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des Obligationenrechts zur Debatte steht. Diese strenge zivile Haftungs-norm ist auch im - wohl mit Abstand häufigsten - Fall beizuziehen, wo das Gemeinwesen als Grundeigentümer oder Verkehrssicherungspflichtiger auftritt; es müsste für die fehlerhafte Anlage oder den mangelhaften Unterhalt eines solchen Weges grundsätzlich die Verantwortung übernehmen. Hier zeigt sich freilich schnell, dass angesichts des geringen technischen Ausbaus, den die Bergwanderwege in unserem Land aufweisen, die Eigenverantwortung der Wandernden den Vorrang hat. Sie müssen die typischen Geländeschwierigkeiten eines Alpen-pfades ( Löcher, Mulden, glitschige Unterlage u.a. ) meistern können und ausgesetzten Stellen mit der gebotenen Vorsicht begegnen. Der Weg darf in seiner Anlage zwar keine überraschenden Stellen enthalten, die sich als eigentliche Fallen erweisen ( etwa ein plötzlicher Abbruch ins Leere ). Der Benutzer muss im steilen Gelände allerdings mit engen Richtungswechseln rechnen und auf gelegentliche Rutschungen gefasst sein, die auch Wege beschädigen können. Was diese Schäden betrifft, so sind der Unterhalts-pflicht des Staates für ein weit verzweigtes Netz von Wanderwegen naturgemäss Grenzen gesetzt. Er kann nicht überall sofort ausbessern, vorab nicht im abgelegenen Gelände. Für Schnee, der die Wege überdeckt, ist er ohnehin nicht verantwortlich; dies schliesst seine Haftung in unserem Fall zweifellos aus. Auch eine generelle Pflicht, die Wege im Frühjahr vor der Schneeschmelze zu sperren, führte an den Realitäten vorbei. Bei exponierten Stellen schliesslich, wo der Wegerbauer allenfalls Sicherungen anbringen wird, steht wohl ebenfalls die Eigenverantwortung der Benutzer im Vordergrund, es sei denn, eine installierte Kette etwa sei schadhaft geworden und täusche eine Sicherheit vor, die in Wahrheit fehlt.

Empfehlungen des BUWAL Das Studium der BUWAL-Schrift führt zum Fazit, dass eine Haftung des Wegbetreibers hierzulande auch in Zukunft die seltenere Ausnahme darstellen wird. Das Werk vermittelt noch weiteren praktischen Nutzen; es präsentiert und dokumentiert eine ganze Reihe von illustrativen Unfällen auf Bergwanderwegen, die mit instruktiven Fotos vom Gelände und mit Kartenausschnitten noch veranschaulicht werden. Die Sammlung von Fällen zeigt auch, dass regelmässig ein Fehlverhalten des Wanderers zum Absturz führte. Die jeweils anschliessenden Empfehlungen des BUWAL an Planer, Wegebauer, Behörden, aber auch an Benutzer alpiner Pfade sind jedenfalls beherzigenswert. Gerade der Bergsteiger liest sie mit Interesse und Gewinn. Denn jenseits der diskutierten Haftungsfragen steht doch im Zentrum allen Bemühens, dass vertieftes Wissen und Erfahrung des alpinen Wanderers die Unfälle in den Bergregionen zum raren Geschehen werden lassen.

Dr. Jürg Nef, ZürichUngeübte Wanderer können sich anlässlich der Traversierung einer Schneeflanke plötzlich vor hochalpine Anforderungen gestellt sehen: Ein anfangs sanfter Hang mit einer tief eingetretenen Spur kann hinter der nächsten Kuppe unvermittelt ein ganz anders Gesicht zeigen ( Alpsteingebiet ).

Strafrechtliche « Leitplanken » sollen zu erhöhter Vorsicht veranlassen, doch sollten sie nicht soweit gehen.

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Stahl wird brüchig, wenn er extremer Kälte ausgesetzt ist. Wie hat man dieses Problem bei Steigeisen und Pickeln gelöst?

Iris Stauffer, Genf ( ü

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