Neuer Name, neue Einschränkungen?
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Neuer Name, neue Einschränkungen? Eidgenössische Jagdbanngebiete werden umgetauft

Eine Motion im Bundesparlament verlangt, dass die eidgenössischen Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenannt werden. Der SAC befürchtet, dass bei dieser Gelegenheit neue Schutzklauseln ins Gesetz geschrieben werden, die den freien Zugang beschneiden.

«Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) den Begriff ‹eidgenössisches Jagdbanngebiet› durch ‹eidgenössisches Wildtierschutzgebiet› zu ersetzen.» So lautet die Motion, die BDP-Nationalrat Martin Landolt im September 2014 eingereicht hat. National- und Ständerat haben den Vorstoss angenommen. Die Gesetzesrevision kommt voraussichtlich noch in diesem Jahr in die Vernehmlassung.

«Uns stört die Umbenennung nicht», sagt René Michel, Ressortleiter Umwelt des SAC. «Wir befürchten aber, dass es auch um neue, unnötige Einschränkungen für den Bergsport geht.» Anlass für solche Bedenken gibt unter anderem die Begründung des Vorstosses: «Eidgenössische Jagdbanngebiete sind ein wichtiges Instrument in der Bundesgesetzgebung zum Schutz der Biodiversität», schreibt Landolt. Mit ihrer Umbenennung könnten «Möglichkeiten für eine bessere Gewährleistung dieser Schutzfunktion geprüft werden.» Ein solches Ansinnen lässt beim SAC die Alarmglocken schrillen. «Soll damit der Zugang zur Gebirgswelt noch stärker beschnitten werden?», fragt René Michel.

Naturwerte fördern

Die Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat in ihrem zustimmenden Bericht zur Motion unterstrichen, dass die Schutzfunktion von Jagdbanngebieten nicht ausgeweitet werden soll. Als die Motion im Ständerat diskutiert wurde, versicherte Bundesrätin Doris Leuthard ebenfalls, es gehe lediglich um eine Umbenennung. Reinhard Schnidrig, Leiter Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität beim Bundesamt für Umwelt (Bafu), bestätigt die Aussage seiner Chefin: «An die Namensänderung sind keine neuen Schutzmassnahmen im Sinne von Einschränkungen gekoppelt.»

Die Revision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete biete aber die Gelegenheit, die Ziele und Massnahmen der einzelnen Jagdbanngebiete zu überprüfen und – wo möglich – zu ergänzen, dies um die vorhandenen Naturwerte zu fördern. Mit Finanzhilfen des Bundes könnten künftig vermehrt Pflege- und Förderungsmassnahmen unterstützt werden. Ein Beispiel dafür sei die Schaffung von Waldreservaten, in denen nicht geholzt werden darf. Solche Massnahmen würden immer zwischen Bund und Kantonen ausgehandelt. Wo es Privatbesitz betreffe, brauche es das Einverständnis der Bodenbesitzer. «Nicht neue Einschränkungen sind also das Ziel, sondern neue Förderungen zum Erhalt der Naturwerte», sagt Schnidrig. Er sieht darin keinen Widerspruch zu den Verhandlungen im Ständerat. Ähnlich klingt es bei der Naturschutzorganisation Pro Natura. «Wir sind nicht an generellen zusätzlichen Nutzungseinschränkungen oder Verboten interessiert», sagt Urs Tester, Leiter der Abteilung Biotope und Arten. Eingriffe sollten an den Zielen ausgerichtet sein, wie sie für die einzelnen Jagdbanngebiete gelten.

Hier möchte Pro Natura ansetzen und wo nötig zielgerichtet neue Massnahmen formulieren. Konkrete Beispiele nennt Tester nicht. Dazu müssten für die einzelnen Gebiete Analysen der aktuellen Situation erstellt und danach mit den Akteuren Verbesserungen gesucht werden.

Abgelegen, wild, unverschandelt

Für René Michels Geschmack ist bei Schnidrig und Tester – anders als im Ständerat – etwas gar viel von neuen Schutzzielen und Massnahmen die Rede. Er befürchtet, dass diese auch Freizeitaktivitäten betreffen könnten. «Das ist für den SAC nicht akzeptabel.» Für den Bergsport seien die Jagdbanngebiete wichtig, weil sie abgelegen, wild und unverschandelt seien. Ihr Erholungs- und Erlebniswert sei unvergleichlich. «Wir werden alles daransetzen, neue pauschale Regelungen zu verhindern.» In eine ähnliche Richtung zielt die Interpellation, die Nationalrat Landolt seiner Motion nachgeschoben hat. Darin fordert er, bei der Revision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete sei «unbedingt eine differenziertere Lösung anzustreben als bisher». Dem Charakter des jeweiligen Gebietes müsse ebenso Rechnung getragen werden wie den saisonalen Unterschieden. Pauschale Regelungen seien möglichst zu vermeiden. Mehr Schutz und sanfte touristische Nutzung stünden nicht im Widerspruch.

Das entspricht weitgehend der Haltung des SAC, wie er sie schon 2001 in seinem Konzept «Freier Zugang und Naturschutz» formuliert hat. Der Verband setzt auf den Grundsatz «Selbstverantwortung vor Regelung». Er will Natursportler informieren und sensibilisieren und sie so zu einem schonenden Verhalten bewegen. Zugangsbeschränkungen müssten sachlich begründet, verhältnismässig und differenziert sein.

Alter Zopf

Die Jagdbanngebiete mit ihren pauschalen Einschränkungen für den Wintersport widersprechen diesen Leitsätzen. ­Marco Mehli, Vizepräsident des Schweizer Bergführerverbandes (SBV), veranschaulicht dies am Beispiel des Biancograts, der im Jagdbanngebiet Bernina-Albris liegt. Der Zustieg per Ski von der Chamanna da Tschierva her ist heute verboten, weil es dort keine offizielle Skitourenroute gibt. «Aus Sicht des Wildtierschutzes ergibt das absolut keinen Sinn», sagt Mehli. «Dort gibt es gar keine Wildtiere.» Damit werde bei den Bergsportlern die Akzeptanz für Naturschutzanliegen verschlechtert. Der SBV teilt bezüglich des freien Zugangs die Haltung des SAC.

Für den Bergführer und ehemaligen Bereichsleiter Umwelt beim SAC Jürg Meyer sind Jagdbanngebiete ein alter Zopf, den man abschneiden müsste. «Schutzmassnahmen müssen aufgrund eines wildtierbiologischen Monitorings ergriffen werden, das heisst, nur dann, wenn es sich aufgrund von Bestandeszahlen und Lebensraumnutzung nachweisen lässt, dass die Tourenaktivität Wildtieren schadet.» Sonst würden aufs Geratewohl Regeln aufgestellt, was die Berggänger ärgere und den Tieren nichts bringe.

Mehr Mitsprache

Neben der Differenzierung der geltenden Bestimmungen für den Wintersport erhofft sich René Michel von der bevorstehenden Revision von Jagdgesetz und -verordnung noch etwas Zweites: dass der SAC mehr mitreden kann. Wenn der Bundesrat heute ein Jagdbanngebiet verschiebt, gibt es dagegen keine Rechtsmittel. So geschehen bei der Teilverlegung des Jagdbanngebiets Hutstock in der Titlisregion. Um den intensiven Tourismus rund um den Trüebsee nicht einschränken zu müssen, hatten die Kantone Ob- und Nidwalden beantragt, eine Ersatzfläche auf der Bannalp – einem klassischen Tourengebiet – unter Schutz zu stellen. Der ­Widerstand des SAC und einer bunten Allianz regionaler Akteure fand kein Gehör. Michel fürchtet, dass es kein Einzelfall bleiben könnte. In den Jagdbanngebieten Elm, Grindelwald und La Fouly gibt es ebenfalls Skigebiete. «Dort blüht uns eventuell dasselbe.»

Eidgenössische Jagdbanngebiete

In der Schweiz gibt es 42 eidgenössische Jagdbanngebiete. Sie befinden sich vorwiegend in abgelegenen, gebirgigen Gegenden und umfassen rund 150 000 Hektaren. Das entspricht 3,65% der Fläche der Schweiz und ca. 6% der Fläche der Alpen. Laut Bafu zählen die Jagdbanngebiete – zusammen mit anderen geschützten Gebieten – zur ausgewiesenen Fläche für die Biodiversität. Gemäss der internationalen Biodiversitätskonvention, die von der Schweiz unterzeichnet wurde, sollten solche Gebiete 17% der gesamten ­Fläche eines Landes ausmachen.

Ab 1991 Schutz der Wildtiere erweitert

Tiere in den Jagdbanngebieten sind seit 1991 nicht mehr nur vor Kugeln geschützt. Auch das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten, wildes Zelten und Campieren ebenfalls. Im Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete sind für jedes einzelne Gebiet weitere Zielsetzungen sehr allgemeiner Art sowie «besondere Massnahmen» aufgeführt. Letztere betreffen aktuell aber nur in einem einzigen Jagdbanngebiet die touristische Nutzung – ansonsten geht es bis heute fast ausschliesslich um Massnahmen zur Bestandesregulierung. Das Inventar ist Teil der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ).

1875 entstanden

Die eidgenössischen Jagdbanngebiete entstanden, nachdem 1875 das erste Bundesgesetz über die Jagd und den Vogelschutz erlassen worden war. Darin wurden die Gebirgskantone ange­wiesen, die Jagd zu beschränken und Bannbezirke auszuscheiden. Zuvor ­hatte es lediglich kantonale Gesetze gegeben. Diese hatten nicht verhindern können, dass die Bestände der wild­lebenden Huftiere dramatisch zurückgingen. Rothirsch und Steinbock wurden ausgerottet. Auch dank den eidgenössischen Bestimmungen erholten sich die Wildtierbestände Ende des 19. Jahrhunderts wieder.

Drei Schutzkategorien

Heute sind sie in vielen Banngebieten sogar zu hoch. Die Kantone können in diesen Fällen die Bestandesregulation mit jagdlichen Massnahmen zulassen. Dabei wird unterschieden zwischen «integral geschützten Gebieten», in denen solche Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen möglich sind, und «partiell geschützten Gebieten», in denen Rehe, Gämsen, Rothirsche und Wildschweine regelmässig gejagt ­werden. Aus­serhalb des eigentlichen Banngebietes gibt es zudem Flächen, in denen Wildschäden vergütet werden (Wildschadenperimeter).

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