Wagnis, sondern nur diejenige mit unvernünftig hohem, kaum beherrschbarem Risiko.

 

Wer trotz hohem Risiko den Kick sucht, kann sich und seine Angehörigen mit verschiedenen Versicherungsprodukten privater Gesellschaften absichern. Arbeitgeber schliessen teilweise auch für die ganze Belegschaft entsprechende Ergänzungsversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung ab.

Suva kürzt Hinterlassenenrente nicht mehr

Die Versicherungen gehen in der Praxis unterschiedliche Wege. «Auch wenn ein relatives Wagnis festgestellt wird, nimmt die Suva seit 2003 keine Kürzungen von Hinterlassenenrenten mehr vor. Grund dafür ist die nach Ansicht der Suva unklare Gesetzeslage, die sich aus Widersprüchen in der Gesetzgebung ergibt. Geldleistungen für die verunfallte Person selbst werden hingegen nach wie vor gekürzt», sagt Oliver Biefer von der Suva, bei der weit mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden unfallversichert sind.

Eine kleine, nicht repräsentative Umfrage zeigt, dass auch die privaten Versicherungen bei der Kürzung von Hinterlassenenrenten eher zurückhaltend sind. Dass die Suva gar keine Kürzungen mehr vornimmt, irritiert in der Branche allerdings. «Das dürfte eigentlich nicht sein», so Raoul Nanzer von der Mobiliar. Solange es die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gebe, müssten sie auch angewendet werden. Auch bei der Allianz heisst es: «Wir halten uns an die gesetzliche Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt wurde.» Als Erklärung für den umstrittenen Gesetzesartikel weist David Schaffner von der Zurich auf die Abwägung zwischen dem Gesamtinteresse der Prämienzahler und dem Interesse der (Risiko-)Sportler hin: «Die Prämienzahler sollen vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden.»

Bei tödlichen Unfällen ist es für die Versicherungen heikel, den Hinterbliebenen Leistungen zu kürzen. «Es ist schwer erklärbar, warum die Hinterbliebenen leiden sollen», sagt Raoul Nanzer. Verständlich deshalb, dass sie dies nur selten durchsetzen. Anders sieht es aber offenbar bei den Leistungen in nicht tödlich endenden Fällen aus. «In der Tendenz versuchen die Versicherungen dem Versicherten ein relatives Wagnis vorzuwerfen», stellt Menk Schläppi vom SAC-Zentralvorstand fest. Die Kürzungen gehen dann deutlich weiter als bei Grobfahrlässigkeit. Auch Rita Christen, Präsidentin der Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen, beobachtet, dass «die Praxis der Versicherungen in den letzten Jahren eher strenger geworden ist, wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer gesellschaftlichen Entwicklung hin zu einer eher risikofeindlichen und unsolidarischen Grundhaltung.»

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