SAC und Helifliegen
Unterstütze den SAC Jetzt spenden

SAC und Helifliegen

Ende 1998 ist nach langer Vorbereitung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ( BAZL ) der « Sachplan Infrastruktur Luftfahrt » ( SIL ) publiziert worden. Der SAC ist eingeladen, sich an der Vernehmlassung zu beteiligen, insbesondere auch zur Gebirgsfliegerei. Dies und die 1998 beschlossene Haltung des Zentralvorstands ( ZV ) zum Heliskiing sind Anlass, auf das Thema einzugehen.

Der « Sachplan Infrastruktur Luftfahrt » ( SIL ) Dieses lang erwartete Verord-nungswerk regelt im Detail die ganze Benutzung der Luftfahrt-Infrastruk-turen in der Schweiz, namentlich der Flug- und Landeplätze. Zur Vernehmlassung, die bis Ende April 1999 dauert, ist der SAC neben vielen andern Körperschaften eingeladen. Wir haben die vorgesehenen Regelungen bezüglich der Gebirgslandeplätze gespannt erwartet. Das Resultat ist aus unserer Sicht ernüchternd. Die Gesamtzahl der bezeichneten Plätze soll beibehalten werden. Bei den Lande-plätzen in Schutzgebieten wird zwar von « Berücksichtigung » und « Mass- Heliskiing ist ein völlig überflüssiger, unökologi-scher und aus sportethi-scher Sicht verwerflicher Luxus für einige wenige, der das Bergerlebnis vieler anderer beeinträchtigt.

Für gewisse Transporte oder Rettungen ist der Heli das ideale Fluggerät und nicht mehr wegzudenken.

den Einbezug von Getränkekonzen-traten und Trockengemüsen an Stelle von Fertiggetränken und Büchsen-gemüsen. Einen indirekten Beitrag zur wesentlichen Verminderung der Materialtransporte kann der Einbau eines modernen Holzofens mit verbessertem Wirkungsgrad leisten, der für die gleiche Leistung viel weniger Holz benötigt.

- Verzicht auf Helif lüge bei Einweihungen. Der Zentralvorstand Jaman ( 1992-1995 ) hat solche Flüge klar verurteilt. Wenn eine Sektion überzeugt ist, wirklich nicht darauf verzichten zu können, so soll wenigstens die Anzahl der Flüge eng begrenzt werden.1 Dauerbrenner Heliskiing Nach wie vor ist Heliskiing ein Reizthema2, an dem sich die Gemüter leicht erhitzen. Obwohl es quantitativ im Vergleich zu den gesamten Flugbewegungen im Gebirge nicht erstrangig ist, steht es stellvertretend für grundsätzliche Fragen unseres Umgangs mit der Natur und mit den Ressourcen, aber auch für unsere sportethische Haltung.

Nach wie vor wird Heliskiing in der Schweiz recht intensiv betrieben.3 Wirtschaftlich ist es nur für ganz wenige touristische Zentren von einer gewissen Bedeutung, für die Heli-branche insgesamt ist es kaum rele-vant.4 Kein Bergführer ist wirklich darauf angewiesen - mit Kreativität kann er sein Angebot auch ohne Heliskiing attraktiv gestalten. « Ulti-mative Skierlebnisse » sind in der Schweiz mit ihrem dichten Netz an Bahnen und Liften auch ohne Heli möglich. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass in andern Alpenländern und -regionen das Heliskiing verboten ist.5 Die dortige Tourismusbranche und die Bergführer darben deswegen nicht. Viele gutbesuchte Heli-skigebiete der Schweiz liegen in schönsten Skitourengebieten und tangieren geschützte Landschaften von nationaler Bedeutung.6 Alle diese Gründe führten den Zentralvorstand dazu, auf Vorschlag der Kommission für den Schutz der Gebirgswelt 1998 eine kritische Haltung zum Heliskiing zu formulieren ( siehe Kasten).7 Diese Haltung wird auch die Stellungnahme des SAC zum « Sachplan Infrastruktur Luftfahrt » prägen.

Legal - scheinlegal - illegal Ein weiteres Problemfeld bei der Gebirgshelifliegerei sind die schein- in den Schweizer Bergen mit ihren unzähligen Bergbahnen soll in den noch unerschlossenen Räumen, besonders jedoch in nationalen Schutzgebieten, noch Ruhe und ungestörtes Naturerlebnis gefunden werden können.

legalen und illegalen Flüge, die vor allem im Tessin und Wallis verbreitet sind. Gerade im Tessin werden Touristen für die verrücktesten Spleens im Gebirge herumgeflogen: Von Heli-biking bis zu Helifishing ist alles möglich. Illegale Flüge werden aber kaum je angezeigt, da es an Kenntnis der Rechtslage oder genügend präzisen Beobachtungen von verärgerten Bergwanderern oder Bergsteigern mangelt oder das Vorgehen für eine Anzeige nicht bekannt ist.8 Viele Vertreter der Helibranche sind zwar auch der Meinung, dass etwas getan werden müsse und dass diese illegalen Flüge der Branche selbst langfristig schaden, aber Konkretes scheint bisher nicht unternommen worden zu sein.

Was tun im SAC?

Der Zentralverband wird seine kritische Haltung für eine Reduktion des Heliskiing in die Stellungnahme zum SIL einfliessen lassen. Das Ressort Schutz der Gebirgswelt arbeitet zudem in der « Arbeitsgruppe Heliskiing » mit, die sich langfristig für ein 11998 wurden bei einer Hütteneinweihung über 50 Heliflüge durchgeführt, weil das Heli-unternehmen auf eigene Initiative gleich noch eine grosse Zahl Dorfbewohner zur Hütte hochflog!

2 In DIE ALPEN 5/95 ( Monatsbulletin ) hat der damalige Beauftragte für den Schutz der Gebirgswelt, Toni Labhart, das Thema schon einmal recht ausführlich beleuchtet.

3 Im Jahr 1997 wurden auf den Gebirgslandeplätzen insgesamt 18 239 Flugbewegungen gemeldet. Laut persönlicher Auskunft seitens des BAZL erfasst diese offizielle Statistik jedoch nur rund die Hälfte aller Landungen, da nicht alle Flüge meldepflichtig sind. Obige Zahl muss demnach verdoppelt werden. Die Frage drängt sich auf: Wozu dient denn diese offizielle Statistik?

4 Heliskiing macht insgesamt nur etwa 2% des Gesamtumsatzes der gewerblichen Heliflüge aus.

5 Verboten ist Heliskiing in Österreich und Deutschland, in einigen italienischen Gebirgs-provinzen sowie in Frankreich-wo es allerdings mit gewissen Tricks vielerorts doch ausgeführt wird. In der italienischen Provinz Aosta wird es intensiv betrieben; doch sind nun auch in Italien Bestrebungen im Gange, Heliskiing auf nationaler Ebene zu verbieten.

6 Eine Studie der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege von 1998 stellt fest, dass 22 der 43 benutzten Gebirgslandeplätze in oder in unmittelbarer Nähe von nationalen Inventargebieten ( Landschaften von nationaler Bedeutung, eidgen. Jagdbanngebiete, Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ) liegen!

7 Der Antrag der Kommission « Schutz der Gebirgswelt » lautete auf eine Befürwortung der totalen Abschaffung.

8 Ein Verzeichnis der Gebirgslandeplätze mit Koordinaten sowie ein Merkblatt und Muster-brief für eine Anzeigeerstattung können auf der SAC-Geschäftsstelle angefordert werden. Diese werden auch an die Umweltbeauftragten der Sektionen zur Information in der Sektion versandt.

Schutz der Gebirgswelt

Ipine Geschichte, ultur, Erzählungen

Haltung des SAC-Zentralverbands zum Heliskiing

SStellungnahme des Zentralvorstands vom Dezember 1997 cDer SAC anerkennt und würdigt die Wichtigkeit, die Zuverlässigkeit und 5den hohen Ausbildungsstandard der Schweizer Helikopterfliegerei bei Arbeitseinsätzen und bei der Gebirgsrettung. Er ist sich der Bedeutung des öTransportmittels Helikopter gerade für seine eigenen Aktivitäten im Gebir- ige, vor allem für Hüttenversorgung und Rettung, bewusst.

Zentralverband SAC jedoch aus sportethischen, ökologischen und touri-stisch-ökonomischen Gründen sehr skeptisch gegenüber. Diese energie-und lärmintensive Erschliessung des Hochgebirges entspricht nicht dem Hauptziel des SAC, die Berge zu Fuss und möglichst umweltschonend zu begehen. Die negativen Auswirkungen, insbesondere auf das wichtigste Kapital des alpinen Tourismus, die ungestörte, ruhige Gebirgslandschaft, überwiegen die wenigen positiven Effekte für Einzelne bei weitem. Erschwerend kommt dazu, dass der schweizerische Alpenraum, besonders auch das Hochgebirge, mit Bahnen ausserordentlich gut erschlossen ist, und dass 22 der heute benutzten 43 Gebirgslandeplätze in oder unmittelbar am Rande von Inventargebieten nationaler Bedeutung ( BLN, Moorlandschaften, Jagdbanngebiete ) liegen, für die das Natur- und Heimat-schutzgesetz « in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung » verlangt.

Deshalb sollen touristische Personenabsetzungen auf den Gebirgslandeplätzen, die nationale Inventar- oder Schongebiete tangieren und die nicht schon technisch stark erschlossen sind, aufgegeben werden.

Dies betrifft die folgenden Gebirgslandeplätze:

Kanton Graubünden Vadret del Corvatsch Vadret Pers Kanton Uri Clariden-Hüfifirn Kanton Bern Blümlisalp Gumm Rosenegg-West Kanderfirn Staldenhorn Petersgrat Der SAC opponiert nicht gegen die Gebirgslandeplätze in Fremdenverkehrsorten oberhalb 1100 m ( Arosa, Arolla, Grimentz, Leysin ) und in bereits heute mit mechanischen Aufstiegshilfen stark erschlossenen Gebieten ( z.. " " .B. Vorab, Testa Grigia usw. ). Letztere müssen gemeinsam festgelegt werden. Die Anzahl Flugbewegungen ist jedoch auch auf allen diesen Plätzen zu reduzieren bzw. verbindlich festzulegen, zu kontrollieren und bei Übertretung zu ahnden.

Verbot des Heliskiing einsetzt.9 Die Arbeitsgruppe führte 1996/97 Gespräche mit der « Swiss Helicopter Association » ( SHA ), die jedoch wegen unvereinbarer Gegensätze abgebrochen wurden.

Die Sektionen können mit ihren Hüttenwarten die Versorgungsflüge der Hütten kritisch evaluieren und sich evtl. auch mit alternativen Trans-portmethoden befassen. Ein Beispiel ist der Einsatz des altbewährten Maultiers, das zugleich noch als Attraktion einsetzbar ist. Wir appellieren zudem an alle Sektionen, zukünf- tig auf Helif lüge bei Einweihungen oder Jubiläen zu verzichten.

Sie als Mitglied können einen Beitrag für mehr Ruhe und Umweltqua-lität in den Bergen leisten, indem sie kein Heliskiing mitmachen, auch nicht im Ausland, und indem sie sich in ihrem Umfeld gegen unnötige Flüge im Gebirge engagieren. Sie können weiter auf ihren Touren ein wachsames Auge haben, um illegale Aussenlandungen beobachten und anzeigen zu können. Nicht zuletzt können Sie sich bei einem kleineren Unfall stets fragen: Ist ein Helieinsatz wirklich nötig?

Thomas Tschopp, ZV, und Jürg Meyer, Beauftragter für den Schutz der Gebirgswelt 9 In der « Arbeitsgruppe Heliskiing » sind neben dem SAC und den Naturfreunden Schweiz noch weitere Natur- und Umweltschutzorganisationen vertreten.

toria, cultura, etteratura alpina

istoire, culture

t littérature alpines

Feedback