Absturz auf Wanderwegen
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Absturz auf Wanderwegen Zur Frage nach der rechtlichen Verantwortung

Beim Begehen von Wanderwegen können sich verschiedene rechtliche Fragen stellen. Zwei solche Fragenkreise im Bereich der Haftung sind wegen der damit aufgeworfenen grundsätzlichen Probleme von besonderem Interesse: Zum einen hat das Bundesgericht 1996 einen Primarlehrer für den tödlichen Absturz eines Schülers auf der Höhenwanderung vom Hohen Kasten im Alpstein verantwortlich erklärt. Zum zweiten ist - ebenfalls im vergangenen Jahr - eine neue Schrift des BUWAL erschienen, die die Haftung von Eigentümern, Erstellern und Unterhaltern von Wanderwegen untersucht.

Tödlicher Absturz im Alpsteinmassiv

Ein tragischer Fall Für die sechste Primarklasse aus Wädenswil stand im Mai 1992 ein Klassenlager in Schwende ( Appenzell Innerrhoden ) auf dem Programm. Ihr Lehrer fuhr am ersten Lagertag bei guter Witterung mit rund zwanzig Schülern und einer erwachsenen Begleitperson mit der Luftseilbahn auf den Hohen Kasten, um den geologischen Wanderweg Richtung Saxer Lücke zu begehen, eine bekannte und im Sommer sehr häufig unternommene Route. Nachdem sich die Klasse zur Mittagszeit beim Restaurant Staubern aus dem Rucksack verpflegt hatte, mussten die jugendlichen Bergwanderer kurze Zeit später mehrere abschüssige Schneefelder queren, die den sicheren Weg wegen der frühen Jahreszeit noch überdeckten. Der Lehrer marschierte am Schluss der Kindergruppe, während sich die Begleitperson ungefähr in der Mitte aufhielt. Beim dritten Schneefeld, das eine Breite von etwa 12 bis 15 Metern aufwies, führten die Trittspuren im abschüssigen Gelände zunächst bergan, dann hangabwärts. Gerade dieser Übergang zwischen Auf- und Abstieg war die schmaiste und zugleich steilste Stelle - und hier passierte das Unglück: Einer der Schüler in der vordersten Gruppe rutschte aus, überschlug sich und stürzte über eine Felswand zu Tode.

Gegen den Lehrer wurde eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ( Art. 117 des Strafgesetzbuches ) eingeleitet. Bezirksgericht und Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden sprachen ihn von Schuld und Strafe frei, doch das Bundesgericht hiess an seiner Sitzung vom 26.9.1996 eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kriminal-kommission gut, die eine Verurteilung des Lagerleiters verlangt hatte. Damit wurde das Kantonsgericht verpflichtet, einen Schuldspruch zu fällen.

In diesem zweiten Verfahren verurteilte es nun kürzlich den Primarlehrer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat und auferlegte ihm rund Fr. 1200O.. " " .Verfahrens- und Anwaltskosten.

Bei Wanderungen in voralpinem Gebiet können Bergwege vor allem in schattigen Runsen und Hanglagen bis weit in den Sommer hinein von steilen Schneefeldern überdeckt sein. Vorhandene Trittspuren bieten hier eine höchst trügerische Sicherheit ( Alpsteingebiet ).

Selbst kurze Schneepassagen können gefährlich sein. Die Kürze einer solchen « Unterbrechungsstelle » lässt die Gefahr aber oft zu wenig bewusst werden. Wer nicht entsprechend ausgerüstet ist und über die notwendige alpine Erfahrung verfügt, sollte in einem solchen Fall umkehren ( Alpsteingebiet ).

Trügerische Sicherheit Der Tod eines Schülers bei einem Klassenausflug ist eine besondere Tragödie -für die Angehörigen, die Kameraden aus der Klasse, die Schule und nicht zuletzt für den Klassenlehrer. Ihn trifft die moralische, in unserem Fall auch die rechtliche Verantwortung besonders hart, steht er doch im grellen Scheinwerferlicht einer Öffentlichkeit, die vor unüberlegten Pauschalurteilen oft nicht zurückschreckt. Das Strafverdikt des höchsten Gerichts sollte deshalb am Ende von der betroffenen Person weg- und zur Frage hinführen, wie man - gerade auf den anscheinend so harmlosen alpinen Pfaden - den spezifischen Gefahren des Bergsteigens begegnet, um Unfälle dieser Art zu vermeiden.

Wanderwege in den Voralpen und Alpen stehen der grossen Zahl durchschnittlicher Berggänger offen. Sie sind in aller Regel einfach zu begehen, bedürfen also weder besonderer Technik noch Ausrüstung. Oft führen sie freilich durch steiles, exponiertes Gelände mit grosser Fallhöhe bei eventuellen Stürzen. Relative Sicherheit auf der einen, Nähe der Gefahr auf der anderen Seite: Diese Kombination ist wohl einer der Hauptgründe, warum sich in den Bergen beim Wandern -und nicht etwa beim Klettern - weitaus am meisten Unfälle ereignen. Zentral ist also die Unterschätzung des Risikos. In den meisten Fällen tritt nun ein auslösendes Element hinzu, bevor es zum Unfall kommt, und darin liegt der Schlüssel zu dessen Verständnis.

Gefahren auf Bergwanderwegen Die Bodenbeschaffenheit vieler Wander- und Gebirgspfade ist sehr vielfältig: Nackte oder begraste Erde, Wurzeln, Steine, Schutt und plattiger Fels wechseln oft in zufälliger und unerwarteter Folge. Besonders die schmierig-nasse Erde, ausgeprägt als dünne Schicht auf Stein, die die Wege oft bedeckt, ist äusserst rutschig und im Frühjahr nach der Schneeschmelze oder nach Regenfall häufig anzutreffen. Verborgene glitschige Wurzeln etwa haben den gleichen Effekt. Wer sich hier wegen ungenügender Tritt-kontrolle oder zu hohem Gehtempo überraschen lässt, rutscht plötzlich weg, an ausgesetzter Stelle womöglich mit fatalen Folgen. Die ungenügende persönliche Ausrüstung, vor allem falsches Schuhmaterial, leistet einem Sturz zusätzlich Vorschub.

Bergwege führen oft quer über Steilflanken. Im Frühjahr und Vorsommer sind sie nicht selten unterbrochen durch abschüssige Schneefelder, die sich besonders bei Hartschnee oder Vereisung durch grosse Rutschgefahr auszeichnen, selbst wenn eine ( meist schmale ) Trittspur vorhanden ist. Diese Konstellation ist geradezu klassisch. Der ungeübte Wanderer steht jetzt unvermittelt vor einem eigentlichen Dilemma: Die Traversierung einer Firn- flanke, besonders im steilen Gelände mit grosser Sturzhöhe, stellt auf einmal hochalpine Anforderungen, die deutlich schwieriger sind als alles, was der Wanderer auf dem bisher begangenen Weg angetroffen hat. Auf einer Hochtour steht unter solchen Bedingungen regelmässig Spezialausrüstung ( Steigeisen, Pickel ) zur Verfügung. Der Wanderer aber führt eine derartige Ausrüstung nicht mit sich. Wenn er die gefährliche Stelle nun trotzdem betritt, spürt er zwar halb unterschwellig das unmittelbare Risiko, unterliegt aber dennoch oft der Selbsttäuschung, er befinde sich ja « grundsätzlich » auf einem sicheren Weg. Eine weitere Illusion suggeriert die oft anzutreffende Kürze der « Unterbrechungsstelle », die scheinbar die Gefahr vermindert. Vielen fehlen nun Mut und Einsicht, wegen wenigen Metern verschärften Risikos umzukehren. Auf den erwähnten Firnpassagen kann man deshalb immer wieder Szenen verfolgen, deren Hauptrollen überforderte Berggänger spielen und die den Beobachter das Fürchten lehren.

Reihe von Fehlern Wenn wir zur Wädenswiler Schulklasse zurückkehren, lässt sich eine Reihe von Fehlern erkennen, die die Wanderung tragisch enden Messen. Der Lehrer hat offenbar, wie auch das Bundesgericht festhält, die Risiken der gewählten Frühlingsbergtour allgemein unterschätzt. Er verliess sich auf seine eigene Wegkenntnis und auf die Auskunft Einheimischer, die er vor einer früheren Begehung der gleichen Route erhalten hatte, wonach die Höhenwanderung für Sechstklässler mit gutem Schuhwerk sehr wohl geeignet sei. Am Morgen vor der Tour hatte £ er zudem erfahren, dass das Wildkirchli ^ wegen Schnees gesperrt sei, und dar- c aus geschlossen, dass bei Fehlen einer * Sperre alles in Ordnung sei. Diese allgemeinen Informationen änderten frei- 5 lieh nichts an der Tatsache, dass es stets ^m auf die konkreten Verhältnisse23 ankommt. Erfahrungsgemäss liegt im Frühjahr, wie bereits erwähnt, gerade an steilen Schattenhängen auch in tiefen Lagen noch Restschnee, was auch dem Wädenswiler Lehrer gleich zu Beginn der Tour nicht verborgen blieb, musste doch schon dort ein Schneefeld gequert werden. Dass der Verantwortliche den Weg dennoch als harmlos einstufte, veranlasste ihn zum gewichtigsten Fehlentscheid: dem Verzicht auf die Führung seitens eines erfahrenen Erwachsenen.

Die beiden berggewohnten Kinder, die die Kolonne anführten, überwanden selber zwar die Unfallstelle, konnten aber für die nachfolgenden, weniger erfahrenen Kameraden nach der Auffassung des Bundesgerichts auf keinen Fall die Verantwortung übernehmen. So Messen sie an der Spitze im kritischen Augenblick auch nicht anhalten, obwohl ihnen der Lagerleiter dies bei Auftauchen von Unsicherheiten aufgetragen hatte. Der Lehrer hatte seinen Schülern zwar vor dem Abmarsch auch die Weisung erteilt, es müsse immer einer hinter dem anderen gehen, keiner dürfe überholen und jeder müsse auf dem Weg bleiben; spezielle Instruktionen für das Verhalten auf ( abschüssigen ) Schneefeldern hatte er allerdings nicht erteilt, was ihm als Unterlassung angekreidet wurde, fehlte der Klasse doch am ersten Lagertag jede diesbezügliche Erfahrung. Selbst konkrete Weisungen an die Schüler hätten ihn jedoch nicht von der Pflicht entbunden, als Verantwortlicher die Verhältnisse von der Spitze aus persönlich zu beurteilen oder durch die erwachsene Begleitperson beurteilen zu lassen. Angesichts der Gefährlichkeit steiler Schneefelder hätte dies allenfalls bedeutet, die Schulklasse die Unfallstelle nur queren zu lassen, wenn jedes Kind gesichert war, etwa mit einem Seil(-Geländer). Bei zu hohem Für den Skitourenfahrer, Bergsteiger und -wanderer Der verunfallte Schüler, so bleibt anzumerken, war völlig bergungewohnt und etwas korpulent und hatte sich, wie auch von den Leitern beobachtet, charakterlich auffällig verhalten. Der Lehrer hätte den nach Urteil des Gerichts « offensichtlich überforderten » Schüler bei sich behalten müssen, um entsprechend reagieren zu können.

Aufsichtspflicht gegen Eigenverantwortung Ist der Strafentscheid des Bundesgerichts zu streng, so dass man als Lehrer ( oder verantwortlicher Leiter ) sich ernsthaft überlegen muss, ob man mit Schulklassen ( oder anderen Gruppen ) noch eine Bergtour wagen kann, wie hier und dort zu hören war? Nach der vertieften Beurteilung des Falles kann man diese Frage guten Gewissens verneinen. Der Unfall war vermeidbar. Er zeigt, dass auch - vermeintlich sichere -Wanderwege im ( Vor-)Gebirge, abhängig etwa von der Saison, der Witterung oder dem Gelände, Zonen mit erhöhten Schwierigkeiten und Gefahren aufzuweisen pflegen. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche, dem Unerfahrene anvertraut sind, auch auf solchen Pfaden die Führung innehaben, das heisst vorangehen und an Ort und Stelle die richtigen Massnahmen treffen muss. Das gilt besonders, wenn er mit Kindern unterwegs ist.

Die Frage nach den Grenzen der Aufsichtspflicht für Tourenleiter, Lagerleiter und Klassenlehrer verbleibt, dies sei nicht verkannt, in einem heiklen Spannungsfeld. Wenn auf Ausflügen über jedem Abhang, hinter jedem Stein Strafe und Haftung lauern, wird die Initiative der Verantwortlichen schliesslich gelähmt. Kinder sind ja auch zur Eigenverantwortung zu erziehen. Sie findet freilich dort ihr vorläufiges Ende, wo die Heranwachsenden unbekannte Gefahren für ihr Leben noch nicht richtig abschätzen können. So will der im Wortsinn « wegweisende » Bundesgerichtsentscheid nicht einfach pönalisieren, sondern Leitplanken setzen und zu erhöhter Vorsicht ermuntern. Die Berge bieten innerhalb dieses weiten Rahmens genügend Freiräume, dass wir uns mit gebührender Vorsorge, aber im ganzen doch sorgenfrei auf den Weg machen können.

Haftung für Wegeigentümer?

Eine neue Schrift des Buwal Es erscheint in diesem Zusammenhang reizvoll, eine neue Schrift vorzustellen, die das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ( BUWAL ) vor kurzem herausgegeben hat und als deren Autor Carlo Portner zeichnet, ein in Haftungsfragen bei Bergunfällen erfahrener Jurist. Das Werk befasst sich mit Unfällen auf Wanderwegen aus einer ganz anderen Optik: Es untersucht die allfällige Haftung von Eigentümern, Erbauern und Unterhaltern von Wanderwegen.1 Da zu diesem Thema bisher keine Literatur und auch keine Gerichtspraxis vorliegen, kommt der Arbeit Pioniercharakter zu.

Forderungen oder Prozesse aus Unfällen gegen die Eigentümer von Weganlagen sind in der Schweiz bisher zwar noch nicht bekannt geworden. Dies könnte sich aber ändern, wie die Entwicklung in den benachbarten Alpenländern zeigt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dort weit häufiger technische Installationen in Verkehr stehen, die für die Sicherheit der Touristen eine vorrangige Rolle spielen. Dies gilt beispielsweise für die Klettersteige - hierzulande fast unbekannt -, wo die Zuverlässigkeit der - oft ausschliesslich künstlichen - Anlagen garantiert sein muss, weil ihre Benutzer sich buchstäblich auf sie abstützen, und zwar vor allem zum Zweck der Sicherung. Von Wanderwegen kann dann freilich oft kaum mehr die Rede sein, auch wenn sich immer wieder Unerfahrene auf solches « Gelände » verirren.

Die Schrift des BUWAL setzt richtigerweise etwas andere Akzente. Sie erläutert zunächst die reichlich komplizierten Haftungsgrundlagen des schweizerischen Rechts. Dabei wird deutlich, dass bei gebahnten Wanderwegen, die künstlich angelegt sind, wegen deren Werkcharakter die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 Bergwege führen oft durch steiles exponiertes Gelände mit grosser Fallhöhe bei eventuellen Stürzen. Der Weg selbst erlaubt ein sicheres Gehen, doch jeder Verlust des Gleichgewichts ( durch Stolpern oder Ausrutschen ) kann an ausgesetzten Stellen fatale Folgen haben ( Alpsteingebiet ).

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